Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie ins österreichische Recht bringt einen Mehraufwand für Arbeitgeber mit sich. Umfasst sind neben erhöhten Informationspflichten die Inhalte des Dienstzettels und des Auslandsdienstzettels sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Kündigungsschutz bzw. das Benachteiligungsverbot. Die Umsetzung des Pakets erfolgte in Österreich am 28. März 2024 – insbesondere ab diesem Datum neu abgeschlossene Arbeitsverträge bzw. freie Dienstverträge sind also von den Neuregelungen betroffen. Wichtige Aspekte sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Erweiterungen beim Dienstzettel und beim Auslandsdienstzettel

Schon bisher hatten Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung gem. AVRAG, ihren Arbeitnehmern bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, bei einem Auslandseinsatz von mehr als 1 Monat oder bei Änderungen gewisser Arbeitsbedingungen einen Dienstzettel, Auslandsdienstzettel oder Änderungsdienstzettel auszustellen. Zum Stichtag 28. März 2024 wurden nun die Mindestinhalte des Dienstzettels um folgende inhaltliche Punkte erweitert:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  • Sitz des Unternehmens,
  • (Kurze) Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
  • Vergütung von Überstunden,
  • Art der Auszahlung des Entgelts,
  • Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen (sofern zutreffend),
  • Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung,
  • Dauer und Bedingungen der vereinbarten Probezeit,
  • Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung (wenn ein solcher Anspruch besteht).

Bei dem Änderungsdienstzettel verkürzen sich die Fristen zur Ausstellung – so ist gem. der Neuregelung vorgesehen, dass ein solcher Änderungsdienstzettel spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Änderungen mitzuteilen ist.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie bringt auch mögliche Strafen mit sich. So sind Verwaltungsstrafen zwischen 100 € und 436 € vorgesehen, wenn der Arbeitgeber keinen Dienstzettel ausstellt. Der Strafrahmen erhöht sich grundsätzlich auf 500 € bis 2.000 €, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer betroffen sind oder innerhalb von drei Jahren eine neuerliche Übertretung vorliegt. Überdies darf der Anspruch bzw. die Forderung eines Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Dienstzettels keine Benachteiligung nach sich ziehen und schon gar nicht zu einer Kündigung führen (Recht zur Kündigungsanfechtung i.S.v. Motivkündigungsschutz).

Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, mit mehreren Arbeitgebern Arbeitsverhältnisse einzugehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber jedoch verlangen, dass eine zusätzliche Beschäftigung unterlassen wird. Das ist dann zulässig, wenn die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist (z.B., weil dann die gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen überschritten würden) oder für die Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist (etwa bei Gesundheitsgefährdung oder wenn die Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse preisgegeben würden). Jedenfalls hat der Arbeitnehmer i.Z.m. einer möglichen Mehrfachbeschäftigung das Konkurrenzverbot nach dem Angestelltengesetz zu beachten. Klargestellt wird dabei, dass Arbeitnehmer ohne entsprechende Bewilligung des Arbeitgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen.

Aus-, Fort- und Weiterbildung als Arbeitszeit

Jene Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit darstellen, sind ausdrücklich als Arbeitszeit zu qualifizieren. Überdies sind die Kosten für solche Aus-, Fort- und Weiterbildungen vom Arbeitgeber zu tragen, sofern sie nicht bereits von Dritten übernommen werden. Unklar bleibt jedoch, wie sich diese neuen Kostentragungsregelungen auf bisherige Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Falle gewisser Beendigungen des Dienstverhältnisses auswirken.

Kündigungsschutz und Benachteiligungsverbot

Die Umsetzung der arbeitsrechtlichen EU-Transparenzrichtlinie bringt weitere Verbesserungen für Arbeitnehmer durch einen Motivkündigungsschutz sowie ein Benachteiligungsverbot. Kündigungen sind auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers schriftlich zu begründen, wobei jedoch die Nichtübermittlung einer schriftlichen Begründung auf die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Auswirkungen hat.

Die ÖGK hat unlängst über die große Bedeutung der korrekten und rechtzeitigen Meldung i.Z.m. Dienstnehmern informiert – insbesondere bei der Abmeldung von Dienstnehmern. Das Einhalten von Meldefristen hat viele Vorteile wie etwa das Vermeiden von Säumniszuschlägen bei verspäteten oder fehlenden Meldungen oder das Vermeiden von zeit- und kostenintensiven Rückfragen und Erhebungen. Eine lückenlose Einhaltung der Meldefristen trägt auch dazu bei, dass die Beschäftigten die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.

Der erste Schritt zur Einhaltung der Meldefrist ist die richtige (zeitliche) Ermittlung der Meldefrist. Dem Informationsschreiben der ÖGK folgend wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, jener Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ergebnis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusetzen.

Um einen Dienstnehmer korrekt von der Pflichtversicherung abzumelden bzw. wenn die Beitragspflicht nach dem BMSVG endet, muss eine Abmeldung erstattet werden. Die Abmeldung muss binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden.

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen und der damit verbundene Verkauf von Strom hat in den letzten Monaten innerhalb der Bevölkerung immer mehr an Popularität gewonnen. Wenngleich der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit ist (Einspeisung bis zu 12.500 kWh, sofern die Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung 25 kWp nicht übersteigt; siehe dazu auch KI 12/23 für umsatzsteuerliche Begünstigungen), kann dennoch Sozialversicherungspflicht hervorgerufen werden.

Sozialversicherungsrechtlich sind die Einkünfte regelmäßig unbeachtlich, sofern diese einkommensteuerlichen Grenzen unterschritten werden. Wenn jedoch die Grenze für die Steuerbefreiung überschritten wird, kann dies eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz nach sich ziehen bzw. bei bereits bestehender Pflichtversicherung beitragsrechtlich relevant sein. Liegen steuerlich betrachtet Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, so zieht das eine Prüfung und gegebenenfalls Feststellung einer Pflichtversicherung als Neue Selbständige nach sich, sofern die Versicherungsgrenze von 6.221,28 € für das Jahr 2024 überschritten wird. Neue Selbständige müssen übrigens das Überschreiten der Versicherungsgrenze (nicht nur bei Einkünften aus Photovoltaikanlagen) spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides der SVS melden, um den Strafzuschlag von 9,3 % zu vermeiden. Bei bereits bestehender Pflichtversicherung erhöhen die Einkünfte aus der Netzeinspeisung wiederum die Beitragsgrundlage.

Andere sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben sich, wenn der erzeugte Strom überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Die Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz von mehr als 12.500 kWh gilt dann als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit, welche der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen für solche Nebentätigkeiten erfüllt sind.

Die ÖGK hat Ende November 2023 eine Information zur Berechnung von Verzugszinsen veröffentlicht. Die ÖGK ist verpflichtet, Verzugszinsen für nicht rechtzeitig einbezahlte Beträge zu verrechnen. Beiträge gelten als zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tage nach deren Fälligkeit auf dem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgebucht sind.

Die Höhe der Verzugszinsen gilt für jeweils ein Kalenderjahr und berechnet sich aus dem Basiszinssatz (der ÖNB) am 31.10.2023 zuzüglich 4 Prozentpunkte – für das Jahr 2024 betragen sie auch inflationsbedingt 7,88 % p.a. (für 2023 waren es noch 4,63 % p.a. gewesen). Zu beachten ist übrigens, dass Verzugszinsen nicht zeitraumkonform berechnet werden. So sind etwa nach einer Lohnabgabenprüfung die gesamten nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge bei Prüfungsabschluss im Jahr 2023 mit 4,63 % p.a. zu verzinsen – bei Prüfungsabschluss im Jahr 2024 betragen die Verzugszinsen 7,88 % p.a.

Das Thema Urlaub und Urlaubsanspruch usw. sorgt nicht selten für Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nicht alltägliches Thema stellt die Verjährung von Urlaubsansprüchen dar, da regelmäßiger Urlaubsverbrauch und damit verbundener Erholungseffekt für den Arbeitnehmer in beiderlei Interesse stehen sollten. Beim Thema Verjährung ist es durch eine OGH-Entscheidung (GZ 8 ObA 23/23 z vom 27. Juni 2023), die auf einer EuGH-Entscheidung beruht, zu einer Verbesserung für Arbeitnehmer gekommen. Ausgangspunkt für den OGH war ein als Wildhüter und später als Gutsverwalter Angestellter, der in dem Zeitraum zwischen 2003 und 2020 insgesamt nur 121 Urlaubstage verbraucht hatte (das Maximum waren 17 Tage im Jahr 2013). Das geringe Ausmaß an konsumiertem Urlaub wurde auch damit begründet, dass der Angestellte als einziger über die notwendige Ausbildung und Erfahrung für die umfangreiche Zucht, Haltung und Jagd von Niederwild verfügte.

Der OGH-Entscheidung folgend verjährt der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Konsum des Urlaubs aufgefordert hat und auf die Verjährung des Urlaubsanspruchs hingewiesen hat. Kommt der Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nach, so verjährt der Urlaub nicht und kann während des aufrechten Arbeitsverhältnisses in natura konsumiert werden. Die Verjährung tritt nicht dann schon ein, wenn der Urlaubsverbrauch tatsächlich möglich gewesen wäre bzw. dem Arbeitnehmer auf Anfrage Urlaub gewährt worden wäre, jedoch im Endeffekt kein Urlaub verbraucht wurde. Endet das Arbeitsverhältnis, so muss der nicht verjährte Urlaub im Rahmen der Urlaubsersatzleistung berücksichtigt werden. Für den EuGH spielt der Schutz des Arbeitnehmers als schwächere Partei des Arbeitsvertrags eine wichtige Rolle. Es müsse nämlich verhindert werden, dass der Arbeitnehmer sein Recht auf Urlaub nicht einfordert, weil sich dies nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnte.

Der Urlaubsanspruch beträgt in Österreich grundsätzlich fünf Wochen pro Jahr bzw. nach 25 Dienstjahren sogar sechs Wochen pro Jahr. Unionsrechtlich ist ein Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr vorgesehen. Zur Verjährung des Urlaubsanspruchs kommt es in Österreich grundsätzlich binnen zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der betroffene Urlaub entstanden ist. Insgesamt haben Arbeitnehmer also drei Jahre Zeit, um ihren Urlaub zu verbrauchen. Die OGH-Entscheidung bringt nunmehr für Arbeitgeber eine Verpflichtung, die sich aus dem Urlaubsgesetz nicht ableitet. So ist zwar der Urlaubsverbrauch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Das Urlaubsgesetz sieht jedoch keine Informationspflichten oder Aufforderungspflichten hinsichtlich der Verjährung (offener) Urlaubsansprüche gegenüber Arbeitnehmern vor.

Zu beachten ist schließlich, dass sich das “Aussetzen der Verjährung” durch die OGH-Entscheidung nur auf offene Urlaubsansprüche in Höhe von vier Wochen pro Urlaubsjahr – nämlich im Ausmaß des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs – bezieht. Die Hinweis- bzw. Aufforderungspflichten beziehen sich somit nicht auf die fünfte bzw. sechste Urlaubswoche. Aus Arbeitgebersicht ist es empfehlenswert, Maßnahmen, mit denen der Aufforderungs- bzw. Hinweispflicht nachgekommen wird, entsprechend im Personalakt zu dokumentieren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass Überstundenpauschalen bei Elternteilzeit gestrichen werden dürfen. Auch All-in-Gehälter dürfen reduziert werden, sofern der Entgeltteil für die Leistung von Mehr- und Überstunden rechnerisch abgegrenzt werden kann. Ein Betriebsrat versuchte nun gegen diese Rechtsprechung mit der Argumentation vorzugehen, dass eine Kürzung der All-in-Gehälter eine Diskriminierung darstellt.

Er klagte auf Feststellung, dass ein All-In-Gehalt bei Elternteilzeit oder bei einer Arbeitszeitverkürzung aufgrund des Mutterschutzgesetzes oder der Väterkarenz ausschließlich im Ausmaß der Stundenreduktion gekürzt wird. Vom Gehalt abgedeckte Über- oder Mehrstunden sollen ebenfalls aliquotiert und nicht komplett ausgesetzt werden. Eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung wurde damit begründet, dass eine Gehaltskürzung um einen Überstundenanteil in der Elternteilzeit im Ergebnis eine Diskriminierung von Teilzeitarbeitskräften bzw. eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle. Auch wenn ArbeitnehmerInnen während der Elternteilzeit zu Mehrarbeit nicht verpflichtet seien, könnten ArbeitnehmerInnen des beklagten Unternehmens aufgrund ihrer Tätigkeit und Positionen Mehrarbeit faktisch nicht verweigern.

Der OGH wies diese Argumente als unbegründet zurück. Elternteilzeitbeschäftigte sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus (Mehrarbeit) nicht verpflichtet. Werden daher über einen längeren Zeitraum keine Überstunden geleistet, ruht auch der Anspruch auf ein Überstundenpauschale für diesen Zeitraum. Dem Abschluss einer solchen Vereinbarung liegt die Annahme zugrunde, dass Überstunden auch tatsächlich geleistet werden dürfen. Diese beidseitige Erwartung (und das “Synallagma zwischen Arbeitsleistung und Entgelt”) wäre erheblich gestört, müsste der Arbeitgeber Überstundenpauschalen beziehungsweise ungekürzte All-in-Entgelte weiterbezahlen, obwohl der Arbeitgeber nicht einmal die Leistung von Mehrstunden fordern kann.

Für den konkreten Fall bedeutet das Folgendes: Einerseits stand nicht fest, dass die ArbeitnehmerInnen wirklich – wie vom Betriebsrat behauptet – Mehrarbeit faktisch nicht verweigern konnten. Andererseits müssten Mehr- und Überstunden, die in der Elternteilzeit geleistet werden, ohnehin im Wege der Einzelabrechnung abgegolten werden. Eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Elternteilzeitbeschäftigten gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bzw. gegenüber Männern konnte der OGH daher nicht erkennen. Aus diesen Gründen wies der OGH die außerordentliche Revision des klagenden Betriebsrats zurück. Es bleibt somit bei der bisherigen Judikatur zum Ruhen der Überstundenpauschale in der Elternteilzeit und der zulässigen Kürzung eines All-in-Gehalts um den der Mehrarbeit zuordenbaren Anteil.

Ab 1.1.2023 werden für rückständige Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 4,63 % (p.a.) verrechnet, wobei Verzugszinsen anfallen, sofern die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet werden. Beiträge gelten grundsätzlich dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit auf dem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgeschrieben sind. Bei einer (verspäteten) Einzahlung innerhalb von drei Tagen (innerhalb der Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist treten keine Verspätungsfolgen ein.

Phase III der Kurzarbeit beginnt mit 1. Oktober 2020 und umfasst den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021. Phase III kann dabei eine Verlängerung zu Phase II darstellen oder auch in Form eines Erstantrags in Anspruch genommen werden. Die Mindestarbeitszeit wurde auf 30% angehoben und die Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens. Für weitere Infos siehe auch KI 08/20.

In der Praxis kommt es bei Konzernen regelmäßig vor, dass Manager neben ihrer Tätigkeit beim eigentlichen Dienstgeber zusätzlich noch in einer oder mehreren Tochtergesellschaften Geschäftsführerfunktionen ausüben.

Dies geschieht oft ohne gesonderten Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung. In der KI 05/18 hatten wir darüber berichtet, dass aufgrund der Judikatur des VwGH bei Geschäftsführerüberlassungen im Konzern jede einzelne GmbH als Dienstgeberin gelten würde. Das führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch das andere Konzernunternehmen für das fiktive anteilige Entgelt die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten müsste. Insgesamt könnte sich daraus für jedes zusätzliche Dienstverhältnis eine Abgabenbelastung von bis zu 15.376 € (Werte 2018) pro Jahr ergeben.
Diese Entwicklung ist in der Praxis auf große Kritik gestoßen und hat angesichts möglicher Gegenstrategien die Angst aufkommen lassen, dass damit vor allem ein hoher Administrationsaufwand sowohl bei den Unternehmen als auch bei der Verwaltung (z.B. Nachweise hinsichtlich der Aufteilung von Bezügen im Prüfungsverfahren usw.) entsteht. Ende 2018 wurde daher die “Problematik” gesetzlich saniert. So ist nunmehr in § 35 Abs. 2 ASVG geregelt, dass bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Konzerns zur Übernahme einer Organfunktion der Beschäftigende nicht als Dienstgeber gilt. Damit sind die Begründung eines zweiten Dienstverhältnisses, der Aufbau einer eigenen Lohnverrechnung und eine zusätzliche Abgabenentrichtung nicht mehr notwendig. Für Dokumentationszwecke sollte jedoch – sofern noch nicht vorhanden – eine schriftliche Überlassungsvereinbarung (etwa als Zusatz zum Dienstvertrag oder in einer eigenen Vereinbarung) abgeschlossen werden.
Aus den Begleitmaterialien geht hervor, dass die gesetzliche Sanierung als Klarstellung verstanden werden soll. Damit kann auch ohne formaler Rückwirkung für die Vergangenheit argumentiert werden, dass mit der Überlassung keine weiteren Dienstverhältnisse begründet worden sind.

Mit dem Jahreswechsel 2018/2019 kommt es zu einer bedeutenden Systemumstellung in der Lohnverrechnung, welche auch Verwaltungsvereinfachungen mit sich bringen soll. Kernaspekt dabei ist, dass anstelle der Gesamtsumme der Entgelte zukünftig monatlich die individuellen Beitragsgrundlagen für sämtliche Arbeitnehmer gemeldet werden müssen (“monatliche Beitragsgrundlagenmeldung”). Dafür entfallen z.B. der sozialversicherungsrechtliche Teil im jährlichen Lohnzettel, der unterjährige Lohnzettel (“Austrittslohnzettel”), die Beitragsnachweisung, Lohnänderungsmeldung, Sonderzahlungsmeldung etc. Unverändert muss der Lohnzettel am Ende des Kalenderjahres an das Finanzamt übermittelt werden. Organisatorisch gesprochen werden die bisher drei getrennten Meldebereiche – Wartung der Versicherungszeiten, Beitragsabrechnung und nachgelagerte Beitragsgrundlagenmeldung – zusammengeführt.

Neben diesen Änderungen, welche für Vorschreibebetriebe und “Selbstabrechner” gelten, kommt es mit 1.1.2019 auch zu Umstellungen bei der Anmeldung bzw. Abmeldung von Beschäftigten. Vor Arbeitsantritt hat der Arbeitgeber folgende Informationen für die Anmeldung zur Pflichtversicherung bekanntzugeben:

• Arbeits- oder Angestelltenverhältnis,
• Beitragskontonummer (jeder Dienstgeber benötigt zumindest ein Beitragskonto mit einer entsprechenden Beitragskontonummer),
• Name,
• Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum,
• Tag des Beschäftigungsbeginns,
• ob eine Voll- oder Teilversicherung vorliegt und wann die betriebliche Mitarbeitervorsorge beginnt.

Die für eine vollständige Anmeldung erforderlichen Daten sind mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln. Regelmäßig muss diese bis zum 15. Tag des Folgemonats vorgenommen werden – wenn die Arbeit in der zweiten Monatshälfte beginnt, verschiebt sich der Zeitpunkt auf den 15. des übernächsten Monats. Eine frühere Meldung bleibt jedenfalls zulässig. Die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (für Jänner 2019) hat bis 15. Februar 2019 zu erfolgen. Neben monatlichen Meldungen sind auch noch Änderungsmeldungen (z.B. beim Wechsel in die Abfertigung neu) und Stornierungen (der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung) möglich. Zu beachten ist, dass Arbeitgeber weiterhin die Pflicht haben, dem Krankenversicherungsträger jede für die Versicherung bedeutsame Änderung binnen sieben Tagen zu melden (während des Bestands der Pflichtversicherung).

Die Neuerungen betreffen auch Sanktionen, die regelmäßig anfallen, wenn die Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt werden. Die Säumniszuschläge belaufen sich je nach Dauer der Verspätung auf zwischen 5 € und 50 € pro Dienstnehmer. Gedeckelt sind die Säumniszuschläge zukünftig mit dem Fünffachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalendermonat (für das Jahr 2019 mit 870 €). Darüber hinaus kann es zur Schätzung der monatlichen Beitragsgrundlage kommen. Es besteht allerdings ein Übergangszeitraum, sodass bis zum 31.8.2019 Meldeverstöße nicht sanktioniert werden. Davon ausgenommen sind allerdings jene in Zusammenhang mit der Anmeldung von Dienstnehmern.