Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie aus Juni 2023 hätte bereits bis 7. Juni 2026 in österreichisches Recht umgesetzt werden müssen. Wenngleich dies in Österreich noch nicht geschehen ist und auch noch kein Begutachtungsentwurf vorliegt, enthält die Richtlinie selbst einige Anforderungen, die von den Unternehmen als Arbeitgeber besser früher als später in Angriff genommen werden sollten (z.B. Prüfung interner Entgeltstrukturen auf ihre Richtlinienkonformität, Einführung geschlechtsneutraler Stellenbewertungssysteme, Aufbau erforderlicher Dokumentationsprozesse). Zentraler Aspekt der Richtlinie ist, dass durch erhöhte Transparenz sowie schlagkräftigere Rechtsdurchsetzungsmechanismen dem Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit zum Durchbruch verholfen werden soll und somit geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede beseitigt werden sollen. Bedeutsam ist hierbei, dass die Richtlinie eine Beweislastumkehr vorsieht und der Arbeitgeber nachweisen muss, dass keine unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung vorliegt. Arbeitnehmer haben bei Entgeltungleichheit ein gerichtlich durchsetzbares Recht auf Schadenersatz oder Entschädigung. Darüber hinaus kann auch das Image des Unternehmens erheblich beeinträchtigt werden.

Erhöhte Transparenz zeigt sich schon darin, dass Beschäftigte – unabhängig von der Größe des Unternehmens – ein Recht auf schriftliche Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und die durchschnittlichen Entgelthöhen anderer Beschäftigter, welche die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, haben. Dabei ist das durchschnittliche Entgelt für jedes Geschlecht gesondert auszuweisen. Einem solchen Auskunftsersuchen ist vom Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist bzw. jedenfalls innerhalb von 2 Monaten schriftlich nachzukommen – über dieses individuelle Auskunftsrecht sind die Beschäftigten jährlich proaktiv zu informieren.

Zusätzlich trifft Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten – Österreich könnte diese Verpflichtung allerdings auch auf Arbeitgeber mit weniger Beschäftigten ausdehnen – die Verpflichtung, der zuständigen nationalen Behörde (noch unklar, welche Behörde das in Österreich sein wird) in einem regelmäßigen Abstand einen Bericht über das geschlechtsspezifische Lohngefälle im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Konkret unterliegen Unternehmen mit zwischen 100 und 150 Beschäftigten ab 2031 alle drei Jahre dieser Verpflichtung, Unternehmen mit 150 bis 249 Beschäftigten ab 2027 alle drei Jahre und Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ab 2027 jährlich dieser Verpflichtung.

Wird in einem solchen Entgeltbericht ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle (aus der Vergangenheit betrachtet sind typischerweise Frauen benachteiligt) von mindestens 5 % festgestellt, welches nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist (ob hier das Dienstalter angeführt werden kann, ist umstritten) bzw. nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung (oftmals Betriebsrat) eine Entgeltbewertung durchzuführen („gemeinsame Entgeltbewertung“) und Maßnahmen zur Beseitigung der Unterschiede zu setzen. Eine solche gemeinsame Entgeltbewertung hat zum Ziel, ungerechtfertigte Entgeltunterschiede zwischen Männern und Frauen zu erkennen, zu korrigieren und künftig zu verhindern. Konkret werden dabei laut Richtlinie die Personalstruktur, Entgeltverteilung, Entgeltunterschiede und deren Begründung sowie die Entgeltentwicklung analysiert. Die Analyseergebnisse müssen den Beschäftigten und deren Vertretern, der Behörde und auf Anfrage auch der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich müssen bestimmte Berichtselemente auf der Unternehmenswebsite oder in einem gesonderten Bericht extern veröffentlicht werden. Der Entgeltbegriff ist dabei breit definiert und umfasst wiederkehrende wie einmalige Leistungen, Geldleistungen wie Naturalleistungen, fixe wie auch variable Leistungen, kollektivvertraglich vereinbarte Leistungen usw.

Über Berichtspflichten hinaus führt die Entgelttransparenzrichtlinie auch dazu, dass Unternehmen (noch stärker als bislang) Kategorien von Arbeitnehmern definieren müssen, welche gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten und dabei auf objektive Bewertungskriterien zurückgreifen müssen. Die Richtlinie nennt dabei vier mindestobligatorische BewertungskriterienKompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen – sowie gegebenenfalls weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind. Die Arbeitgeber müssen bei solchen Bewertungen auf die Position und nicht auf die Person abstellen und haben den Beschäftigten leicht zugängliche Informationen über diese Kriterien zu ermöglichen, anhand derer Entgelt, Entgelthöhe und Entgeltentwicklung festgelegt werden.

Schließlich müssen Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren klare und transparente Informationen über das für die Stelle vorgesehene Einstiegsgehalt, die Entgeltspanne (falls anwendbar den entsprechenden Kollektivvertrag) geben, wobei diese Informationen auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruhen müssen. Arbeitgeber dürfen der Richtlinie entsprechend auch keine Fragen nach dem aktuellen oder früheren Gehalt stellen, um nicht ungewollt Entgeltdiskriminierung fortzuführen.

Über die konkrete Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Österreich werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Die seit 1.1.2026 geltende Teilpension kann in der Regel bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) als zuständiger Pensionsversicherungsträger beantragt werden und führt dazu, dass die Arbeitszeit reduziert wird und zugleich ein Teil der Pension bezogen werden kann. Technisch ausgedrückt wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und als Teilpension ausbezahlt. Der Rest bleibt offen und wird mit Beiträgen und Versicherungsmonaten gespeist. Ziel dabei ist, einen flexibleren und gleitenderen Übergang von der Erwerbstätigkeit in die Pension – in Abhängigkeit von der jeweiligen Lebenssituation – zu ermöglichen.

Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilpension ist die Reduktion der Arbeitszeit um zumindest 25 % und ein entsprechendes Antrittsalter in Abhängigkeit von der Art der Pension. Bei der Alterspension gilt dies für Frauen ab 61,5 (ansteigend) und für Männer ab 65; bei Schwerarbeitspension ab 60 und bei Langzeitversichertenpension und bei Korridorpension ab 62 (bei letzterer jedoch aktuell ansteigend auf ab 63). Hingegen kann die Teilpension nicht in Anspruch genommen werden, wenn sowohl eine unselbständige als auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Die Teilpension sieht die folgenden drei Modelle vor – die entsprechende Arbeitszeitreduktion muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden:

  • 25 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 25 bis 40 % reduziert – dafür bekommt man 25 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
  • 50 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 40,01 bis 60 % reduziert – dafür bekommt man 50 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
  • 75 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 60,01 bis 75 % reduziert – dafür bekommt man 75 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.

Wesentlicher Vorteil der Teilpension ist, dass aufgrund beibehaltener Beschäftigung die spätere Pension erhöht werden kann, da weiterhin in die Pensionsversicherung eingezahlt wird – dabei bleibt das Nettoeinkommen während Teilpension und trotz Stundenreduktion üblicherweise vergleichsweise hoch. Die Teilpension kann auch nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden, wodurch ein Teil des Pensionskontos weiterhin mit Beiträgen gespeist wird und somit nach Beendigung der Arbeitsleistung zu einem Zuschlag zur Pension führt.

Zu beachten ist, dass etwaige Zu- oder Abschläge von der Teilpension jenen gem. Pensionsreform entsprechen. Wird die Teilpension also vor Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, kann es zu Kürzungen kommen – ein Zuschlag kann bei Bezug nach dem Regelpensionsalter erfolgen. Teilpension und Einkommen (aus der beibehaltenen Beschäftigung) werden lohnsteuerlich getrennt behandelt. Zu bedenken ist auch, dass nach erstmaligem Bezug der Teilpension kein Anspruch mehr auf eine Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension oder Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kombination aus Teilpension und Altersteilzeit nicht möglich ist. Generell wurde der Zugang zur Altersteilzeit erschwert, indem die Dauer (schrittweise) auf maximal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters eingeschränkt wurde. Zuvor war der Bezug von Altersteilzeit für höchstens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter vorgesehen.

Seit 1.1.2026 müssen mehr Informationen am Jahreslohnzettel (L 16) ausgewiesen werden (für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026). Dabei handelt es sich um folgende Details:

  • Ausweis des gezahlten Arbeitslohns getrennt nach Geld- und Sachbezügen;
  • Anschaffungskosten eines arbeitgebereigenen Kfz (“privat genutzter Firmenwagen”) und der diesbezügliche Sachbezugsprozentsatz;
  • Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung (“Wallbox”) durch den Arbeitnehmer gem. § 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung (wie bislang) sowie die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer;
  • gewährte Essensbons;
  • die steuerfreien Bezüge nach § 68 Abs. 1 und 2 EStG (SEG- bzw. SFN-Zulagen sowie Überstundenzuschläge).

Als Nachfolgemodell zur “Bildungskarenz” (Weiterbildungsgeld) kommt es im Rahmen der neuen Weiterbildungszeit ab 1.1.2026 zu Änderungen und vor allem Verschärfungen. Vorgesehen – die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten – sind höhere zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung (mindestens 20 Wochenstunden bzw. 20 ECTS bzw. 16 bei Kinderbetreuung bis zum 7. Lebensjahr), eine stärkere Kontrolle, Erfolgsnachweise und Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten. Vorgesehen ist etwa eine verstärkte Anwesenheitsverpflichtung in Form von Bildungsveranstaltungen im Seminar-Stil (Präsenz und Live-Online). Teilnahmebestätigungen müssen verpflichtend beigebracht werden, da ansonsten die Förderung zurückgezahlt werden muss.

Vorausgesetzt für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit werden etwa 12 Monate (in den letzten 24 Monaten) ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit, wobei Zeiten des Kinderbetreuungsgeldes (Elternkarenz) unmittelbar davor ausgeschlossen sind (es müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung dazwischen liegen). Die in der Vergangenheit oftmalige Praxis der Verlängerung der Elternkarenz durch eine geförderte Weiterbildung wird dadurch verhindert.

Verglichen mit der Bildungskarenz ist neu, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen soll. Bei einem Bruttoentgelt ab der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (für 2026 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €) muss der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen, wodurch sich der AMS-Beitrag entsprechend verringert. Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei und die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge werden vom AMS getragen. Überdies soll die Beihilfe (es besteht kein Rechtsanspruch darauf) einkommensabhängig gestaffelt sein. Sie orientiert sich dabei am Fachkräftestipendium, welches für das Jahr 2025 mindestens 40,40 € beträgt und ist auf maximal 67,94 € pro Tag begrenzt. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,073 betragen die Sozialversicherungswerte für 2026 voraussichtlich (in €):

Sozialversicherungswerte 2026 im Vergleich zu 2025 (Angaben in Euro)
  2026 2025
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 551,10 551,10
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe (DGA) monatlich 826,65 826,65
Höchstbeitragsgrundlage täglich 231,00 215,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 6.930,00 6.450,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 13.860,00 12.900,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 8.085,00 7.525,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2025 zum Vorjahr unverändert.

Es ist in der Arbeitswelt eine übliche Praxis, dass Arbeitgeber Ausbildungskosten von Mitarbeitern übernehmen. Dabei wird regelmäßig vertraglich vereinbart, dass den Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eine mit Zeitablauf abnehmende (anteilige) Rückzahlungsverpflichtung trifft. Bisher ging die Finanzverwaltung dabei überwiegend davon aus, dass der Arbeitgeber durch die Ausbildung eine Leistung erbracht hat. Dementsprechend wurde ein Ausbildungskostenersatz als Leistungsaustausch gesehen und der Mitarbeiter musste bei Ausscheiden nicht nur die Ausbildungskosten ersetzen, sondern auch die anfallende Umsatzsteuer tragen. Die „zusätzliche“ Umsatzsteuer war daher für den Mitarbeiter oft eine negative Überraschung und ein schmerzhafter Kostenfaktor, da keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bestand.

Erfreulich ist, dass das BMF nun auf Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol klargestellt hat, dass Rückzahlungen von Ausbildungskosten bei Kündigung kein steuerpflichtiges Entgelt darstellen, sondern nicht steuerbarer Schadenersatz sind. Es handelt sich also nicht um eine entgeltliche Leistung, sondern um eine Entschädigung für den Schaden des Arbeitgebers, der in der verlorenen Investition in die Ausbildung liegt. Folglich muss der Arbeitgeber keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und für den Arbeitnehmer reduziert sich im Kündigungsfall der Rückzahlungsbetrag. Wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass die Rückzahlung auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruht. Eine solche wird in aller Regel aber ohnehin Voraussetzung für eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers sein. Die Klarstellung durch das BMF beseitigt Unsicherheiten in der Praxis und führt nicht nur zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung, sondern auch zu einer Ersparnis bei Arbeitnehmern im Falle der Leistung eines Ausbildungskostenersatzes.

Wie zuletzt in der KI 05/20 berichtet, werden aufgrund der besseren Datenübermittlung zwischen Finanzamt und Sozialversicherungsanstalt Gewinnausschüttungen für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer in die GSVG-Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG miteinbezogen. Folgende Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung werden der SVS elektronisch vom Finanzamt zur Verfügung gestellt:

  • Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Name des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Bruttobetrag der Gewinnausschüttung.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Nachzahlungen.

Der Verwaltungsgerichtshof (GZ Ro 2023/08/006 vom 2.7.2024) musste nun dazu Stellung beziehen, ob bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, die Gewinnausschüttungen ebenfalls in die Basis für die SV-Beiträge einzubeziehen sind. Im konkreten Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer keine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und hatte Geschäftsführerbezüge aus der GmbH, die jedoch unter der Pflichtversicherungsgrenze lagen. In Summe betrachtet haben jedoch die Gewinnausschüttung und die Geschäftsführerbezüge die Versicherungsgrenze (Wert für das Jahr 2024: 6.221,28 €) überschritten. Fraglich war nun, ob für die Prüfung der Versicherungsgrenze die Gewinnausschüttungen ebenfalls einzubeziehen sind.

Der VwGH entschied aufgrund des Wortlauts des § 25 Abs. 1 GSVG, dass für die Prüfung der Versicherungsgrenze sowohl die Geschäftsführerbezüge als auch die Gewinnausschüttungen in die Ermittlung einzubeziehen sind. Somit waren trotz sehr geringer Geschäftsführerbezüge von 484,82 € pro Jahr und einer Gewinnausschüttung von 520.000 € die Summe der beiden Beträge maßgeblich. Da die Versicherungsgrenze überschritten wurde, war die Höchstbemessungsgrundlage für die SVS-Beiträge festzusetzen. Diese Vorgehensweise soll auch sicherstellen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nicht durch eine Gestaltung ihrer Einkünfte die Beitragspflicht umgehen können.

Somit werden auch zukünftig Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer mit niedrigen Vergütungen (bzw. sogar minimalen Geschäftsführerbezügen) und hoher Gewinnausschüttung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) fallweise mit empfindlichen Nachzahlungen aufgrund Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze rechnen müssen.

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,063 betragen die Sozialversicherungswerte für 2025 voraussichtlich (in €):

  2025 2024
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 551,10 518,44
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 826,65 777,66
Höchstbeitragsgrundlage täglich 215,00 202,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 6.450,00 6.060,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 12.900,00 12.120,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 7.525,00 7.070,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Ab 1. November 2024 gilt der neue Kollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer überblickmäßig dargestellt. Generell und abgesehen von Lohnerhöhungen für im Tourismus Beschäftigte sollen die Neuerungen zu mehr Flexibilität bei betrieblichen Arbeitszeitmodellen und zu mehr planbarer Freizeit führen sowie faire Wettbewerbsbedingungen für alle in der Branche sicherstellen.

Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit

Als maßgebende Änderung des neuen Kollektivvertrags und Beitrag zur Arbeitszeitflexibilisierung wurde die Durchrechnungsregelung für Teilzeitbeschäftigte an jene von Vollzeitbeschäftigten angeglichen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 26 Wochen bei Jahresbeschäftigten bzw. bis zu 9 Monate bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen wie etwa Saisonarbeitskräften. Durch den längeren Betrachtungszeitraum können Phasen mit ausgedehnten Arbeitszeiten der Beschäftigten besser ausgeglichen werden. Die durchrechenbare Normalarbeitszeit beläuft sich bei Vollzeitbeschäftigten auf 48 h/Woche und 9 h/Tag. Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht die durchrechenbare Normalarbeitszeit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit plus 8 h/Woche und 9 h/Tag. Arbeitsstunden außerhalb der Grenzen der Durchrechnung gelten als Überstunden und führen zu einem 50 % Zuschlag. Wichtig ist, dass der Kollektivvertrag nicht mehr zwischen Saison- und Jahresbetrieb unterscheidet, sondern an die Dauer des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dauert ein Arbeitsverhältnis bis zu 9 Monate, kann eine Durchrechnung in diesem Ausmaß erfolgen.

Zusammenhängende Freizeit (Sonntag, freier Tag) und Feiertagsarbeit

Im Durchschnitt eines Kalenderjahres muss die Arbeitszeit so eingeteilt werden, dass Arbeitnehmer 12 Sonntage (jeweils zusammen mit einem Samstag davor oder einem Montag danach) frei haben. Alternativ muss bei Betrieben mit nur einem Schließtag oder bei Arbeitnehmern mit einem fix vereinbarten freien Tag 12 x pro Jahr der Schließtag (freie Tag) mit einem anderen freien Tag kombiniert werden. Angerechnet auf die freien (Sonn)Tage werden maximal 3 Sonntage/freie Tage, die in den Urlaub fallen bzw. entsprechende Tage im Rahmen eines Kuraufenthalts.

Gänzlich ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch:

  • Betriebe mit zwei oder mehr fixen Schließtagen,
  • Arbeitnehmer, mit denen zwei oder mehr freie Tage pro Kalenderwoche vereinbart wurden,
  • Arbeitnehmer, die ausschließlich am Wochenende oder in Verbindung mit einem Wochenende arbeiten,
  • Arbeitnehmer mit bis zu 9 Monaten befristeten Verträgen.

Die oben genannten Ausnahmen sind auch relevant für die Regelungen zur Feiertagsarbeit. Mit Ausnahme von diesen Konstellationen besteht nunmehr auch bei den Angestellten (wie bereits bei den Arbeitern) Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, wenn an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, gearbeitet wird. Werden vom Arbeitgeber die dienstfreien Tage so eingeteilt, dass sie mehr als sechs Mal pro Kalenderjahr auf einen Feiertag fallen, hat der Beschäftigte ab dem siebenten Mal jeweils Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Beschäftigung von Teilzeitkräften

Durch die Schaffung einer Durchrechnungsregelung für Teilzeitbeschäftigte gibt es in Zukunft zwei Möglichkeiten der Beschäftigung. Bei Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten ohne Durchrechnungsvereinbarung gebührt der gesetzlichen Regelung folgend für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 %, sofern kein 1:1 Ausgleich innerhalb eines Kalenderquartals bzw. eines anderen festgelegten 3-Monatszeitraums erfolgt. Bei Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten mit Durchrechnungsvereinbarung kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen (das sind 6 Monate) bzw. bei befristeten Verträgen bis zu 9 Monaten vereinbart werden. Dabei muss nicht ausgeglichene Mehrarbeit als Überstunden mit 50 % Zuschlag abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Teilzeitbeschäftigte das Recht auf Anhebung des Arbeitszeitausmaßes. Dadurch erspart sich der Arbeitgeber Zuschläge, kann jedoch dieses Verlangen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

Nachtarbeitszuschlag zwischen 0 und 6 Uhr

Für Arbeitsleistungen zwischen 0 und 6 Uhr muss ein Nachtarbeitszeitzuschlag bezahlt werden, wobei für jedes begonnene 2-Stundenfenster 1/3 des pauschalen Nachtarbeitszuschlags fällig wird. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5 Uhr beginnen, beträgt der Nachtarbeitszuschlag 4,5 €. Für ab 5:30 beginnende Arbeitsleistungen entfällt der Nachtarbeitszuschlag.

Jugendliche (Lehrlinge bzw. Praktikanten) – Durchrechnung der Normalarbeitszeit und (Flexibilisierung der) Sonntagsbeschäftigung

Um Betrieben mit mehreren wöchentlichen Schließtagen die Ausbildung von Lehrlingen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, kann die 14-tägige Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit Jugendlichen einzelvertraglich vereinbart werden – und zwar auch in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat bzw. ohne Zustimmung des Betriebsrates. Darüber hinaus kann künftig auch die Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen flexibler gestaltet werden, indem die Beschäftigung an jedem zweiten Sonntag erfolgt oder Jugendliche an frei einteilbaren 18 Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden (mit höchstens 3 aufeinanderfolgenden Sonntagen). Während der ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Lehrjahr darf jedoch grundsätzlich keine Sonntagsbeschäftigung erfolgen – unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen möglich.

Durch die COVID-19-Pandemie ist das Arbeiten im Homeoffice zur Notwendigkeit geworden und hat seitdem in vielen (vor allem dienstleistenden) Berufen nicht an Attraktivität verloren. Während diesbezüglich bereits in der Vergangenheit besondere (steuerliche) Regelungen bestanden (Stichwort Homeoffice-Pauschale oder Werbungskosten für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar), kommt es ab 1.1.2025 zu weiteren Änderungen.

Durch das unlängst beschlossene Telearbeitsgesetz kommt es zur Ausweitung der bestehenden Regelungen zum Homeoffice auf den umfassenderen Begriff der Telearbeit. Dabei wird der räumliche Anwendungsbereich des Homeoffice i.S.d. eigenen Wohnräumlichkeiten des Arbeitnehmers ausgedehnt auf die Räumlichkeiten eines nahen Angehörigen (bzw. Lebenspartners) aber auch auf (Internet)Cafés oder Co-Working-Spaces. Ebenso ist zukünftig Homeoffice bzw. Telearbeit im Park oder an Ferienorten möglich, wodurch der gewünschten bzw. gelebten Flexibilität in der Wahl des Arbeitsortes Rechnung getragen wird.

Wie schon bisher ist es für das generelle Vorliegen von Homeoffice bzw. Telearbeit (i.S.d. AVRAG) notwendig, dass Telearbeit regelmäßig erbracht wird. Erfolgt die Arbeitsleistung nur ausnahmsweise bzw. lediglich im Anlassfall außerhalb des Unternehmens, liegt keine Telearbeit vor. Der erweiterte Anwendungsbereich gilt für ab 1.1.2025 abgeschlossene Vereinbarungen – bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben unberührt (sie können jedoch um weitere Arbeitsorte ergänzt werden). Zwei für die Praxis besonders relevante Aspekte werden nachfolgend umfassender erläutert.

Gesetzliche Unfallversicherung – Unterscheidung beim Wegunfall

Im Gegensatz zum Telearbeitsplatz selbst, bei dem – genauso wie im Homeoffice – stets Unfallversicherungsschutz gegeben ist, ist zukünftig bei Wegunfällen zwischen “Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn” und “Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn” zu unterscheiden. Das ist bedeutsam, da Unfallversicherungsschutz nur bei Wegunfällen am Weg von und zu Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn besteht.

Wird die Telearbeit in Wohnungen bzw. Räumlichkeiten von nahen Angehörigen bzw. in so genannten “Co-Working-Spaces” durchgeführt, so handelt es sich dabei um Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sie sich in der Nähe zur Wohnung des Versicherten oder seiner eigentlichen Arbeitsstätte (sofern nicht “remote” gearbeitet wird) befinden. Alternativ sind die Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn die Entfernung von der eigenen Wohnung zur Wohnung des Angehörigen/Lebenspartners (das Telearbeitsgesetz sieht eine abschließende Definition von Angehörigen vor) bzw. zum Co-Working-Space dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht. Überdies besteht auch bei Arbeiten wie bisher im Homeoffice (am Haupt – oder Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers) Telearbeit im engeren Sinn. Hingegen handelt es sich um Telearbeit im weiteren Sinn, wenn an allen übrigen selbst gewählten Örtlichkeiten gearbeitet wird und diese nicht als Telearbeit im engeren Sinn gelten. Diese Differenzierung kann zukünftig dazu führen, dass z.B. das Arbeiten in einem Café zwar selbst vom Unfallversicherungsschutz umfasst ist, jedoch nicht der Weg dorthin bzw. von dort zurück.

Erhöhte Anforderungen an die Geltendmachung steuerlicher Begünstigungen

Bereits seit 2022 ist es möglich, Werbungskosten bis zu 300 € für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar geltend zu machen, wenn jährlich an mindestens 26 Tagen die Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice (zukünftig im Rahmen der Telearbeit) ausgeübt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden. Außerdem kann für maximal 100 ausschließliche Homeoffice-Tage vom Arbeitgeber ein lohnsteuer-, sozialversicherungsbeitrags- und lohnnebenkostenfreies Homeoffice-Pauschale ausbezahlt werden (à 3 € pro Tag ergeben maximal 300 € pro Jahr). Gewährt der Arbeitgeber kein solches Pauschale oder nur einen geringeren Betrag, können Differenzwerbungskosten vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

Neben begrifflichen Änderungen ist zu beachten, dass trotz der räumlichen Ausdehnung durch den Begriff der Telearbeit die Werbungskosten für Investitionen in ergonomisch geeignetes Mobiliar nur bei Anschaffungen für die eigene Wohnung in Anspruch genommen werden können. Erhöhte Anforderungen bestehen zukünftig darin, dass beide steuerlichen Begünstigungen nur dann zustehen, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale durch den Arbeitgeber am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Bisher war es bei fehlendem Ausweis am Lohnzettel für Arbeitnehmer möglich gewesen – basierend auf einem BFG-Judikat – alternative Nachweise für die geleisteten Telearbeitstage (Homeoffice-Tage) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu erbringen. Ab dem Kalenderjahr 2025 ist dies nicht mehr möglich.