Durch einen Ministerialentwurf Mitte März sind neue Details zur geplanten Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel bekannt geworden (siehe dazu auch KI 02/26). Klar ist, dass ab 1. Juli der Umsatzsteuersatz für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 % gesenkt wird, um zu einer finanziellen Entlastung bei den Einkäufen des täglichen Lebens beizutragen.

Die Gruppe der begünstigten Lebensmittel (gem. Kombinierter Nomenklatur) umfasst:

  • Milch (auch laktosefreie) und Milcherzeugnisse wie Joghurt, Butter etc.;
  • (frische) Hühnereier;
  • Gemüse wie z.B. Kartoffeln, Tomaten, Knoblauch, Kohl, Gurken, Karotten, Erbsen, Spargel usw. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob das Gemüse frisch, gekühlt oder gefroren ist.
  • Obst bzw. genießbare Früchte – dies betrifft beispielsweise frische Äpfel, Birnen, frisches Steinobst (z.B. Marille, Kirsche, Pfirsich, Pflaume);
  • Reis;
  • Weizenmehl und -grieß;
  • Teigwaren, jedoch weder gekocht, gefüllt noch anders zubereitet;
  • Brot und Gebäck (auch glutenfrei);

Ausgenommen vom begünstigten Mehrwertsteuersatz sind Restaurantumsätze – hier gelten auch weiterhin die bestehenden Sätze, da nur der Kauf im Supermarkt oder beim Erzeuger begünstigt sein soll.

Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – ebenso die Lösung von mit der Umsatzsteuersenkung verbundenen zolltarifarischen und mit der Registrierkassensicherheitsverordnung zusammenhängenden Fragen.

Die seit 1.1.2026 geltende Teilpension kann in der Regel bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) als zuständiger Pensionsversicherungsträger beantragt werden und führt dazu, dass die Arbeitszeit reduziert wird und zugleich ein Teil der Pension bezogen werden kann. Technisch ausgedrückt wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und als Teilpension ausbezahlt. Der Rest bleibt offen und wird mit Beiträgen und Versicherungsmonaten gespeist. Ziel dabei ist, einen flexibleren und gleitenderen Übergang von der Erwerbstätigkeit in die Pension – in Abhängigkeit von der jeweiligen Lebenssituation – zu ermöglichen.

Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilpension ist die Reduktion der Arbeitszeit um zumindest 25 % und ein entsprechendes Antrittsalter in Abhängigkeit von der Art der Pension. Bei der Alterspension gilt dies für Frauen ab 61,5 (ansteigend) und für Männer ab 65; bei Schwerarbeitspension ab 60 und bei Langzeitversichertenpension und bei Korridorpension ab 62 (bei letzterer jedoch aktuell ansteigend auf ab 63). Hingegen kann die Teilpension nicht in Anspruch genommen werden, wenn sowohl eine unselbständige als auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Die Teilpension sieht die folgenden drei Modelle vor – die entsprechende Arbeitszeitreduktion muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden:

  • 25 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 25 bis 40 % reduziert – dafür bekommt man 25 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
  • 50 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 40,01 bis 60 % reduziert – dafür bekommt man 50 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
  • 75 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 60,01 bis 75 % reduziert – dafür bekommt man 75 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.

Wesentlicher Vorteil der Teilpension ist, dass aufgrund beibehaltener Beschäftigung die spätere Pension erhöht werden kann, da weiterhin in die Pensionsversicherung eingezahlt wird – dabei bleibt das Nettoeinkommen während Teilpension und trotz Stundenreduktion üblicherweise vergleichsweise hoch. Die Teilpension kann auch nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden, wodurch ein Teil des Pensionskontos weiterhin mit Beiträgen gespeist wird und somit nach Beendigung der Arbeitsleistung zu einem Zuschlag zur Pension führt.

Zu beachten ist, dass etwaige Zu- oder Abschläge von der Teilpension jenen gem. Pensionsreform entsprechen. Wird die Teilpension also vor Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, kann es zu Kürzungen kommen – ein Zuschlag kann bei Bezug nach dem Regelpensionsalter erfolgen. Teilpension und Einkommen (aus der beibehaltenen Beschäftigung) werden lohnsteuerlich getrennt behandelt. Zu bedenken ist auch, dass nach erstmaligem Bezug der Teilpension kein Anspruch mehr auf eine Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension oder Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kombination aus Teilpension und Altersteilzeit nicht möglich ist. Generell wurde der Zugang zur Altersteilzeit erschwert, indem die Dauer (schrittweise) auf maximal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters eingeschränkt wurde. Zuvor war der Bezug von Altersteilzeit für höchstens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter vorgesehen.

Nach jahrelangem Warten ist das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) am 19.2.2026 in Kraft getreten. Diskutiert wurde das NaBeG lange, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die zu massiven Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung führt. Aber auch in Sachen Rechnungslegung und Offenlegung bringt das NaBeG einige Änderungen bzw. Verschärfungen.

Gleich vorweg: Einige im Begutachtungsentwurf noch enthaltene Änderungen, die auch durch die Medien gegangen sind, sind im endgültigen Gesetzestext nicht mehr enthalten. Die angedachte Verpflichtung für Holding-GmbHs zur Ermittlung der Größenklasse auf Basis konsolidierter Schwellenwerte kommt nicht und bleibt weiterhin nur auf Aktiengesellschaften beschränkt. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen weiterhin keine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss der Holding-GmbH gegeben ist, auch wenn darunter maßgebliche Tochtergesellschaften hängen. Auch die Erhöhung der Zwangsstrafen für die nicht zeitgerechte Offenlegung von Jahresabschlüssen, die einen Strafrahmen von bis zu 5 % der jährlichen Umsatzerlöse bei wiederholten Verfehlungen zur Folge gehabt hätte, ist nicht gekommen. Wohl wurden aber die Straftatbestände im Bereich der sonstigen Offenlegungsverstöße umgesetzt.

In der Rechnungslegung wird für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, das Disagio abgeschafft und durch die in der internationalen Rechnungslegung bereits etablierte Effektivzinsmethode ersetzt. Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital stehen (beispielsweise Kreditprovisionen, Disagio, einmalige Gebühren etc.), sind über die Laufzeit aufwandswirksam zu verteilen. Unwesentliche Beträge können sofort als Aufwand erfasst werden. Dies führt auch zu einer Angleichung der unternehmensrechtlichen an die steuerliche Vorgehensweise, nach welcher Geldbeschaffungskosten bisher schon zu verteilen waren. Ein aus Vorperioden bereits aktiviertes Disagio darf weitergeführt werden.

Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen haben, müssen im Lagebericht die wichtigsten immateriellen Ressourcen (z.B. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, Beschäftigte, Kundenbeziehungen etc.) anführen. Vorerst beschränkt sich diese Verpflichtung auf börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern.

Entfall des Unterschriftenerfordernisses: Weiterhin gilt, dass Unternehmer das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses zu dokumentieren haben. Diese Dokumentation kann weiterhin mit Unterschrift erfolgen. Die Unterschrift muss aber nicht zwangsläufig auf dem Jahresabschluss angebracht werden, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt wird, dass der aufgestellte Jahresabschluss nicht verändert werden kann. Dies kann beispielsweise mittels Generierung eines Codes („Hashwert“) erfolgen, welcher sicherstellt, dass die elektronische Version der Unterlagen nur mehr durch Ausgabe eines anderen Codes verändert werden kann, und dieser Code unterschrieben wird. Ob diese Vorgehensweise sich in der Praxis dann auch durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

In Bezug auf die Offenlegungsverpflichtungen kommt es zu folgenden Änderungen:

  • Anzugeben ist bei der Offenlegung, ob eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht,
  • ob ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen ist,
  • ob ein konsolidierter Corporate-Governance-Bericht aufzustellen war oder
  • ein Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen war.

Für Einreichungen ab dem 1.7.2026 ist von den gesetzlichen Vertretern auch anzugeben, in welche Größenklasse die Gesellschaft im Berichtsjahr einzuordnen ist und ob die Gesellschaft im Berichtsjahr kapitalmarktorientiert oder eine sonstige Gesellschaft von öffentlichem Interesse war.

Verstöße unterliegen verschärften Sanktionsbestimmungen. Diesbezüglich gibt es folgende neue Tatbestände:

  • Verstöße gegen die Aufstellung der Nachberichtserstattung,
  • Verstöße gegen Angaben zum Verzicht auf die Einbeziehung von Tochterunternehmen im Konzernanhang,
  • Verstöße gegen die Angaben zur Beteiligungsaufstellung im Konzernabschluss,
  • Verstöße gegen die Angaben zur Selbsteinordnung zum Jahres- bzw. Konzernabschluss.

Die Strafbeträge belaufen sich bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften auf bis zu 7.000 € und bei kleinen Kapitalgesellschaften auf bis zu 3.600 €. Im Falle einer wiederholten Säumnis kann sich der Strafrahmen auf bis zu 20.000 € bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften bzw. auf bis zu 50.000 € bei großen Kapitalgesellschaften erhöhen. Die Neuregelungen zu den Strafbestimmungen sind erstmals auf Unterlagen anzuwenden, die einen Abschlussstichtag nach dem 31.3.2026 betreffen.

Eine Steuerpflichtige wollte Abbruchkosten für ein Gebäude als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Gebäude war ihr ehemaliges Elternhaus, das, das nach dem Tod des Vaters wegen umfassender Asbestbelastung abgerissen wurde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie das Haus ursprünglich sanieren und vermieten wollte, was aufgrund der Gesundheitsgefährdung durch Asbest unmöglich geworden war. Das Finanzamt verneinte das Ansinnen auch damit, dass die hierfür angefallenen Kosten bereits früher bezahlt worden seien und daher im gegenständlichen Jahr nicht mehr abgezogen werden könnten.

Das BFG (GZ RV/7103068/2024 vom 15.9.2025) führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Steuerpflichtige bereits seit längerer Zeit in einem neu errichteten Wohnhaus auf demselben Grundstück lebte und das alte (asbestverseuchte) Gebäude seit dem Tod des Vaters leer stand. Eine zwingende Notwendigkeit für den Abbruch habe daher nicht bestanden, da keine akute Gesundheitsgefährdung vorlag und das Gebäude nicht als Wohnsitz genutzt wurde. Die behauptete Vermietungsabsicht konnte nicht überzeugend nachgewiesen werden.

Kosten können nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Die Zwangsläufigkeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Der Abgabepflichtige darf sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Keine außergewöhnliche Belastung sind daher Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Abgabepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Darunter fallen auch Aufwendungen, die die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Annahme einer Schenkung sind. Da das Gebäude zum Zeitpunkt des Abbruchs leer stand, ging das BFG davon aus, dass es freiwillig abgerissen wurde, da der unmittelbare Wohnbedarf mit dem Nebengebäude gedeckt war und somit keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung vorlag. Überdies sei in Hinblick auf die geplante, nun nicht mehr mögliche Vermietung, ein übernommenes Unternehmerwagnis zu erkennen, wodurch die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist.

Daran ändert auch nichts eine frühere Gerichtsentscheidung, in der Sanierungskosten für ein mit Hausschwamm befallenes Gebäude als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Dies erfolgte nur deshalb, weil das betroffene Gebäude das einzige Wohngebäude des Steuerpflichtigen war und daher ohne Sanierung eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung für die Bewohner bestanden hätte. Schließlich verneinte das BFG die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung auch mit dem Abflussprinzip, wonach Kosten nur in jenem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Da sämtliche Abbruchkosten schon vor dem Veranlagungsjahr bezahlt wurden, war ein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.

Ein Steuerpflichtiger war jahrelang am Hauptwohnsitz seiner Eltern in Österreich (Mietwohnung) gemeldet und verfügte dort zumindest vor seiner Auslandsentsendung über ein eigenes Zimmer. Von seinem Arbeitgeber wurde er im Zeitraum von Oktober 2011 bis Ende Juni 2015 ins Ausland entsendet – tatsächlich war die Entsendung sogar bis Ende September 2017 geplant gewesen.

Für die Dauer der Entsendung erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ausland und begründete einen Wohnsitz im Ausland. Dennoch war das österreichische Finanzamt der Ansicht, dass ungeachtet der Übersiedlung ins Ausland der Wohnsitz (bei seinen Eltern) in Österreich aufrechterhalten worden war und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht ins Ausland verlagert wurde. Selbst wenn während seiner Abwesenheit seine Schwester die Wohnung nutzte und er selbst im Rahmen allfälliger Österreichbesuche nur ein Mitbenutzungsrecht an der Wohnung hatte.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7105019/2019 vom 15.9.2025) mit der Frage zu beschäftigen, ob im vorliegenden Fall ein Wohnsitz in Österreich – konkret in der von den Eltern gemieteten Wohnung – gegeben ist, der die (unbeschränkte) Steuerpflicht in Österreich für den im Ausland arbeitenden Sohn begründet. Um die abkommensrechtliche Ansässigkeit bei unbeschränkter Steuerpflicht in mehreren Ländern ging es vorerst nicht.

Früherer UFS/BFG-Rechtsprechung folgend müssen Räumlichkeiten, damit sie als Wohnung geeignet sind, so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten. Dabei muss die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände gewährleistet sein. Wenngleich es dem Steuerpflichtigen immer möglich war, während eines Heimatbesuchs vorübergehend in der elterlichen Wohnung zu übernachten, kam das BFG aus mehreren Gründen zur Entscheidung, dass kein steuerlicher Wohnsitz für ihn in Österreich vorlag.

Eine Mitbenützungsmöglichkeit von Bad, Küche, WC, Wohnzimmer usw. in der elterlichen Wohnung genügt nicht für die Annahme einer Wohnung als einem Ort, wo üblicherweise eine autonome Lebensführung möglich ist. Schließlich lasse sich ohne eigenes Bad oder Kochgelegenheit ein Zimmer nicht als Wohnung nutzen. Außerdem mangelte es an der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung und damit an der Innehabung einer Wohnung – nur durch Überlassen eines Zimmers zur gelegentlichen Übernachtung wird dies nicht begründet. Nicht zuletzt widerspricht es dem BFG folgend jeglicher Lebenserfahrung, angesichts der Dauer der Auslandstätigkeit von mehr als drei Jahren von einer Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in der Mietwohnung der Eltern auszugehen. Im Endeffekt waren weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im strittigen Zeitraum in Österreich gegeben, wodurch weder unbeschränkte noch beschränkte Steuerpflicht für die ausländischen Einkünfte vorlagen.

Die Hälftesteuersatzbegünstigung bei Betriebsveräußerungen oder -aufgaben kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, etwa wenn die Betriebsveräußerung durch den Tod des Steuerpflichtigen hervorgerufen wird oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung vorliegt. Überdies kann die Begünstigung gem. § 37 Abs. 5 EStG zur Anwendung gelangen, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit (dauerhaft) eingestellt hat (und seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind).

Das BFG hatte sich (GZ RV/5100320/2024 vom 18.8.2025) diesbezüglich mit einem 65jährigen Steuerpflichtigen auseinanderzusetzen, der Ende Juni 2021 den Handel mit Medizinprodukten aufgegeben hatte, in Pension ging und die Hälftesteuersatzbegünstigung (halber Durchschnittssteuersatz) auf den Übergangs- und Aufgabegewinn geltend machen wollte. Strittig war dies jedoch insoweit, als er bereits kurz nach Aufgabe des Betriebs als Konsulent tätig geworden war, wenn auch nur bis Ende 2023.

Das BFG beschäftigte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung insbesondre mit der „Einstellung der Erwerbstätigkeit“ als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Keine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Gesamtumsatz aus den nach der Betriebsveräußerung ausgeübten Tätigkeiten 22.000 € und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen (also auch betriebliche und nichtselbständige Einkünfte, ausgenommen von Pensionsbezügen). Somit stellt auch die nach der Betriebsaufgabe aufgenommene Konsulententätigkeit – selbst wenn sie gar nichts mit der früheren Tätigkeit zu tun hat – eine solche begünstigungsschädliche Erwerbstätigkeit dar.

In der zweiten Jahreshälfte der Betriebsaufgabe wurden mit der Konsulententätigkeit bereits erste Einnahmen erzielt, jedoch die Einkünftegrenze von 730 € nicht überschritten. Der reine Gesetzeswortlaut der begünstigenden Bestimmung steht der Wiederaufnahme einer Tätigkeit entgegen – der herrschenden Literaturmeinung folgend, soll jedoch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit „nach geraumer Zeit“ der Betriebsaufgabe möglich sein, ohne den in Anspruch genommenen Hälftesteuersatz zu gefährden. Das BFG – auch mit Hinweis auf herrschende Judikaturmeinung – betonte, dass die Einstellung der Erwerbstätigkeit auf eine gewisse (längerfristige) Dauer, über das Veranlagungsjahr hinaus, ausgerichtet sein muss. Überdies darf eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant sein, um die Begünstigung auf den Veräußerungsgewinn nicht zu gefährden. Da im konkreten Fall die Einkünftegrenze zwar nicht im Jahr der Betriebsaufgabe, aber (bereits) im Folgejahr überschritten wurde, kann die Begünstigung für die Betriebsaufgabe laut BFG nicht angewendet werden. Lediglich der Freibetrag von 730 € wird begünstigend gewährt.

Eine in der Praxis sehr wesentliche Steuerbefreiung ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung: Bei einer Veräußerung von Eigenheimen (Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen) oder Eigentumswohnungen, die bisher als Hauptwohnsitz gedient haben, bleibt der Veräußerungserlös grundsätzlich steuerfrei. Die dahinterstehende Überlegung ist, dass der Erlös ungeschmälert für den Kauf eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Im Detail sind die Regelungen der Hauptwohnsitzbefreiung komplex, weshalb diese Bestimmung regelmäßig Gegenstand steuerlicher Judikatur ist. In einem unlängst vor dem BFG geführten Verfahren (GZ RV/6100029/2018 vom 3.11.2025) ging es um mehrere unterschiedliche Fragestellungen. Zunächst bestätigte das BFG die (höchstgerichtliche) Judikatur, dass die Steuerbefreiung nur bis zu einer Größe des Grund und Bodens von 1.000 m2 anzuwenden ist.

Bis 1.000 m2 bildet der Grund und Boden mit dem Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut (Wirtschaftsgut 1), während der über 1.000 m2 hinausgehende Grundstücksteil ein separates Wirtschaftsgut (Wirtschaftsgut 2) darstellt. Diese Sichtweise führt dazu, dass der Veräußerungspreis auf diese zwei Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Im Anlassfall lag die Grundstücksfläche bei rund 1.400 m2. Die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung des Verkaufspreises führte dazu, dass für das Wirtschaftsgut 1 (1.000 m2 Grund und Boden inklusive Gebäude) – wohl aufgrund recht hoher Errichtungskosten für das Gebäude – ein Verlust entstanden ist, während für das Wirtschaftsgut 2 (400 m2 Grund und Boden) aufgrund Wertsteigerungen der Bodenwerte ein Gewinn ermittelt wurde. Obwohl in einer Gesamtbetrachtung ein Verlust entstanden ist, wurde vom Finanzamt für den Gewinn aus der über die Befreiung hinausgehenden Grundstücksveräußerung Steuer vorgeschrieben, während der Verlust aus den ersten 1.000 m2 (inklusive Gebäude) als steuerfrei aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung behandelt wurde (und damit „ins Leere“ ging).

Da die Hauptwohnsitzbefreiung nach dem Gesetzeswortlaut auch negative Einkünfte umfasst, ist die Verlustverwertung bei enger Gesetzesauslegung ausgeschlossen. Laut BFG ist jedoch die Bestimmung im Wege einer teleologischen Reduktion im konkreten Fall nicht anzuwenden und eine Verrechnung der negativen Einkünfte aus Wirtschaftsgut 1 (Grund und Boden bis 1.000 m2 samt darauf errichtetem Gebäude) mit den positiven Einkünften aus Wirtschaftsgut 2 (restlicher Grund und Boden im Ausmaß von 400 m2) zuzulassen. Eine mangelnde Verlustausgleichsmöglichkeit führt nämlich dazu, dass der Hauptwohnsitzverkäufer, der sich ohnehin bereits insgesamt in einer Verlustsituation befindet, auch noch dadurch benachteiligt ist, dass er Einkommensteuer für die nicht ausgleichsfähigen Gewinne zu entrichten hätte. Dieses Ergebnis lässt sich nach Ansicht des BFG nicht mit dem Begünstigungszweck der Hauptwohnsitzbefreiung in Einklang bringen. Da das Finanzamt Revision eingebracht hat, bleibt die finale Beurteilung durch die Höchstgerichte abzuwarten.

Die wachsende Mobilität von Arbeitnehmern und nicht zuletzt die stärkere Nutzung des Homeoffice nach der COVID-19 Pandemie hat zum Teil zum Risiko geführt, dass Unternehmen eine Betriebsstätte durch das Arbeiten ihrer Mitarbeiter im Homeoffice begründen können. Das Update des OECD Musterkommentars Ende 2025 wie auch eine dazu ergangene Information des BMF vom 4. Jänner 2026 (BMF – IV/8 (IV/8), GZ 2025-1.050.421) hat lange erwartete Klarstellungen gebracht und zu einer Entschärfung des Betriebsstättenrisikos für Unternehmen geführt. In Zukunft können somit zahlreiche Mini-Betriebsstätten mit wenig Steuersubstrat, aber hohem Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Künftig ist das Begründen einer Betriebsstätte durch das Arbeiten im Homeoffice durch den Arbeitnehmer nur mehr anzunehmen, wenn in einem ersten Schritt die Person zumindest 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im Homeoffice verbringt. Wird dieses zeitliche Kriterium nicht erfüllt (gilt somit für Tätigkeiten von geringerem Ausmaß), wird keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Als Durchrechnungszeitraum gilt dabei ein beliebiger Zeitraum von 12 Monaten, der im jeweiligen Veranlagungsjahr beginnt oder endet – dies ist vorteilhaft, da sogar vorrübergehend deutlich mehr als 50 % im Homeoffice gearbeitet werden kann, ohne eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber zu begründen.

Wird das zeitliche Kriterium erfüllt, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob es einen wirtschaftlichen Grund („commercial reason“) für die Tätigkeit im Homeoffice gibt. Entscheidend dabei ist laut BMF-Info, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Das ist dann anzunehmen, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Ein solch wirtschaftlicher Grund ist etwa anzunehmen, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt in diesem Staat erleichtert wird. Eine Abgrenzung besteht dahingehend, dass lediglich sporadischer Kontakt mit diesen Personen nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Grundes und somit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen soll.

Überdies ist kein wirtschaftlicher Grund gegeben, wenn das Unternehmen das Arbeiten im Homeoffice ausschließlich aus dem Grund ermöglicht, um diese Person zu halten oder eine Anstellung dieser Person zu ermöglichen. Ebenso wenig liegt eine Betriebsstätte vor, wenn der Dienstgeber die Arbeit im Homeoffice erlaubt, um Kosten für die zur Verfügung Stellung eines Arbeitsplatzes zu sparen. Schließlich besteht auch dann de facto kein Betriebsstättenrisiko mehr, wenn die Tätigkeit auf Wunsch des Dienstnehmers ins Homeoffice verlagert wird und es keine Anknüpfungspunkte für den Dienstgeber an den jeweiligen Staat gibt (selbst wenn überwiegend oder ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird).

Die zu begrüßenden Klarstellungen sind der BMF-Info folgend ab 2026 anzuwenden. Schließlich muss, wenn trotz des abgeschwächten Risikos eine Betriebsstätte des Dienstgebers durch die Tätigkeit des Dienstnehmers im Homeoffice begründet würde, noch immer geprüft werden, ob nicht aufgrund der Erbringung vorbereitender Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten im Endeffekt von einer Betriebsstätte abgesehen werden kann.

Seit 1.1.2026 müssen mehr Informationen am Jahreslohnzettel (L 16) ausgewiesen werden (für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026). Dabei handelt es sich um folgende Details:

  • Ausweis des gezahlten Arbeitslohns getrennt nach Geld- und Sachbezügen;
  • Anschaffungskosten eines arbeitgebereigenen Kfz („privat genutzter Firmenwagen“) und der diesbezügliche Sachbezugsprozentsatz;
  • Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung („Wallbox“) durch den Arbeitnehmer gem. § 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung (wie bislang) sowie die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer;
  • gewährte Essensbons;
  • die steuerfreien Bezüge nach § 68 Abs. 1 und 2 EStG (SEG- bzw. SFN-Zulagen sowie Überstundenzuschläge).

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze (Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen) – sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant – sind für das gesamte Kalenderjahr 2026 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

Regelbedarfsätze 2026 im Vergleich zum Vorjahr
Altersgruppe Regelbedarfsätze
für 2026
Vorjahr
0 bis 5 Jahre 360,- 350,-
6 bis 9 Jahre 460,- 440,-
10 bis 14 Jahre 560,- 540,-
15 bis 19 Jahre 700,- 670,-
20 Jahre oder älter 800,- 770,-

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 38,00 € (1. Kind)/56,00 € (2. Kind)/75,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch schon Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zur Entscheidung, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.