Der Basiszinssatz dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Durch die jüngste, erneute Senkung des Leitzinses durch die EZB um 0,25 Prozentpunkte wurde im März 2025 auch der Basiszinssatz von 2,53 % auf 2,03 % gesenkt. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO seit 1. Juli 2024 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen. Die entsprechenden aktuellen Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

Aktuelle Jahreszinssätze seit 12.3.2025 und bisher
Seit 12.3.2025 Bisher
Stundungszinsen 6,53 % 7,03 %
Aussetzungszinsen 4,03 % 4,53 %
Anspruchszinsen 4,03 % 4,53 %
Beschwerdezinsen 4,03 % 4,53 %
Umsatzsteuerzinsen 4,03 % 4,53 %

 

Die Möglichkeit, Gruppenanträge elektronisch einzubringen, schien bereits eine „never ending story“ zu sein (siehe dazu zuletzt KI 02/2025). Nun wurde am 5. März 2025 in FinanzOnline eine neue Funktion freigeschalten, mit welcher die Übermittlung von Gruppenanträgen i.S.d. § 9 KStG möglich ist. Mangels technischer Umsetzung war es bislang möglich, die Anträge über die Funktion „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline einzubringen.

Konkret ist die neue Funktion „Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG“ unter dem Menüpunkt „Weitere Services“ zu finden. Seit dem 5. März 2025 sind Gruppenanträge elektronisch nur mehr über diese neue Funktion einzubringen (nicht mehr über „sonstige Anbringen“). Die Gruppenanträge müssen mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt worden sein, damit die Einreichung über die neue Funktion in FinanzOnline erfolgreich ist.

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung ist oftmals ein Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanz. Das BFG (GZ RV 7104510/2019 vom 26.8.2024) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Zusammenhang mit einer Entsendung von Deutschland nach Österreich die Kosten für die Anmietung einer großen Wohnung in Wien steuerlich in Abzug gebracht werden können.

Ausgangspunkt war die Entsendung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber von Deutschland nach Österreich für einen angedachten (und später verlängerten) Zeitraum von rund 3 Jahren. Der entsendete Arbeitnehmer hatte zu Beginn der Entsendung nach Österreich seinen Familienwohnsitz in Deutschland beibehalten und einen weiteren, beruflich bedingten Wohnsitz in Österreich begründet. Während seiner Entsendung wurde er von seiner Familie begleitet und später begründete er auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich, da zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden. Durch die Familienbegleitung war eine entsprechend große Wohnung in Wien notwendig und die damit einhergehenden Mietkosten von mehr als 2.200 € pro Monat sollten als Kosten für doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Die hohen Kosten (für eine Dachgeschoßwohnung mit drei Etagen) wurden auch damit begründet, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der Entsendung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stand, um eine passende Unterkunft zu finden – überdies sollte sich der Wohnsitz in der Nähe des Arbeitsplatzes in Wien befinden usw. Konkrete Nachweise für die Behauptung, dass es keine günstigere Wohnung im Einzugsgebiet des Beschäftigungsortes gegeben hätte, wurden allerdings nicht erbracht.

Das BFG betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, die durch die Notwendigkeit entstehen, am Beschäftigungsort wohnen zu müssen, da die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar ist und ebenso die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden kann. Dabei müssen die tatsächlich angefallenen Wohnungskosten am Beschäftigungsort einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden.

Dabei ist maßgeblich, welche Wohnungsgröße für eine Person angemessen ist – anders ausgedrückt, welche Kosten das durchschnittliche Wohnbedürfnis einer allein wohnenden Person am Beschäftigungsort decken. Jene Kosten, die damit zusammenhängen, dass auch die Familie in Wien (am Beschäftigungsort) wohnte, sind nicht beruflich veranlasst und können somit nicht steuerlich in Abzug gebracht werden. Im konkreten Fall waren demnach anstelle der Kosten für eine Wohnung mit 155 m2 lediglich jene Kosten für eine Wohnung mit 60 m2 (für Wohnraum und Küche, WC, Bad und Schlafzimmer) basierend auf einer früheren VwGH-Entscheidung nachvollziehbar und angemessen, da sie auch die durchschnittlichen Wohnbedürfnisse einer allein wohnenden Person am Beschäftigungsort abdecken.

Die Finanz bekommt ein neues Werkzeug an die Hand, um besser gegen Scheinunternehmer oder Scheinrechnungen vorgehen zu können. Bislang bestand das Problem, dass schnelle und wirksame Aktionen gegen Scheinunternehmen schwer möglich waren. Durch die Einführung eines neuen Finanzordnungswidrigkeitstatbestands ist es der Finanzverwaltung nun möglich, gegen Scheinunternehmen oder Aussteller von Scheinrechnungen bzw. Deckungsrechnungen vorzugehen, da schon das Vorbereitungsstadium strafbar wird. Nunmehr wird das vorsätzliche Verfälschen von Belegen, das Herstellen von falschen oder unrichtigen Belegen und das Verwenden derartiger Belege unter Strafe gestellt.

Konkret ist nun das Verfälschen eines bestehenden Belegs nach den neuen Regelungen strafbar. Verfälschen liegt vor, wenn ein existierender Beleg nachträglich unbefugt abgeändert wird, sodass der geänderte Inhalt den Anschein erweckt, vom ursprünglichen Aussteller zu stammen. Beispiel: ein Unternehmen erhält eine Rechnung über 5.000 € für Dienstleistungen. Ein Mitarbeiter ändert den Betrag auf 50.000 € und reicht die geänderte Rechnung ein, um höhere Ausgaben geltend zu machen.

Nun ist aber nicht nur das Verfälschen eines Belegs strafbar, auch das Herstellen eines falschen oder unrichtigen Belegs führt zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. In diesem Fall wird ein Beleg neu erstellt, wobei der scheinbare und der tatsächliche Aussteller nicht identisch sind (falscher Beleg) oder der Beleg inhaltlich unrichtige Tatsachen widerspiegelt (unrichtiger Beleg). Beispiel: ein Unternehmer erstellt eine gefälschte Quittung für eine angebliche Zahlung an einen Lieferanten, die nie stattgefunden hat, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken.

Eine dritte strafbare Handlung ist es nun, derartige Belege, also verfälschte, falsche oder unrichtige Belege, zu verwenden. Dabei ist nicht nur das unmittelbare Verwenden strafbar, also das Aufnehmen derartiger Belege in die Bücher, sondern auch die Vermittlung solcher Belege. Beispiel: ein Vermittler übergibt eine gefälschte Rechnung an einen Geschäftspartner, der diese dann in seiner Buchhaltung verwendet, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken. Selbst wenn die gefälschte Rechnung nicht in die Buchhaltung des Geschäftspartners aufgenommen wird, begeht der Vermittler eine Finanzordnungswidrigkeit.

All diese Handlungen sind strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurden. Das bedeutet, der Täter muss wissen, dass er durch das Verfälschen oder unrichtige Ausstellen eines Belegs eine Abgabenverkürzung bewirken kann. Die neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 € bestraft.

Die neue Bundesregierung sieht in ihrem Regierungsprogramm mitunter einige steuerliche Änderungen vor (siehe dazu auch den anderen Beitrag in dieser KI). Wichtige Einsparungsmaßnahmen wurden bereits Mitte März 2025 mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die nachfolgend überblicksmäßig dargestellten Änderungen/Neuerungen treten größtenteils bereits mit Anfang April 2025 in Kraft.

Verlängerung des Spitzensteuersatzes

Verlängerung des Spitzensteuersatzes (55 %) für Einkommensteile in Höhe über 1 Mio. € um weitere vier Jahre bis inklusive 2029

Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen

Ab 1. April 2025 ist die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 0 % für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen nicht mehr möglich. Der Nullsteuersatz kommt bis 31. Dezember 2025 nur mehr dann zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 7. März 2025 geschlossen wurden.

Ausweitung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf E-Autos

Die bisherige Befreiung für KFZ, die aufgrund ihres Antriebs einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, entfällt. Künftig sind nur noch Mopeds (Kleinkrafträder) mit elektrischem Antrieb von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für E-Autos ist ein eigener Steuersatz vorgesehen – überdies wird der Steuersatz für PKW mit Plug-in-Hybrid angepasst. Die neue Rechtslage gilt für alle KFZ ab 1.4.2025 – Änderungen werden somit nur für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten wirksam. Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen als Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer fungiert und alle widerrechtlich genutzten Fahrzeuge in der Kraftfahrzeugsteuer erfasst sind, wurden die Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz umgesetzt.

Standortbeitrag der Bankenwirtschaft („Bankenabgabe“)

Die Stabilitätsabgabe (d.h., die von der Bilanzsumme abhängigen Prozentsätze der Stabilitätsabgabe) wird rückwirkend mit 1. Jänner 2025 erhöht. Überdies haben die Kreditinstitute für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils Sonderzahlungen (i.H.v. rund 300 Mio. €) zu entrichten. Die Sonderzahlungen und die Stabilitätsabgabe können nicht als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden.

Standortbeitrag der Energiewirtschaft

Der Energiekrisenbeitrag-Strom und der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger werden verlängert. Die Maßnahme beim Energiekrisenbeitrag-Strom gilt für 5 Jahre in 5 Erhebungszeiträumen bis zum 31.3.2030. Zwei Verschärfungen sind dabei besonders relevant. Die Erlösgrenze, ab der abgeschöpft wird, wird für Überschusserlöse nach dem 31.3.2025 von 120 € auf 90 € je Megawattstunde gesenkt, bei Neuanlagen (welche ab dem 1.4.2025 in Betrieb genommen werden) auf 100 € je Megawattstunde. Überdies wird die Abschöpfungsrate ab 1.4.2025 von 90 % der Überschusserlöse auf 95 % erhöht.

Beim Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger von 40 % der Bemessungsgrundlage endet der letzte Erhebungszeitraum mit dem Kalenderjahr 2029. Der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger ist für steuerpflichtige Gewinne zu zahlen, welche um mehr als 5 % über dem Durchschnittsbeitrag der Kalenderjahre 2018 bis 2021 liegen.

Anhebung der Wettgebühren

Per 1. April 2025 erfolgt die Anhebung der Wettgebühren auf 5 % der Wetteinsätze (zuvor 2 %).

Anhebung der Tabaksteuer

Mit 1.4.2025 wird etwa die Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten von 163 € auf 175 € je 1.000 Stück erhöht.

Abschaffung der Bildungskarenz

Das Weiterbildungsgeld und das Bildungsteilzeitgeld laufen mit 31.3.2025 aus. Für bereits begonnene bzw. unmittelbar bevorstehende Bildungskarenzen sind Übergangsregelungen vorgesehen.

Ende Februar hat die neue Bundesregierung ihr Regierungsprogramm (2025-2029) präsentiert. Die steuerlichen Vorhaben und Ziele sind wie erwartet auch von Einsparungen gekennzeichnet – siehe dazu den Beitrag in dieser KI. Darüber hinaus sind auch Erleichterungen, Vereinfachungen und Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie geplant. Wichtige Aspekte sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Die entsprechende gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten.

Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif – 1/3 wird ausgesetzt

Im Sinne des Ankämpfens gegen die kalte Progression („stille Steuererhöhung“) werden seit 2023 2/3 der Inflationsrate mittels Anpassung der Einkommensteuertarife ausgeglichen. 1/3 der Inflationsrate soll nun ausgesetzt werden. Offen ist, was mit dem dritten Drittel, das grundsätzlich für diskretionäre Maßnahmen reserviert ist, passieren soll.

Ausdehnung der Pauschalierungsmöglichkeiten

Bei der Basispauschalierung sollen ab 2025 die Umsatzgrenze auf 320.000 € und beim pauschalen Betriebsausgabenabsatz von 6 % auf 13,5 % erhöht werden. Eine weitere Steigerung soll ab 2026 erfolgen mittels einer Umsatzgrenze von 420.000 € und einem Betriebsausgabenpauschale von 15 %. Ob auch Änderungen beim pauschalen Betriebsausgabensatz von 6 % erfolgen werden und wie mit der geplanten Erhöhung der Vorsteuerpauschalierung verfahren wird, bleibt abzuwarten.

Anpassung der Luxustangente für PKWs

Die Angemessenheitsgrenze soll ab dem Jahr 2027 auf 55.000 € angehoben werden. Der Zielwert von 65.000 € als Angemessenheitsgrenze ist von der budgetären Entwicklung abhängig.

Erhöhung des Gewinnfreibetrags

Der Gewinnfreibetrag soll einheitlich auf 15 % angehoben werden – die maximale Höhe des Gewinnfreibetrags soll (von bisher 33.000 €) auf 55.000 € erhöht werden.

Verbesserungen bei den Abschreibungen

Neue Abschreibungsmöglichkeiten – unter Budgetvorbehalt – sollen geprüft werden, wobei auch bestehende Abschreibungsmöglichkeiten geändert werden können (in punkto Höhe bzw. Dauer/Schnelligkeit).

Betriebsübergaben leichter gemacht

Entsprechend dem Regierungsprogramm soll der Veranlagungsfreibetrag auf 45.000 € angehoben werden (von bisher 7.300 €). Der begünstigende Hälftesteuersatz für außerordentliche Einkünfte soll in Zukunft ohne Einstellung der Erwerbstätigkeit („Berufsverbot“) möglich sein.

Verschärfungen bei Stiftungen

Die Stiftungseingangssteuer und das Stiftungseingangssteueräquivalent werden auf 3,5 % erhöht und die Zwischensteuer auf 27,5 % angehoben, wodurch es zu einer deutlichen Einschränkung der steuerlichen Vorteile von Stiftungen kommt.

Streichung des Klimabonus und Teilkompensation für Pendler

Schon länger ist bekannt, dass der Klimabonus von der neuen Regierung abgeschafft wird. Für 2026 ist eine Teilkompensation für Pendler angedacht, die über das Pendlerpauschale erfolgen könnte. Im Gegenzug soll das Kilometergeld für Fahrräder und Motorräder auf 25 Cent reduziert werden.

Erhöhung der sonstigen Bezüge

Eine Erhöhung des Freibetrags in Höhe von 620 € für sonstige Bezüge (13. und 14. Gehalt) ist laut Regierungsprogramm angedacht.

Absenkung des Dienstgeberbeitrags

Die Senkung der Lohnnebenkosten ist immer ein heißes Thema und somit auch bei der neuen Bundesregierung auf der Agenda. Unter Budgetvorbehalt soll der Dienstgeberbeitrag von aktuell 3,7 % bis Mitte der Legislaturperiode stufenweise auf 0 % gesenkt werden.

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Eine Reform ist auch bei der Grunderwerbsteuer angedacht, auch mit dem Ziel, eine effektivere Besteuerung im Rahmen von Share Deals zu erreichen und somit Mehreinnahmen zu generieren (durch eine Erhöhung von vermögensbezogenen Verkehrssteuern). Auf der anderen Seite sollen beim ersten Eigentumserwerb sowohl die GrESt als auch staatliche Nebengebühren entfallen (wie bereits bei der Grundbucheintragungsgebühr für Ersterwerbe bis 500.000 €).

Valorisierung der Bundesgebühren

Die geplante Valorisierung der Bundesgebühren (zuletzt wurde diese 2011 durchgeführt) soll nachgeholt werden, woraus eine Erhöhung der Gebühren um über 40 % resultieren würde.

Vereinfachungen bei den Dokumentationspflichten und bei der Belegerteilungspflicht

Das neue Regierungsprogramm sieht Vereinfachungen bei der Registrierkasse und beim Wareneingangsbuch vor (mitunter auch eine Vereinfachung der „Kalte-Hände-Regelung“). Überdies soll die Belegerteilungspflicht bei Käufen bis 35 € entfallen. Dabei soll ein digitaler Beleg als Alternative zum gedruckten Beleg dienen – auf Kundenwunsch muss jedoch ein Papierbeleg ausgedruckt werden.

Nachfolgeregelung zur Bildungskarenz

Wie auch an anderer Stelle in dieser Ausgabe erwähnt, wird die Bildungskarenz in ihrer jetzigen Form eingestellt. Ab 2026 soll jedoch eine Nachfolgeregelung in Kraft treten. Dieses neue Modell legt den Fokus auf geringqualifizierte Personen, erhöht die zu erreichenden ECTS und zielt auf eine stärkere Anwesenheitspflicht ab. Überdies soll die in der Vergangenheit beliebte Kombination aus Elternkarenz und nachfolgender Bildungskarenz nicht mehr möglich sein.

Pfand auf Glasflaschen, Kisten, Fässer oder sonstige Verpackungen hat schon eine lange Tradition in Österreich. Bislang war es in der Umsatzsteuer so, dass das Pfand für solche Mehrweg-Verpackungen das Schicksal der Lieferung des Inhalts teilte. Der Verkauf der Ware und die Überlassung der sog. Warenumschließung stellen eine einheitliche Leistung dar. Der Käufer bekommt die Ware nur, wenn er neben dem Kaufpreis auch das Pfandgeld für die Mehrwegverpackung bezahlt. Das Entgelt besteht somit aus dem Preis der Ware und dem Pfandgeld und unterliegt der Umsatzsteuer. Wird die Warenumschließung anschließend zurückgegeben, stellt dies eine Entgeltsminderung dar.

Seit dem 1. Jänner 2025 gibt es in Österreich allerdings neben dem bisher bekannten Mehrwegpfand auch das neue sogenannte Einwegpfand in Höhe von 25 Cent für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter. Von der neuen Einwegpfandregelung ausgenommen sind beispielsweise Getränkeverbundkartons (Tetra Pak), Getränkeflaschen aus Glas/Metall mit Verschlüssen aus Kunststoff, Verpackungen für Milch und Milchmixgetränke oder z.B. Sirupe. Das Pfand fällt auch bei Käufen über einen Getränkeautomaten, im Rahmen von Essenszustellungen oder bei Käufen im Onlinehandel an. Grundsätzlich trifft alle Verkaufsstellen, die Einwegpfandverpackungen ausgeben, eine Rücknahmeverpflichtung. An häufig besuchten Orten wie Bahnhöfen, Flughäfen, Einkaufszentren oder Einkaufsstraßen ist es möglich, auch eine gemeinsame Rücknahmestelle in unmittelbarer Nähe einzurichten. Das neue Einwegpfand wird im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle eingehoben und auch an diese übermittelt. Daher stellt es kein steuerbares Leistungsentgelt dar. Es ist in der Rechnung getrennt vom übrigen Entgelt auszuweisen und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Für Händler und Konsumenten wird es also etwas Zeit brauchen, bis man sich an diese unterschiedliche Behandlung des Pfands gewöhnt hat, nicht zuletzt wird doch beispielsweise das Pfand auf ein Dosenbier anders behandelt als auf ein Flaschenbier.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7102760/2024 vom 7.10.2024) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Geldbeschaffungskosten (Finanzierungsnebenkosten) im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens für eine privat vermietete Wohnung über die Laufzeit des Darlehens zu verteilen sind oder sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Anlassfall war, dass eine Wohnung zwecks der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erworben wurde und die Anschaffung zum Teil mittels Bankdarlehens finanziert wurde (Rückzahlung in Raten). Vom auszuzahlenden Darlehensbetrag wurden sogleich diverse Geldbeschaffungskosten wie die Vermittlungsvergütung für den Darlehensvermittler, Kosten für Liegenschaftsbewertung, Bearbeitungsentgelt, Treuhandentgelt etc. abgezogen. Verzinst wurde gemäß Zins- und Tilgungsplänen der volle Darlehensbetrag.

Das Finanzamt verneinte die sofortige Abzugsfähigkeit der Geldbeschaffungskosten während der Steuerpflichtige mitunter argumentierte, dass Geldbeschaffungskosten den Einkommensteuerrichtlinien folgend keine Vorauszahlung darstellen und folglich eine Verteilung der Kosten nicht geboten sei. Überdies decke sich die sofortige Geltendmachung von Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten mit der unternehmensrechtlichen Behandlung.

Das BFG betonte im Rahmen der Entscheidungsfindung, dass das Abflussprinzip (gem. § 19 EStG) für die zeitliche Zuordnung von Werbungskosten maßgeblich ist. Jedoch kommt das darin normierte Verteilungsgebot für Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten im konkreten Fall nicht zur Anwendung, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Vorauszahlung im Sinne einer Zahlung, die wirtschaftlich einem späteren Zeitraum zuzurechnen ist, handelt. Überdies kommt eine Verteilung der Geldbeschaffungskosten auf die Laufzeit der Verbindlichkeit (gem. § 6 Z 3 EStG) nicht in Betracht, da die Bestimmung im außerbetrieblichen Bereich gar nicht zur Anwendung kommt. Selbst aus den Ausführungen im Darlehensvertrag über die Geldbeschaffungskosten (entgegen der Ansicht des Finanzamts) – diese seien über die Laufzeit des Darlehens verteilt zurückzuzahlen – sind laut BFG keine Aussagen über die Rückzahlungsmodalität zu entnehmen, sondern nur eine Verbraucherinformation bei der Darstellung des effektiven Jahreszinssatzes. Im Endeffekt konnten somit die Geldbeschaffungskosten sofort in voller Höhe als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden.

Das BMF hat Anfang Dezember 2024 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 (BMF vom 4.12.2024, 2024-0.859.433, BMF-AV 2024/168) veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Ausgewählte Themen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge

Kein Sachbezug ist für das unentgeltliche oder verbilligte Aufladen von arbeitgebereigenen wie auch nicht arbeitgebereigenen emissionsfreien Fahrzeugen beim Arbeitgeber anzusetzen. Unter emissionsfreien Fahrzeugen sind Elektroauto, -fahrrad und -kraftrad zu verstehen. Wichtige Voraussetzungen für keinen steuerlichen Sachbezug sind, dass das Aufladen an dem Betriebsstandort bzw. einer Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt oder der Arbeitgeber entsprechende Verfügungsmacht über den Ladeort und die Ladeeinrichtung hat und die Stromkosten trägt.

Wird das arbeitgebereigene Elektrofahrzeug im Privatbereich des Arbeitnehmers aufgeladen, so kann ein steuerfreier Kostenersatz an den Arbeitnehmer erfolgen, soweit die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Fahrzeug eindeutig sichergestellt werden kann. Diese eindeutige Zuordnung kann technisch realisiert werden oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt. Für das Jahr 2025 beträgt der maximale steuerfreie Kostenersatz des Arbeitgebers für das Laden des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs im Privatbereich des Arbeitnehmers 35,889 Cent/kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig.

Schließlich ist auch noch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung im privaten Bereich für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug relevant. Für Zeiträume ab Jänner 2023 ist bis zu einem Betrag von 2.000 € kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladeeinrichtung zur Verfügung stellt oder dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten ganz oder teilweise ersetzt. Auch im Falle von Leasing – der Arbeitgeber least eine Ladeeinrichtung und stellt sie dem Arbeitnehmer zur Verfügung – ist für die Berechnung des steuerpflichtigen Sachbezugs grundsätzlich auf den Betrag von 2.000 € abzustellen.

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2025 487 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2025 838 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 14.812 € und 15.782 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 487 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2025 bis zu 790 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 19.424 € und 29.743 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe.

Einkommen Verkehrsabsetzbetrag Zuschlag Anmerkung
Bis 14.812 € 838 € 790 € Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.
14.812 € bis 15.782 € 838 € bis 487 € 790 € Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.
15.782 € bis 19.424 € 487 € 790 €  
19.424 € bis 29.743 € 487 € 790 € bis 0 € Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.
Ab 29.743 € 487 € 0 €  

Sachbezug für Zinsersparnis

Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sachbezug für ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährtes Darlehen bzw. für einen Gehaltsvorschuss anzusetzen. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, sodass nur für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist. Unterschieden wird bei Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschüssen typischerweise danach, ob sie zinsverbilligt mit einem variablen oder fixen Sollzinssatz bzw. unverzinslich gewährt werden.

Bei variabel verzinsten Arbeitgeberdarlehen ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz von 4,5 % für das Jahr 2025 und dem vereinbarten (niedrigeren) Sollzinssatz. Für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wie auch bei fix vereinbarten Sollzinssätzen gelten dieselben Regelungen. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist grundsätzlich als Prozentsatz der um 10 % verminderte von der ÖNB veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre“ maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).

Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich eines Sachbezugs einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag.

Änderungen beim Sachbezug für eine arbeitsplatznahe Unterkunft

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft zur Verfügung gestellt, welche nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt (und somit keinesfalls der Hauptwohnsitz sein kann), so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachbezug beim Arbeitnehmer erfolgen. Wichtig ist die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb von 15 Minuten unabhängig vom Verkehrsmittel und dass die Größe der Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) 35 m2 nicht übersteigt. Bislang war diese Grenze bei 30 m2 gelegen. Ist die Größe der Unterkunft zwischen 35 m2 und 45 m2 (bis 2024 zwischen 30 m2 und 40 m2), so vermindert sich der Sachbezugswert um 35 %, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft (die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet) durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren. Die Steuerfreiheit ist wiederum gegeben, wenn der Wohnraum pro Arbeitnehmer 35 m2 nicht übersteigt – bis zu 45 m2 Wohnraum führen zu einer Reduktion des Sachbezugswertes um 35 %. Seit Jänner 2025 sind für die Beurteilung dieser Quadratmetergrenzen jene Wohnflächen, die mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt werden (z.B. Küche und Gemeinschaftsräume), auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Konkret ist die Fläche der gemeinsam benutzten Räume durch die Anzahl der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu dividieren und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.

Für bis zu 365 € pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer ist in Österreich der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steuerfrei. Dabei empfangene Sachzuwendungen sind bis zu einer Höhe von 186 € jährlich steuerfrei. Über den Freibetrag hinaus kommt es zum steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer, da Einnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zufließen. Stellt die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung jedoch einen Vorteil dar, welchen der Arbeitgeber ausschließlich oder überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt, so handelt es sich von vornherein nicht um Einnahmen auf Arbeitnehmerseite – diese Vorteile sind auch nicht für den Freibetrag für Betriebsveranstaltungen zu berücksichtigen.

In der Praxis ist oftmals strittig, inwieweit bei Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern oder Teambuilding-Events der aus der Teilnahme der Arbeitnehmer an solchen Veranstaltungen erwachsene Vorteil im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Das BFG hatte sich in seiner Entscheidung (GZ RV/7102103/2022 vom 13.11.2024) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, dass ein Unternehmen über mehrere Jahre hin jeweils pro Jahr einen Betriebsausflug (nach Rom, Nizza, Berlin bzw. Athen) und eine Weihnachtsfeier veranstaltete und den geldwerten Vorteil daraus in Hinblick auf den Freibetrag i.H.v. 365 € pro Arbeitnehmer pro Jahr steuerfrei gestellt hatte. Die Finanzbehörde war hingegen der Ansicht, dass der Freibetrag von 365 € pro Mitarbeiter und Jahr überschritten wurde, da sie bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen die Gesamtkosten der jeweiligen Veranstaltung herangezogen hatte. Die Gesamtkosten beinhalten neben den unmittelbar von den Arbeitnehmern konsumierten Vorteilen, wie z.B. Speisen und Getränke, auch allgemeine Kosten wie Raummiete, Dekoration, Personal oder Gagen für Künstler.

Bei seiner Entscheidung orientierte sich das BFG auch an deutscher Rechtsprechung, der zufolge die allgemeinen Kosten für die Organisation und Abhaltung einer Betriebsveranstaltung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen und daher keinen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer darstellen. Zuwendungen im ganz überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers sind jene Zuwendungen, die keine Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellen – solche Zuwendungen sind zwar durch den Betrieb veranlasst, nicht aber durch das individuelle Dienstverhältnis. Selbst mehrtägige Betriebsveranstaltungen können im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, da gerade durch das längere Zusammensein der Arbeitnehmer der Teamgedanke innerhalb des Unternehmens besonders gestärkt, das Verhältnis zu den Kollegen und Vorgesetzen verbessert und die Kommunikationsfähigkeit der Mitarbeiter untereinander erhöht wird.

Im konkreten Fall lag also die Abhaltung der Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier und Betriebsausflug) im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, da Aspekte wie Teambuilding, Vernetzung der Arbeitnehmer untereinander usw. im Vordergrund standen. Daher sind die allgemeinen Kosten für die Veranstaltung aus der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen auszuscheiden. Als geldwerte Vorteile für die Arbeitnehmer wurden lediglich die unmittelbar konsumierten Vorteile (Verpflegung) berücksichtigt.

Die Entscheidung des BFG ist zu begrüßen, da die Mitarbeiter bei voller Kostenweiterbelastung die lohnsteuerlichen Konsequenzen fürchten könnten und dies den Anreiz zur Teilnahme an Betriebsveranstaltungen deutlich verringern könnte. Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik bleibt abzuwarten – nunmehr ist Amtsrevision beim VwGH anhängig.