Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 – aktuell in Form der Regierungsvorlage – sieht einige Neuerungen (oftmals Verschärfungen), insbesondere bei der Mitarbeiterprämie, vor. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2026

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie (sie unterliegt jedoch den übrigen Lohnabgaben und -beiträgen) wird auch für das Jahr 2026 verlängert, allerdings ist sie auf den Höchstbetrag von 500 € beschränkt (im Jahr 2025 waren es 1.000 €) und nur für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 anwendbar. Auszahlungen im 1. Halbjahr 2026 sind explizit nicht begünstigt. Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist an das Vorliegen einer “lohngestaltenden Vorschrift” geknüpft – hierbei handelt es sich um einen Kollektivvertrag sowie grundsätzlich auch um eine Betriebsvereinbarung wie unter gewissen Voraussetzungen um eine vertragliche Vereinbarung, die für alle Arbeitnehmer vorliegt. Werden 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gewährt, sind insgesamt 3.000 € steuerfrei zu behandeln. Wie bisher muss die Mitarbeiterprämie eine Zahlung sein, die üblicherweise nicht gewährt wurde. Folglich darf es sich dabei nicht um eine Zahlung aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentlichen Gehaltserhöhungen handeln.

Preisauszeichnungsgesetz

Durch das Budgetmaßnahmengesetz 2026 sollen die Strafen bei Verstößen gegen die Preisauszeichnung erhöht und ein dreistufiges System eingeführt werden. Unter dem Motto “Beraten statt Strafen” wird bei Verstößen in einem ersten Schritt ein Verbesserungsauftrag erteilt. Wird diesem Auftrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen, folgt eine Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung von bis zu 2.500 € pro Produkt (maximal 10.000 €). Im Wiederholungsfall ist eine Strafe von 3.750 € pro Produkt (Maximum 15.000 €) vorgesehen. Das Prinzip “Beraten statt Strafen” kann danach erst wieder angewendet werden, wenn 12 Monate abgelaufen sind.

Nachschärfungen bei der Wegzugbesteuerung

Im Rahmen der Anwendung des Nichtfestsetzungskonzepts bei der Wegzugbesteuerung ist angedacht, dass der Steuerpflichtige (bzw. sein Rechtsnachfolger) der Abgabenbehörde jährlich nachweisen muss, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch keine Veräußerung des Wirtschaftsguts oder Derivats erfolgt ist. Vorgesehen ist dabei der Nachweis bis zum 31.12.2026 für alle nach dem 31.12.2005 nicht festgesetzte Abgabenschulden, sofern der der ursprünglichen Nichtfestsetzung zugrunde liegende Betrag 100.000 € übersteigt.

Die jährliche Nachweispflicht für künftige Nichtfestsetzungen ist vorgesehen, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100.000 € betragen. Die Verletzung dieser Nachweispflicht führt zu einer zwingenden Festsetzung der Steuerschuld für dieses Jahr. Sowohl der einmalige Nachweis für frühere Zeiträume als auch der wiederkehrende Nachweis können schriftlich oder über FinanzOnline (“sonstiges Anbringen”) übermittelt werden und umfassen typischerweise Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Bestätigungen.

Mit 30.6.2026 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2026 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Der 30.6.2026 als Frist gilt auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis dahin einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2025 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Dienststelle Graz (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Für manche Drittländer gelten jedoch Sonderregelungen – so etwa für Großbritannien, auch wenn das United Kingdom seit dem Brexit ein Drittland ist. Die Sonderregelungen sind auf nationale britische Regelungen zurückzuführen und sehen vor, dass der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und sich nach dem sogenannten “prescribed year” richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed year muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Folglich müssen für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2025 bis 30.6.2026 die Vergütungsanträge erst bis spätestens 31.12.2026 eingebracht werden.

Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien sind samt Beilage des britischen Vergütungsformulars “VAT 65A” (in Papierform), einer gültigen Unternehmerbescheinigung und den entsprechenden Rechnungen und Importbelegen im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung über das SDES Claim System ist alternativ möglich. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge bei einem Beantragungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (der jedoch mindestens drei Monate umfassen muss) den Mindestbetrag von 130 GBP bzw. bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Mindestbetrag von 16 GBP überschreiten müssen.

Mit dem Paketsteuergesetz wird in Österreich erstmals eine eigenständige Steuer auf die Zustellung von Paketen eingeführt. Der Gesetzgeber versucht damit auf das anhaltend starke Wachstum des Onlinehandels zu reagieren und verfolgt neben fiskalischen Zielen insbesondere ökologische und standortpolitische Lenkungseffekte. Der Paketsteuer unterliegt ab 1. Oktober 2026 (Auslöser ist die Annahme der Zahlung) die Zustellung von Paketen im Inland, sofern diese im Rahmen von Versandhandelsumsätzen erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Verkauf der Waren unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Internet) zustande kommt und der Unternehmer die Beförderung veranlasst. Nicht erfasst sind demgegenüber klassische stationäre Kaufvorgänge mit nachgelagerter Lieferung (Nachversand von im Geschäft gekauften Produkten) oder Abholmodelle (“Click-and Collect”). Diese Abgrenzung verdeutlicht die klare Fokussierung auf den digitalen Vertriebskanal.

Grundsätzlich ist der Versandhändler steuerpflichtig, allerdings nur, sofern seine Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Mio. € überschritten haben. Diese hohe Schwelle führt dazu, dass die Steuer primär große Marktteilnehmer treffen soll. Zusätzlich wird durch die Übernahme der aus der Umsatzsteuer bekannten Plattformfiktion erreicht, dass auch Betreiber von Onlineplattformen als fiktive Versandhändler gelten können und damit in die Steuerpflicht einbezogen werden. Durch die Plattformfiktion können auch Anbieter, die unter der 100-Mio.-€-Grenze liegen, von der Paketsteuer betroffen sein.

Die Steuer beträgt grundsätzlich 2 € pro Paket, alternativ kann sie auch pauschal pro Bestellung erhoben werden. Da die Paketsteuer je Paket/Bestellung eingehoben wird, führt dies zu einer relativ betrachtet stärkeren Belastung bei niedrigpreisigen Produkten und setzt zugleich Anreize zur Bündelung von Bestellungen. Eine Besonderheit liegt im Zeitpunkt der Steuerentstehung: Diese knüpft bereits an die Annahme der Zahlung an und nicht an die tatsächliche Zustellung des Pakets. Dadurch ergeben sich nicht nur Abweichungen zur logistischen Realität, sondern auch potenzielle Cashflow-Effekte. Besonders praxisrelevant ist zudem, dass eine nachträgliche Entlastung bei Retouren ausgeschlossen ist, sofern die Zustellung bereits erfolgt ist. Das heißt, auch wenn Waren zurückgesendet werden und die Lieferung nicht stattfindet, fällt Paketsteuer an.

Für die Anwendung der Steuer ist maßgeblich, ob ein Versandhandelsumsatz im Sinne des Art. 3 BMR vorliegt, was insbesondere Lieferungen an Nichtunternehmer oder diesen gleichgestellte Abnehmer voraussetzt. Dazu zählen neben Privatpersonen auch Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind wie Kleinunternehmer oder auch pauschalierte Landwirte sowie bestimmte juristische Personen. Diese Differenzierung führt in der Praxis zu erhöhtem Prüfungsaufwand und birgt ein erhebliches Fehlerrisiko, insbesondere bei Mischkunden oder unzureichend dokumentierten Kundendaten.

Verfahrensrechtlich soll die Paketsteuer als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet sein, die quartalsweise zu melden und zu bezahlen ist. Ergänzend bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, welche eine enge Verzahnung von Steuerfunktion, IT und Logistik erfordern. Die Paketsteuer ist aufgrund der Umsatzschwelle derzeit nur für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen relevant. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle unterliegen aktuell keiner Steuerpflicht, es sei denn, sie verkaufen Waren über eine Plattform. Gleichwohl handelt es sich um ein dynamisches Regelwerk, dessen Bedeutung mit wachsendem Onlineanteil oder geänderter Umsatzstruktur rasch zunehmen kann. Für die steuerliche Praxis ergeben sich daraus neue Abgrenzungsfragen sowie erhöhte Anforderungen an Datenqualität und Systemintegration, die bereits jetzt mitbedacht werden sollten. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Längeres Arbeiten – während bzw. anstelle des Ruhestands – soll angesichts des demografischen Wandels der Gesellschaft und damit verbundener Probleme durch diverse Maßnahmen attraktiver werden. Umgesetzt werden soll dies durch finanzielle Anreize für erfahrene Arbeitskräfte unter dem Titel “Arbeiten im Alter”. Ursprüngliche Pläne wie etwa eine 25 % Flat-Tax sind damit vom Tisch.

Wichtigster Baustein dabei ist der “Aktivitätsfreibetrag” in Form eines steuerlichen Freibetrags von 15.000 € pro Jahr (1.250 € pro Monat – dies ist insbesondere relevant bei einer unterjährigen Inanspruchnahme), der unter bestimmten Voraussetzungen für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte geltend gemacht werden kann. Vorausgesetzt wird klarerweise das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Alterspension bzw. eines gleichartigen Pensionsanspruchs bei selbständig Erwerbstätigen. Bei sogenannten “Zuverdienern“, das sind Steuerpflichtige, die bereits ihre Pension angetreten haben und daneben aktiv erwerbstätig bleiben, muss bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht worden sein, nämlich 480 Versicherungsmonate bei Männern und 408 Versicherungsmonate bei Frauen (mit jährlicher Erhöhung bis 2033, sodass ab dann die gleichen Voraussetzungen wie für Männer gelten). Unter die begünstigten Einkünfte fallen betriebliche und nichtselbständige Einkünfte. Zeitlich betrachtet soll der Aktivitätsfreibetrag mit 1.1.2027 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkünfte angewendet werden.

Eine weitere Begünstigung von “Arbeiten im Alter” besteht darin, dass für Zuverdiener und für “Aufschieber” (Personen, die nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Pension gehen) der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung wegfallen soll. Hingegen bleibt der Dienstgeberanteil bestehen. Vergleichbares gilt für Selbständige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind. Bei ihnen soll der Beitragssatz im selben Verhältnis wie der Dienstnehmeranteil zum gesamten Beitragssatz reduziert werden.

Schließlich sollen auch durch Abschaffung früherer Bestimmungen (z.B. besonderer Höherversicherungsbeitrag für erwerbstätige Pensionsbezieher) freigewordene Mittel zweckgebunden in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen und insbesondere der Arbeitsmarktförderung für ältere Dienstnehmer dienen. Überdies sind Beratungs- und Unterstützungsangebote für Branchen mit einer geringen Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen angedacht.

Die Mitteilungspflicht (Meldepflicht) gem. § 109a EStG hat jedes Jahr elektronisch bis Ende Februar zu erfolgen und verpflichtet zur Mitteilung bestimmter Daten von natürlichen Personen, wenn diese im Vorjahr außerhalb eines Dienstverhältnisses bestimmte Leistungen erbracht haben. Dies umfasst etwa Leistungen als Aufsichtsratsmitglied, als Stiftungsvorstand, oder als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender.

Ab dem Jahr 2026 besteht die Meldepflicht auch für Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren i.S.d. § 99a EStG begründen. Darunter fallen üblicherweise Vergütungen für die Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung. Solche im Jahr 2026 erbrachte Leistungen i.Z.m. Lizenzgebühren müssen erstmals Ende Februar 2027 gemeldet werden. Bei Lizenzgebühren gibt es keine von der Höhe des Entgelts abhängige Ausnahme, welche von der Mitteilungspflicht befreit.

Mit Jahresbeginn ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025) in Kraft getreten. Die Umsetzung von DAC 8 in Österreich sieht einen automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über Krypto-Assets bzw. über damit zusammenhängende Transaktionen vor, wodurch die Steuertransparenz erhöht und die Steuerhinterziehung bzw. -vermeidung im Zusammenhang mit Krypto-Assets zurückgedrängt werden soll.

Der Informationsaustausch über Krypto-Assets zwischen den teilnehmenden Ländern – neben den EU-Mitgliedern haben sich auch einige Drittstaaten (die USA ab 2029) zur Teilnahme verpflichtet – ist dem bereits bestehenden automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten (durch das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz) ähnlich. Anbieter von Kryptodienstleistungen wie Kryptobörsen, Broker oder Wallet-Provider müssen eine umfassende Identifikation ihrer Kunden vornehmen und jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen an die jeweils lokale Finanzverwaltung melden. Der Begriff der Kryptodienstleistungen ist dabei weitreichend und umfasst z.B. die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. In Österreich betrifft die Meldepflicht Anbieter von Kryptodienstleistungen, welche nach der “Markets in Crypto-Assets Regulation”-Verordnung (MiCAR-VO) zugelassen sind, und jene, die außerhalb der MiCAR-VO Kryptodienstleistungen anbieten.

Die zu meldenden Daten umfassen bei der meldepflichtigen Person Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steuernummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) wie auch Informationen zum meldenden Anbieter – hierbei sind es Name, Adresse, Steuernummer, individuelle Identifikationsnummer und (sofern vorhanden) LEI (Legal Entity Identifier). Pro meldepflichtigem Kryptowert werden folgende transaktionsbezogene Informationen übermittelt:

  • der gezahlte/erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen bei Erwerb oder Veräußerung gegen eine staatliche Währung;
  • der aggregierte beizulegende Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten sowie die Zahl der Transaktionen bei einem Tausch gegen andere Kryptowährungen, bei Massenzahlungstransaktionen und bei Übertragungen an/durch den meldepflichtigen Nutzer;
  • der aggregierte beizulegende Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten im Falle von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind (externe Wallet-Adressen).

Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr und die Meldung hat elektronisch jeweils bis 31. Juli des Folgejahres an das BMF zu erfolgen. Somit muss die Meldung betreffend das Jahr 2026 bis spätestens 31. Juli 2027 erfolgen.

Die Änderungen durch das Krypto-Meldepflichtgesetz führen zu deutlich besseren Informationsgrundlagen der Behörden – das österreichische Finanzamt hat künftig Informationen zu Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten im Ausland von in Österreich Steuerpflichtigen. Somit werden Kryptotransaktionen für das Finanzamt transparenter und leichter nachvollziehbar, sodass auch Abweichungen zwischen den von den (ausländischen) Behörden gemeldeten Daten und den in den Steuererklärungen deklarierten Einkünften leichter zu erkennen sind.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Kryptowährungen bei ausländischen Wallet-Anbietern gehalten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen gehandelt werden, da dann die Einkünfte aus den Kryptowährungen in der persönlichen Steuererklärung in Österreich deklariert werden müssen. Hingegen ist die Nutzung von Kryptoplattformen mit Zulassung in Österreich deutlich bequemer, da der Anbieter die Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf Einkünfte aus Kryptowährungen von Neuvermögen gem. § 27b EStG einbehalten und für den Anleger an das Finanzamt abführen muss. Gewinne aus dem Verkauf von bis 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben übrigens bei einer Behaltedauer von über einem Jahr auch weiterhin steuerfrei (“Krypto-Altvermögen“).

Sofern in der Vergangenheit Einkünfte aus im Ausland gehaltenen Kryptowährungen steuerlich nicht oder nicht vollständig erklärt worden sind, sollte das Jahr 2026 noch dazu genutzt werden, die Vergangenheit zu korrigieren – gegebenenfalls in Form einer freiwilligen Offenlegung bzw. Selbstanzeige, um negative finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Bereits Anfang des Jahres ist die geplante Neuregelung der Steuerbegünstigung von Überstunden und von Feiertagsarbeit beschlossen worden. Konkret betrifft dies folgende Punkte:

  • Die Steuerfreiheit des (gesamten) Feiertags(arbeits)entgelts bis zu 400 € monatlich wurde ausdrücklich gesetzlich verankert (§ 68 Abs. 1 EStG). Bislang konnten nur diesbezügliche Zuschläge steuerbegünstigt abgerechnet werden.
  • Bei der begünstigten Besteuerung von Überstunden bleibt es für das Jahr 2026 bei der Steuerfreistellung von bis zu 15 Überstunden pro Monat mit einer maximalen Steuerersparnis von 170 € pro Monat. Ab 2027 sinkt die Steuerfreistellung auf 10 Überstunden pro Monat (maximale Steuerersparnis von 120 € pro Monat).
  • Die Möglichkeit, sogenannte “phantom shares” (virtuelle Anteile) in echte Start-up Mitarbeiterbeteiligungen steuerneutral umzuwandeln, wird um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert.

Die dargestellten Änderungen gelten bereits für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026. Arbeitgeber müssen spätestens bis zum 31. Mai 2026 eine entsprechende Aufrollung der Lohnabrechnungen durchführen.

Beim Thema Schmutzzulage ist es durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 zu Änderungen gekommen. Zentraler Punkt dabei sind nachfolgende monatliche Schätzwerte für Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Reinigung des Körpers und der Arbeitskleidung erwachsen, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber getragen werden.

Pauschalbeträge für Sach- und Zeitmehraufwand
Sachmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung
(sämtliche Kosten für die Reinigung zuhause)
10 €
Sachmehraufwand für Körperpflege
(Seife, Duschgel, Shampoo usw.)
20 €
Zeitmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung 60 €
Zeitmehraufwand für die Reinigung des Körpers 60 €

Schmutzzulagen, welche vom Arbeitgeber gewährt werden und diese Schätzwerte um nicht mehr als 1/3 übersteigen (Toleranzregelung), können steuerfrei behandelt werden. Hingegen kann eine Schmutzzulage zur Steuerpflicht für den Arbeitnehmer führen (die Höhe der Schmutzzulage wird als nicht angemessen angesehen und der übersteigende Beitrag wird abgabenpflichtig), wenn z.B. der Arbeitgeber die Arbeitskleidung des Arbeitnehmers reinigt und somit der tatsächliche Mehraufwand des Arbeitnehmers geringer ist.

Alternativ zu den Schätzwerten können – entsprechender Nachweis vorausgesetzt – die tatsächlich abweichenden Kosten steuerlich angesetzt werden, wenn etwa Kosten der Fremdreinigung der Arbeitskleidung oder tatsächliche Mehrkosten für Hygieneartikel angefallen sind.

Ferialjobs sind vor allem in den Sommermonaten sehr gefragt – umso wichtiger ist es, rechtzeitig mit der Suche nach einer passenden Stelle zu beginnen. Schließlich sollen sowohl ein attraktiver Zuverdienst als auch wertvolle Praxiserfahrung gesichert sein. Ebenso bedeutsam ist jedoch, sich rechtzeitig mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie möglichen Auswirkungen auf die Familienbeihilfe auseinanderzusetzen, um im Nachhinein unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für Ferialjobs, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.

Steuerliche Konsequenzen

Die ertragsteuerliche Behandlung von Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre in die Vergangenheit gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrags bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2026) von 13.539 € bzw. von 14.769 €, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Bruttoeinnahmen 55.000 € übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis dahin gilt die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer. Eher theoretisch ist noch der unionsweite Schwellenwert von 100.000 € mitzubedenken – die Umsätze in der EU dürfen jeweils weder im laufenden Kalenderjahr noch im Vorjahr den Schwellenwert von 100.000 € überschreiten, um die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Bis zu Umsätzen von 55.000 € im Veranlagungszeitraum (und wenn für den Veranlagungszeitraum keine Steuer entrichtet werden muss) muss auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden (ebenso wenig eine UVA).

Familienbeihilfe

Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 17.212 € (brutto) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Allerdings hat die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr die Zuverdienstgrenze unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.

Konsequenzen in der Sozialversicherung

Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 551,10 € monatlich (Geringfügigkeitsgrenze für 2026), so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (das “Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz” ist zu beachten). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird, noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Das BFG hatte sich in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2025 (GZ RV/7104120/2024) mit der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sowie der Abzugsfähigkeit von Kosten für Familienheimfahrten auseinanderzusetzen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein “Familienwohnsitz” bzw. ein “eigener Hausstand” vorliegt. Grundsätzlich können nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Hat jedoch der Steuerpflichtige aufgrund der beruflichen Veranlassung zwei Wohnsitze und ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zumutbar, können die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige in Wien berufstätig und nutzte dort eine Wohnung eines Bekannten gegen Kostenbeteiligung. Seine Familie lebte in der Slowakei im Haus der Schwiegereltern, wo dieser mit Ehefrau und Kind zwei Zimmer bewohnte und sich an den Haushaltskosten beteiligte. Eine tägliche Rückkehr in die Slowakei war aufgrund der Entfernung unzumutbar. Das BFG bestätigte zunächst, dass die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort Wien als Werbungskosten anzuerkennen sind. Maßgeblich sei, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, da eine Wohnsitzverlegung unzumutbar erscheint. Dies war hier insbesondere aufgrund der familiären Situation gegeben, da es für die Familie unzumutbar gewesen wäre, in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Wien zu übersiedeln, die vom Steuerpflichtigen lediglich mitbenutzt wird. Hervorzuheben ist, dass das Gericht keine hohen Anforderungen an die Unterkunft am Arbeitsort stellt – bereits ein Untermietzimmer kann ausreichend sein. Von zentraler Bedeutung ist die Klarstellung, dass das Fehlen eines klassischen “eigenen Hausstands” am Familienwohnsitz in der Slowakei der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht zwingend entgegensteht.

Anders beurteilte das BFG jedoch die Abzugsfähigkeit der Familienheimfahrten und die Geltendmachung des Pendlerpauschales. Hier sei die Definition des “eigenen Hausstands” gemäß § 4 Pendlerverordnung maßgeblich. Diese verlangt eine eigenständige Wohnung, die den Lebensbedürfnissen entspricht. Da im konkreten Fall am Familienwohnsitz in der Slowakei Küche und Sanitärbereiche lediglich mitbenutzt wurden, verneinte das BFG das Vorliegen eines eigenen Hausstands i.S.d. Pendlerverordnung. Somit konnten weder die Kosten für die Familienheimfahrten noch das Pendlerpauschale steuerlich berücksichtigt werden.

Depotentnahmen sowie Depotübertragungen können grundsätzlich zur Steuerpflicht führen, da § 27 Abs. 6 EStG hierfür fiktive Veräußerungstatbestände vorsieht. Es kommt dann zur Realisierung i.S.d. Besteuerung der Kursgewinne und Anpassung der Anschaffungskosten nach dem Realisierungsvorgang. Davon besteht jedoch die Ausnahme, wenn die Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen erfolgt und auch zukünftig eine durchgehende Besteuerung im Abzugsweg gewährleistet ist. Umfasst sind alle Übertragungen auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen – insbesondere auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle; von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle; von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle; von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer ausländischen depotführenden Stelle sowie von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle.

Bei der Übertragung von einem inländischen Depot auf ein Depot desselben Anlegers bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle kommt es nur dann zur Steuerfreiheit (keine fiktive Veräußerung), wenn die Besteuerung der Kapitalanlagen weiterhin sichergestellt ist. Wichtige Voraussetzung ist überdies, dass die inländische übertragende depotführende Stelle dem Finanzamt (für Großbetriebe) auftragsgemäß bestimmte Informationen übermittelt. Die Mitteilung hat innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Übertragung und grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Die Mitteilung muss folgende Daten enthalten:

  • Den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen (bzw. Firmenwortlaut oder Bezeichnung),
  • Steuer- oder Sozialversicherungsnummer,
  • Adresse und Geburtsdatum,
  • die eindeutig identifizierbare Bezeichnung der übertragenen Wirtschaftsgüter (inkl. ISIN, Anzahl und/oder Nominale),
  • Anschaffungskosten der übertragenen Wirtschaftsgüter und
  • jene depotführende Stelle, auf die die Übertragung erfolgt.

Der KESt-Abzug (fiktiver Veräußerungstatbestand) kann nur dann unterbleiben, wenn diese Daten richtig mitgeteilt werden, wobei bis zum Verstreichen der Monatsfrist die Korrektur der mitgeteilten Daten möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Mitteilung durch den Depotinhaber selbst nicht befreiend wirkt.

Wird keine Zustimmung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erteilt, muss die übertragende inländische depotführende Stelle im Zeitpunkt der Depotübertragung die KESt zwingend abziehen. Wird die Mitteilung trotz Beauftragung nicht oder verspätet vorgenommen, ist sie unvollständig oder enthält sie falsche Daten, wird der Übertragungsvorgang steuerpflichtig (mangels Anwendung der Ausnahmebestimmung).

Schließlich muss auch bei der Übertragung von einem ausländischen Depot auf ein anderes ausländisches Depot desselben Steuerpflichtigen eine Datenmitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats erfolgen, damit die Besteuerung bei Depotentnahme vermieden werden kann. Umfasst davon sind sowohl Übertragungen innerhalb desselben Staates als auch solche in andere Staaten. Die zu meldenden Daten entsprechen grundsätzlich den oben angeführten – die Meldung hat jedoch durch den Steuerpflichtigen und nicht durch die Bank zu erfolgen.