Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie aus Juni 2023 hätte bereits bis 7. Juni 2026 in österreichisches Recht umgesetzt werden müssen. Wenngleich dies in Österreich noch nicht geschehen ist und auch noch kein Begutachtungsentwurf vorliegt, enthält die Richtlinie selbst einige Anforderungen, die von den Unternehmen als Arbeitgeber besser früher als später in Angriff genommen werden sollten (z.B. Prüfung interner Entgeltstrukturen auf ihre Richtlinienkonformität, Einführung geschlechtsneutraler Stellenbewertungssysteme, Aufbau erforderlicher Dokumentationsprozesse). Zentraler Aspekt der Richtlinie ist, dass durch erhöhte Transparenz sowie schlagkräftigere Rechtsdurchsetzungsmechanismen dem Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit zum Durchbruch verholfen werden soll und somit geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede beseitigt werden sollen. Bedeutsam ist hierbei, dass die Richtlinie eine Beweislastumkehr vorsieht und der Arbeitgeber nachweisen muss, dass keine unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung vorliegt. Arbeitnehmer haben bei Entgeltungleichheit ein gerichtlich durchsetzbares Recht auf Schadenersatz oder Entschädigung. Darüber hinaus kann auch das Image des Unternehmens erheblich beeinträchtigt werden.

Erhöhte Transparenz zeigt sich schon darin, dass Beschäftigte – unabhängig von der Größe des Unternehmens – ein Recht auf schriftliche Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und die durchschnittlichen Entgelthöhen anderer Beschäftigter, welche die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, haben. Dabei ist das durchschnittliche Entgelt für jedes Geschlecht gesondert auszuweisen. Einem solchen Auskunftsersuchen ist vom Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist bzw. jedenfalls innerhalb von 2 Monaten schriftlich nachzukommen – über dieses individuelle Auskunftsrecht sind die Beschäftigten jährlich proaktiv zu informieren.

Zusätzlich trifft Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten – Österreich könnte diese Verpflichtung allerdings auch auf Arbeitgeber mit weniger Beschäftigten ausdehnen – die Verpflichtung, der zuständigen nationalen Behörde (noch unklar, welche Behörde das in Österreich sein wird) in einem regelmäßigen Abstand einen Bericht über das geschlechtsspezifische Lohngefälle im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Konkret unterliegen Unternehmen mit zwischen 100 und 150 Beschäftigten ab 2031 alle drei Jahre dieser Verpflichtung, Unternehmen mit 150 bis 249 Beschäftigten ab 2027 alle drei Jahre und Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ab 2027 jährlich dieser Verpflichtung.

Wird in einem solchen Entgeltbericht ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle (aus der Vergangenheit betrachtet sind typischerweise Frauen benachteiligt) von mindestens 5 % festgestellt, welches nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist (ob hier das Dienstalter angeführt werden kann, ist umstritten) bzw. nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung (oftmals Betriebsrat) eine Entgeltbewertung durchzuführen („gemeinsame Entgeltbewertung“) und Maßnahmen zur Beseitigung der Unterschiede zu setzen. Eine solche gemeinsame Entgeltbewertung hat zum Ziel, ungerechtfertigte Entgeltunterschiede zwischen Männern und Frauen zu erkennen, zu korrigieren und künftig zu verhindern. Konkret werden dabei laut Richtlinie die Personalstruktur, Entgeltverteilung, Entgeltunterschiede und deren Begründung sowie die Entgeltentwicklung analysiert. Die Analyseergebnisse müssen den Beschäftigten und deren Vertretern, der Behörde und auf Anfrage auch der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich müssen bestimmte Berichtselemente auf der Unternehmenswebsite oder in einem gesonderten Bericht extern veröffentlicht werden. Der Entgeltbegriff ist dabei breit definiert und umfasst wiederkehrende wie einmalige Leistungen, Geldleistungen wie Naturalleistungen, fixe wie auch variable Leistungen, kollektivvertraglich vereinbarte Leistungen usw.

Über Berichtspflichten hinaus führt die Entgelttransparenzrichtlinie auch dazu, dass Unternehmen (noch stärker als bislang) Kategorien von Arbeitnehmern definieren müssen, welche gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten und dabei auf objektive Bewertungskriterien zurückgreifen müssen. Die Richtlinie nennt dabei vier mindestobligatorische BewertungskriterienKompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen – sowie gegebenenfalls weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind. Die Arbeitgeber müssen bei solchen Bewertungen auf die Position und nicht auf die Person abstellen und haben den Beschäftigten leicht zugängliche Informationen über diese Kriterien zu ermöglichen, anhand derer Entgelt, Entgelthöhe und Entgeltentwicklung festgelegt werden.

Schließlich müssen Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren klare und transparente Informationen über das für die Stelle vorgesehene Einstiegsgehalt, die Entgeltspanne (falls anwendbar den entsprechenden Kollektivvertrag) geben, wobei diese Informationen auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruhen müssen. Arbeitgeber dürfen der Richtlinie entsprechend auch keine Fragen nach dem aktuellen oder früheren Gehalt stellen, um nicht ungewollt Entgeltdiskriminierung fortzuführen.

Über die konkrete Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Österreich werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 – aktuell in Form der Regierungsvorlage – sieht einige Neuerungen (oftmals Verschärfungen), insbesondere bei der Mitarbeiterprämie, vor. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2026

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie (sie unterliegt jedoch den übrigen Lohnabgaben und -beiträgen) wird auch für das Jahr 2026 verlängert, allerdings ist sie auf den Höchstbetrag von 500 € beschränkt (im Jahr 2025 waren es 1.000 €) und nur für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 anwendbar. Auszahlungen im 1. Halbjahr 2026 sind explizit nicht begünstigt. Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist an das Vorliegen einer “lohngestaltenden Vorschrift” geknüpft – hierbei handelt es sich um einen Kollektivvertrag sowie grundsätzlich auch um eine Betriebsvereinbarung wie unter gewissen Voraussetzungen um eine vertragliche Vereinbarung, die für alle Arbeitnehmer vorliegt. Werden 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gewährt, sind insgesamt 3.000 € steuerfrei zu behandeln. Wie bisher muss die Mitarbeiterprämie eine Zahlung sein, die üblicherweise nicht gewährt wurde. Folglich darf es sich dabei nicht um eine Zahlung aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentlichen Gehaltserhöhungen handeln.

Preisauszeichnungsgesetz

Durch das Budgetmaßnahmengesetz 2026 sollen die Strafen bei Verstößen gegen die Preisauszeichnung erhöht und ein dreistufiges System eingeführt werden. Unter dem Motto “Beraten statt Strafen” wird bei Verstößen in einem ersten Schritt ein Verbesserungsauftrag erteilt. Wird diesem Auftrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen, folgt eine Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung von bis zu 2.500 € pro Produkt (maximal 10.000 €). Im Wiederholungsfall ist eine Strafe von 3.750 € pro Produkt (Maximum 15.000 €) vorgesehen. Das Prinzip “Beraten statt Strafen” kann danach erst wieder angewendet werden, wenn 12 Monate abgelaufen sind.

Nachschärfungen bei der Wegzugbesteuerung

Im Rahmen der Anwendung des Nichtfestsetzungskonzepts bei der Wegzugbesteuerung ist angedacht, dass der Steuerpflichtige (bzw. sein Rechtsnachfolger) der Abgabenbehörde jährlich nachweisen muss, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch keine Veräußerung des Wirtschaftsguts oder Derivats erfolgt ist. Vorgesehen ist dabei der Nachweis bis zum 31.12.2026 für alle nach dem 31.12.2005 nicht festgesetzte Abgabenschulden, sofern der der ursprünglichen Nichtfestsetzung zugrunde liegende Betrag 100.000 € übersteigt.

Die jährliche Nachweispflicht für künftige Nichtfestsetzungen ist vorgesehen, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100.000 € betragen. Die Verletzung dieser Nachweispflicht führt zu einer zwingenden Festsetzung der Steuerschuld für dieses Jahr. Sowohl der einmalige Nachweis für frühere Zeiträume als auch der wiederkehrende Nachweis können schriftlich oder über FinanzOnline (“sonstiges Anbringen”) übermittelt werden und umfassen typischerweise Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Bestätigungen.

Bereits Anfang des Jahres ist die geplante Neuregelung der Steuerbegünstigung von Überstunden und von Feiertagsarbeit beschlossen worden. Konkret betrifft dies folgende Punkte:

  • Die Steuerfreiheit des (gesamten) Feiertags(arbeits)entgelts bis zu 400 € monatlich wurde ausdrücklich gesetzlich verankert (§ 68 Abs. 1 EStG). Bislang konnten nur diesbezügliche Zuschläge steuerbegünstigt abgerechnet werden.
  • Bei der begünstigten Besteuerung von Überstunden bleibt es für das Jahr 2026 bei der Steuerfreistellung von bis zu 15 Überstunden pro Monat mit einer maximalen Steuerersparnis von 170 € pro Monat. Ab 2027 sinkt die Steuerfreistellung auf 10 Überstunden pro Monat (maximale Steuerersparnis von 120 € pro Monat).
  • Die Möglichkeit, sogenannte “phantom shares” (virtuelle Anteile) in echte Start-up Mitarbeiterbeteiligungen steuerneutral umzuwandeln, wird um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert.

Die dargestellten Änderungen gelten bereits für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026. Arbeitgeber müssen spätestens bis zum 31. Mai 2026 eine entsprechende Aufrollung der Lohnabrechnungen durchführen.

Beim Thema Schmutzzulage ist es durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 zu Änderungen gekommen. Zentraler Punkt dabei sind nachfolgende monatliche Schätzwerte für Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Reinigung des Körpers und der Arbeitskleidung erwachsen, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber getragen werden.

Pauschalbeträge für Sach- und Zeitmehraufwand
Sachmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung
(sämtliche Kosten für die Reinigung zuhause)
10 €
Sachmehraufwand für Körperpflege
(Seife, Duschgel, Shampoo usw.)
20 €
Zeitmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung 60 €
Zeitmehraufwand für die Reinigung des Körpers 60 €

Schmutzzulagen, welche vom Arbeitgeber gewährt werden und diese Schätzwerte um nicht mehr als 1/3 übersteigen (Toleranzregelung), können steuerfrei behandelt werden. Hingegen kann eine Schmutzzulage zur Steuerpflicht für den Arbeitnehmer führen (die Höhe der Schmutzzulage wird als nicht angemessen angesehen und der übersteigende Beitrag wird abgabenpflichtig), wenn z.B. der Arbeitgeber die Arbeitskleidung des Arbeitnehmers reinigt und somit der tatsächliche Mehraufwand des Arbeitnehmers geringer ist.

Alternativ zu den Schätzwerten können – entsprechender Nachweis vorausgesetzt – die tatsächlich abweichenden Kosten steuerlich angesetzt werden, wenn etwa Kosten der Fremdreinigung der Arbeitskleidung oder tatsächliche Mehrkosten für Hygieneartikel angefallen sind.

Ferialjobs sind vor allem in den Sommermonaten sehr gefragt – umso wichtiger ist es, rechtzeitig mit der Suche nach einer passenden Stelle zu beginnen. Schließlich sollen sowohl ein attraktiver Zuverdienst als auch wertvolle Praxiserfahrung gesichert sein. Ebenso bedeutsam ist jedoch, sich rechtzeitig mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie möglichen Auswirkungen auf die Familienbeihilfe auseinanderzusetzen, um im Nachhinein unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für Ferialjobs, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.

Steuerliche Konsequenzen

Die ertragsteuerliche Behandlung von Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre in die Vergangenheit gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrags bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2026) von 13.539 € bzw. von 14.769 €, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Bruttoeinnahmen 55.000 € übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis dahin gilt die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer. Eher theoretisch ist noch der unionsweite Schwellenwert von 100.000 € mitzubedenken – die Umsätze in der EU dürfen jeweils weder im laufenden Kalenderjahr noch im Vorjahr den Schwellenwert von 100.000 € überschreiten, um die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Bis zu Umsätzen von 55.000 € im Veranlagungszeitraum (und wenn für den Veranlagungszeitraum keine Steuer entrichtet werden muss) muss auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden (ebenso wenig eine UVA).

Familienbeihilfe

Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 17.212 € (brutto) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Allerdings hat die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr die Zuverdienstgrenze unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.

Konsequenzen in der Sozialversicherung

Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 551,10 € monatlich (Geringfügigkeitsgrenze für 2026), so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (das “Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz” ist zu beachten). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird, noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Die seit 1.1.2026 geltende Teilpension kann in der Regel bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) als zuständiger Pensionsversicherungsträger beantragt werden und führt dazu, dass die Arbeitszeit reduziert wird und zugleich ein Teil der Pension bezogen werden kann. Technisch ausgedrückt wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und als Teilpension ausbezahlt. Der Rest bleibt offen und wird mit Beiträgen und Versicherungsmonaten gespeist. Ziel dabei ist, einen flexibleren und gleitenderen Übergang von der Erwerbstätigkeit in die Pension – in Abhängigkeit von der jeweiligen Lebenssituation – zu ermöglichen.

Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilpension ist die Reduktion der Arbeitszeit um zumindest 25 % und ein entsprechendes Antrittsalter in Abhängigkeit von der Art der Pension. Bei der Alterspension gilt dies für Frauen ab 61,5 (ansteigend) und für Männer ab 65; bei Schwerarbeitspension ab 60 und bei Langzeitversichertenpension und bei Korridorpension ab 62 (bei letzterer jedoch aktuell ansteigend auf ab 63). Hingegen kann die Teilpension nicht in Anspruch genommen werden, wenn sowohl eine unselbständige als auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Die Teilpension sieht die folgenden drei Modelle vor – die entsprechende Arbeitszeitreduktion muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden:

  • 25 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 25 bis 40 % reduziert – dafür bekommt man 25 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
  • 50 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 40,01 bis 60 % reduziert – dafür bekommt man 50 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
  • 75 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 60,01 bis 75 % reduziert – dafür bekommt man 75 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.

Wesentlicher Vorteil der Teilpension ist, dass aufgrund beibehaltener Beschäftigung die spätere Pension erhöht werden kann, da weiterhin in die Pensionsversicherung eingezahlt wird – dabei bleibt das Nettoeinkommen während Teilpension und trotz Stundenreduktion üblicherweise vergleichsweise hoch. Die Teilpension kann auch nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden, wodurch ein Teil des Pensionskontos weiterhin mit Beiträgen gespeist wird und somit nach Beendigung der Arbeitsleistung zu einem Zuschlag zur Pension führt.

Zu beachten ist, dass etwaige Zu- oder Abschläge von der Teilpension jenen gem. Pensionsreform entsprechen. Wird die Teilpension also vor Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, kann es zu Kürzungen kommen – ein Zuschlag kann bei Bezug nach dem Regelpensionsalter erfolgen. Teilpension und Einkommen (aus der beibehaltenen Beschäftigung) werden lohnsteuerlich getrennt behandelt. Zu bedenken ist auch, dass nach erstmaligem Bezug der Teilpension kein Anspruch mehr auf eine Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension oder Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kombination aus Teilpension und Altersteilzeit nicht möglich ist. Generell wurde der Zugang zur Altersteilzeit erschwert, indem die Dauer (schrittweise) auf maximal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters eingeschränkt wurde. Zuvor war der Bezug von Altersteilzeit für höchstens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter vorgesehen.

Als Nachfolgemodell zur “Bildungskarenz” (Weiterbildungsgeld) kommt es im Rahmen der neuen Weiterbildungszeit ab 1.1.2026 zu Änderungen und vor allem Verschärfungen. Vorgesehen – die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten – sind höhere zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung (mindestens 20 Wochenstunden bzw. 20 ECTS bzw. 16 bei Kinderbetreuung bis zum 7. Lebensjahr), eine stärkere Kontrolle, Erfolgsnachweise und Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten. Vorgesehen ist etwa eine verstärkte Anwesenheitsverpflichtung in Form von Bildungsveranstaltungen im Seminar-Stil (Präsenz und Live-Online). Teilnahmebestätigungen müssen verpflichtend beigebracht werden, da ansonsten die Förderung zurückgezahlt werden muss.

Vorausgesetzt für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit werden etwa 12 Monate (in den letzten 24 Monaten) ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit, wobei Zeiten des Kinderbetreuungsgeldes (Elternkarenz) unmittelbar davor ausgeschlossen sind (es müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung dazwischen liegen). Die in der Vergangenheit oftmalige Praxis der Verlängerung der Elternkarenz durch eine geförderte Weiterbildung wird dadurch verhindert.

Verglichen mit der Bildungskarenz ist neu, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen soll. Bei einem Bruttoentgelt ab der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (für 2026 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €) muss der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen, wodurch sich der AMS-Beitrag entsprechend verringert. Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei und die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge werden vom AMS getragen. Überdies soll die Beihilfe (es besteht kein Rechtsanspruch darauf) einkommensabhängig gestaffelt sein. Sie orientiert sich dabei am Fachkräftestipendium, welches für das Jahr 2025 mindestens 40,40 € beträgt und ist auf maximal 67,94 € pro Tag begrenzt. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Mitarbeiterprämie zur Mitarbeiterprämie 2025 “relaunched”. Hiermit können Arbeitgeber im Jahr 2025 Zulagen und Bonuszahlungen bis zu 1.000 € einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen steuerfrei gewähren, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Das “Gruppenmerkmal” oder “lohngestaltende Vorschriften” sind nicht mehr als Kriterien erforderlich, eine unterschiedliche Gewährung muss jedoch aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen erfolgen.

In einer Anfragebeantwortung vom 10.10.2025 hat das BMF viele Beispiele zur sachlichen, betriebsbezogenen Differenzierung, die ja eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie 2025 darstellt, veröffentlicht. Eine gerechtfertigte Differenzierung ist laut BMF bei folgenden Unterscheidungskriterien gegeben.

  • Leistungsbezogene Differenzierungen (z.B. nach Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter, Arbeitsergebnis, Zielerreichung etc.);
  • Abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierungen (z.B. Mitarbeiter der Abteilung mit höchster Zielerreichung, Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt oder im Vertrieb, nur Mitarbeiter unterhalb der Managementebene erhalten eine Mitarbeiterprämie usw.);
  • Differenzierung nach der Arbeitszeit (Vollzeit bzw. Teilzeit);
  • Unterscheidung nach den Arbeitsbedingungen (Schicht- oder Nachtarbeit, Gefährdungszulage usw.);
  • Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit und Qualifikation.

Hingegen sind den BMF-Aussagen folgend keine brauchbaren sachlichen bzw. betriebsbezogenen Gründe für eine Differenzierung:

  • Höhere Lebenserhaltungskosten an einem Standort;
  • Soziale Kriterien (etwa Alleinerzieher, nur beeinträchtige Mitarbeiter, nur jüngere oder ältere Mitarbeiter, nur Mitarbeiter mit einem langen Arbeitsweg usw.).

Wichtige weitere Voraussetzung für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterprämie (2025) ist, dass es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Daher kommen Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen für die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Entscheidend dabei ist nach Auffassung des BMF, ob es im Unternehmen Prämienzahlungen gegeben hat, die wegen der Mitarbeiterprämie reduziert werden (überdies ist das Prämienmodell im Ganzen ausschlaggebend, nicht die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter).

Im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur lohnsteuerfrei, es besteht ASVG-Beitragspflicht und es fallen Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und DZ an. Überdies sind nach Auffassung der Finanzverwaltung etwaige Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche für die steuerfreie Mitarbeiterprämie anfallen, nicht steuerlich abzugsfähig. Die Mitarbeiterprämie 2025 kann bis zum 15. Februar 2026 steuerfrei gezahlt werden.

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,073 betragen die Sozialversicherungswerte für 2026 voraussichtlich (in €):

Sozialversicherungswerte 2026 im Vergleich zu 2025 (Angaben in Euro)
  2026 2025
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 551,10 551,10
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe (DGA) monatlich 826,65 826,65
Höchstbeitragsgrundlage täglich 231,00 215,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 6.930,00 6.450,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 13.860,00 12.900,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 8.085,00 7.525,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2025 zum Vorjahr unverändert.

In der KI 09/25 haben wir zu sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen i.Z.m. Trinkgeldern berichtet. Aus steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet, bringt eine BMF-Info von Ende Juli Klarstellung zu diesem Themenbereich, welche auch in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Eingang finden werden.

Dabei wird betont, dass es bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern (als wichtiges Kriterium für die (Lohnsteuer)Freiheit von Trinkgeldern) nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes ankommt, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem betragsmäßigen Trinkgeld und dem Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers nicht maßgeblich.

Die BMF-Info betont überdies als Grundlage für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern, dass dem Arbeitnehmer das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss. Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z.B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmer verteilt werden. Leitet der Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmer weiter, so stellen diese beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7103968/2024 vom 27. Mai 2025) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Abstell- bzw. Garagenplatzes durch den Arbeitgeber in einem Bereich, in dem ein so genanntes “Parkpickerl” benötigt wird, auch dann einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt, wenn der Arbeitnehmer bereits über ein gültiges Parkpickerl (für besagten Bezirk) verfügt.

Ausgangspunkt war, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern am Betriebsstandort in einer parkraumbewirtschafteten Zone während der Arbeitszeit kostenlos Abstellplätze für KFZ zur Verfügung gestellt hatte (mit grundsätzlich freier Platzwahl). Die Nutzung dieser kostenlosen Abstellplätze führt praktisch betrachtet zum Wegfall der zeitweise mühsamen Parkplatzsuche und teilweise auch zur Ersparnis der Parkgebühr für das Abstellen des KFZ während der Arbeitszeit in einer ansonsten parkraumbewirtschafteten Zone. Die Sachbezugswerteverordnung sieht in § 4a vor, dass bei Arbeitnehmern ein Sachbezug von 14,53 € monatlich anzusetzen ist, wenn die Möglichkeit besteht, das für Fahrten von zuhause zum Arbeitsplatz genutzte KFZ (dies gilt auch für arbeitgebereigene Fahrzeuge) während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer (gebührenpflichtigen) Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung genauer mit der Definition eines geldwerten Vorteils für den Steuerpflichtigen auseinander. Geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer können beispielsweise in Form der verbilligten oder kostenlosen Überlassung von Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, KFZ zur Privatnutzung sowie als andere Sachbezüge erfolgen. Demnach sind nicht nur Sachbezüge geldwerte Vorteile, sondern alle Vorteile mit Geldeswert, welche dem Steuerpflichtigen (im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte) an Stelle von Geld zukommen.

Das BFG betonte, dass dem Arbeitnehmer aus der kostenlosen Nutzung des arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes bei Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs ein vermögenswerter Vorteil entstehen muss, weil er ansonsten anfallende Abstellkosten nicht zu tragen hat. Anders ausgedrückt, liegt der geldwerte Vorteil in der (kostenlosen) Gewährung eines Abstell- bzw. Garagenplatzes ausschließlich darin, dass sich der Arbeitnehmer die in einer parkraumbewirtschafteten Zone anfallenden Abstellkosten erspart. Bloß ideelle Vorteile wie keine mühsame Parkplatzsuche oder ein kürzerer Arbeitsweg sind hingegen unbeachtlich. Der Inhaber eines Parkpickerls für den entsprechenden Bezirk erspart sich keine derartigen Abstellkosten, weil er für diese ohnehin mit dem Erwerb des Parkpickerls bereits aufgekommen ist. Folglich ergibt sich für ihn durch die kostenlose Benutzung des betriebseigenen Abstell- oder Garagenplatzes auch kein geldwerter Vorteil. Daher kam das BFG zum Ergebnis, dass bei Vorhandensein eines Parkpickerls beim Dienstnehmer kein steuerpflichtiger Sachbezug für die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes durch den Arbeitgeber anzusetzen ist.