Schon seit längerem ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden aus dem Privatvermögen an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt. Schließlich ist die Spendenabsetzbarkeit auch z.B. auf die Bereiche Bildung oder Sport, ausgedehnt worden und es ist zu einer Vereinfachung des Verfahrens i.Z.m. den Spendenbegünstigungen gekommen.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2025 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2026 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Bis spätestens Ende Februar 2026 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2025 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über www.elda.at (nicht aber über FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Wie zuletzt berichtet (KI 01/26) sollen in Zukunft noch höhere Grenzen eingeführt werden, um den administrativen Aufwand, der mit solchen Meldungen insgesamt verbunden ist, zu reduzieren.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2025 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

Das BMF hat Mitte Dezember 2025 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 (BMF vom 18.12.2025, 2025-0.951.634, BMF-AV 2025/182) veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Ausgewählte Themen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 496 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2026 853 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 15.069 € und 16.056 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 496 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 bis zu 804 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 19.761 € und 30.259 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe (in €).

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag nach Einkommen
Einkommen Verkehrsabsetzbetrag Zuschlag Anmerkung
Bis 15.069 853 804 Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.
15.069 bis 16.056 853 bis 496 804 Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.
16.056 bis 19.761 496 804
19.761 bis 30.259 496 804 bis 0 Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.
Ab 30.259 496 0

Alleinverdiener-/Alleinerzieher-/Kinder-/Pensionistenabsetzbetrag für 2026 (in €)

Für den Unterhaltsabsetzbetrag siehe den Beitrag zu den Regelbedarfsätzen in dieser Ausgabe.

Alleinverdiener-/Alleinerzieher-/Kinder-/Pensionistenabsetzbetrag für 2026
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag Jährlich
(wenn nicht anders angegeben)
1 Kind 612
2 Kinder 828
3 Kinder 1.101
Erhöhung für jedes weitere Kind 273
Einkommensgrenze Partner beim Alleinverdienerabsetzbetrag 7.411
Kinderabsetzbetrag 70,90 (monatlich)
Mehrkindzuschlag 24,40 (monatlich)
Pensionistenabsetzbetrag (PAB) 1.020
Einschleifgrenzen für PAB 21.614 bis 31.494
Erhöhter PAB
(kein Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag, Ehepartner erzielt höchstens 2.720 € jährlich)
1.502
Einschleifgrenzen für erhöhten PAB 24.616 bis 31.494
Grenzbetrag für das Partnereinkommen 2.720

Sachbezugswerte für Wohnraum

Die Sachbezugswerte (Richtwerte) für Wohnraum betragen für 2026 unverändert wie folgt in € pro Quadratmeterwert pro Monat. Die Richtwerte nach dem Richtwertegesetz verstehen sich inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten. Sie sind für die Ermittlung der Sachbezugswerte für Wohnraum, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, relevant.

Sachbezugswerte für Wohnraum seit 1.1.2024 nach Bundesland
Bundesland Richtwerte seit 1.1.2024
Burgenland 6,09
Kärnten 7,81
Niederösterreich 6,85
Oberösterreich 7,23
Salzburg 9,22
Steiermark 9,21
Tirol 8,14
Vorarlberg 10,25
Wien 6,67

Sachbezug für Zinsersparnis

Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sachbezug für ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährtes Darlehen bzw. für einen Gehaltsvorschuss anzusetzen. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, sodass nur für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist. Unterschieden wird bei Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschüssen typischerweise danach, ob sie zinsverbilligt mit einem variablen oder fixen Sollzinssatz bzw. unverzinslich gewährt werden.

Bei variabel verzinsten Arbeitgeberdarlehen ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vereinbarten (niedrigeren) Sollzinssatz. Für das Jahr 2026 beträgt der Referenzzinssatz 3 % (zuvor 4,5 %).

Für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wie auch bei fix vereinbarten Sollzinssätzen gelten dieselben Regelungen. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist grundsätzlich als Prozentsatz der um 10 % verminderte, von der ÖNB veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre“ maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).

Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich eines Sachbezugs einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag.

Kostenersatz für das Laden arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge

Im Jahr 2026 beträgt der maximale steuerfreie Kostenersatz des Arbeitgebers für das Laden des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs im Privatbereich des Arbeitnehmers 32,806 Cent/kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig. Wichtig für die Steuerfreiheit des an den Arbeitnehmer gewährten Kostenersatzes ist, dass die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Fahrzeug eindeutig und nachweislich sichergestellt werden kann. Diese eindeutige Zuordnung kann technisch realisiert werden oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt.

Die bis Ende 2025 befristete Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen gleichsam pauschal mit 30 € pro Kalendermonat (steuerfrei) ersetzen kann, selbst wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu dem Kfz nicht sichergestellt werden kann, ist ausgelaufen und seit Jahresbeginn 2026 nicht mehr möglich.

Ende Jänner wurde vom Ministerrat die Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Die Liste der begünstigt besteuerten Lebensmittel war lange Gegenstand von Diskussionen und Spekulationen. Der reduzierte Steuersatz von 4,9 % (statt 10 %) gilt der Regierung folgend für eine Auswahl von Grundnahrungsmitteln, die von allen regelmäßig gekauft werden. Konkret sind das etwa Brot, frische Eier, Butter, Mehl, Speisesalz, Milch, Joghurt, Reis, Nudeln, Gebäck, Paradeiser, Gurken, Paprika, Salate, Karotten, Knollensellerie, Kürbis, Spinat, Bohnen, Erbsen, Äpfel, Birnen, Zwetschken und Marillen. Neben Fleisch- und Wurstwaren aus budgetären Gründen fehlen etwa auch Erdbeeren und anderes Beerenobst auf der Liste.

Überdies sollen mittels Verschärfungen faire Preise gesichert werden (z.B. durch Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken) und die regulatorischen Rahmenbedingungen für Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften reformiert werden. Im Energiebereich ist dem Ministerratsvortrag zur Inflationsbekämpfung und zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts folgend ein Maßnahmenbündel geplant, um angemessene Spritpreise gewährleisten zu können. Überdies ist die Industriestromabsicherung von 2026 bis 2029 vorgesehen (um Planungssicherheit für Industrieunternehmen zu gewährleisten) und die Aufhebung des gesetzlichen Carbon-Capture-Storage-Verbots.

Bis Mitte der Regierungsperiode – abhängig von der konjunkturellen und budgetären Entwicklung – sollen die Lohnnebenkosten in einem ersten Schritt gesenkt werden. Danach soll eine stufenweise Entlastung ausschließlich im Rahmen des Familienlastenausgleichsfonds (3,7 %) erfolgen.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Jahresbelege müssen zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2025 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2026 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Schließlich ist zu beachten, dass das Versäumen der Frist (15. Februar 2026) eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen kann.

Anfang Dezember 2025 wurde in einem Ministerratsvortrag ein umfassendes Paket zum Abbau bürokratischer Hürden im Wirtschaftsleben vorgestellt. Es handelt sich dabei um 113 Einzelmaßnahmen unterschiedlichen Umfangs, aufgeteilt auf 10 große Themenblöcke. Ausgewählte geplante Maßnahmen – vor allem in dem Bereich Steuern – werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt – die weitere Umsetzung (und ob die Umsetzung überhaupt gelingt) bleibt abzuwarten.

  • Vereinfachung der Arbeitnehmerveranlagung und Lohnverrechnung;
  • Vereinheitlichung und Modernisierung des Gebührenrechts mithilfe von Pauschalsätzen. Dabei soll auch das gesamte Verfahren i.Z.m. Gebühren und Verkehrsteuern durch neue Eingabemasken, Kommunikationstools und Schnittstellen modernisiert werden;
  • Erhöhung der Meldegrenze gem. § 109a EStG – dadurch soll der damit verbundene administrative Aufwand reduziert werden;
  • Die Buchführungsgrenzen im UGB (700.000 bzw. 1 Mio. €) und in der BAO (700.000 €) sollen auf 1 Mio. € bzw. 1,5 Mio. € angehoben werden;
  • Einführung eines Aktivierungswahlrechts für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte;
  • Vereinfachung der Aufbewahrungsrichtlinien dahingehend, dass die elektronische Archivierung generell möglich sein soll. Papieroriginale sollen nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein;
  • Im Bereich der Förderpolitik soll ein One-Stop-Shop geschaffen werden, um Verfahren zu vereinheitlichen;
  • Das Ziel „weniger Urkunden“ und „digitale Meldebestätigung“ soll dadurch erreicht werden, dass etwa Passbehörden digitale Daten mit voller Beweiskraft nutzen können. Staatsbürgerschaftsurkunden sollen nicht mehr vorgelegt werden müssen, wenn die digitale Einsicht möglich ist. Überdies sollen historische Meldebestätigungen künftig digital verfügbar sein, um den Nachweis früherer Wohnsitze ohne Behördengang zu erleichtern;
  • Beim Kfz-„Pickerl“ sollen die Prüfintervalle von bisher 3:2:1 Jahren auf 4:2:2:2:1 Jahre ausgedehnt werden. Die fünfjährige Aufbewahrungspflicht für „Pickerl“-Gutachten soll überprüft und gekürzt werden;
  • Stichwort Genehmigungen: hierbei sollen „Sachverständigenpools“ zu kürzeren Verfahrensdauern in Genehmigungsverfahren beitragen. Genehmigungsfreie Betriebsanlagen sollen weiterhin ohne Einschränkungen bleiben. Überdies soll sichergestellt werden, dass PV-Anlagen und E-Ladestationen rasch und genehmigungsfrei ausgebaut werden können;
  • Die Gewerbeanmeldung wird durch die Einführung von „GISA Express“ – schnelle Verfahren – ab 1.1.2026 vollständig digitalisiert;
  • Fremdsprachige Urkunden werden im Firmenbuchverfahren erleichtert zugelassen. Überdies wird die digitale EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt.

Kurz vor Weihnachten 2025 ist das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Quasi in letzter Sekunde wurden noch Abänderungsanträge mitberücksichtigt, die nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

Umsatzgrenze für bestehende Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht

Ab 1.1.2026 wird die Umsatzgrenze für bestehende Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht, wie sie etwa für Verkäufe im Freien, auf Ski- und Almhütten wie auch in Buschenschanken gelten, von 30.000 € auf 45.000 € erhöht.

Erleichterung bei der Ausstellung digitaler Kassenbelege

Klarstellend besteht die Erleichterung für Unternehmer darin, dass es ausreicht, den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden zu übermitteln (z.B. mittels E-Mail oder App) oder dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen. Hierbei ist es ausreichend, wenn ein QR-Code gescannt werden kann oder ein Download-Link in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezahlung (sowohl zeitlich als auch örtlich) vorliegt. Selbstverständlich muss auf Verlangen des Kunden bzw. der Organe der Abgabenbehörde ein ausgedruckter Beleg ausgehändigt werden.

Einführung einer temporären Beleglotterie

Zwischen Oktober 2026 und Ende Dezember 2029 ist angedacht (Details sollen im Verordnungswege festgelegt werden), eine Beleglotterie einzuführen, welche einen Anreiz bieten soll, physische und elektronische Belege als Käufer/Leistungsempfänger entgegenzunehmen. Dies würde wiederum dazu beitragen, dass alle Barumsätze in der Registrierkasse erfasst werden, da der Kunde auf die Aushändigung des Belegs bestehen würde, um teilnehmen zu können. Im Rahmen der Beleglotterie sollen monatlich 100 Gewinne à 2.500 € verlost werden, ergänzt durch mögliche Bonusziehungen mit zwei Gewinnen von jeweils 250.000 €. Die Gewinne der Beleglotterie sind von allen Abgaben befreit – teilnahmeberechtigt sind nur Belege, die die Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) erfüllen.

Mit Jänner 2026 – beantragt werden kann ab 12. Jänner – startet die Geräte-Retter-Prämie als Nachfolge zum Reparaturbonus für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten. Förderberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich, wobei Reparatur, Service und Wartung und/oder der damit zusammenhängende Kostenvoranschlag förderfähig sind, wenn es sich um Elektrogeräte und Elektronikgeräte handelt, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Die maßgebliche Geräteliste umfasst dabei z.B. Kaffeemaschinen, Herd, Geschirrspüler, Wasserkocher, Mixer, Bügeleisen, Waschmaschine und Wäschetrockner, Hörgeräte, Rollstuhl, Bildschirm, Laptop, Fernsehgerät, Videokamera oder auch Babyflaschenwärmer.

Die Förderung pro Bon beträgt 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten und ist mit 130 € pro Reparatur, Service oder Wartung bzw. mit 30 € pro Kostenvoranschlag beschränkt. Wird im Nachgang zu einem geförderten Kostenvoranschlag die Reparatur/Service/Wartung bei demselben Betrieb durchgeführt (dies ist Voraussetzung), so beträgt die Förderung pro Gerät inklusive Kostenvoranschlag maximal 130 €. Als förderungsfähige Kosten gelten die Kosten für die Arbeitszeit (inkl. Anfahrtskosten), Materialkosten und Versandkosten bei Materialbestellungen und Ersatzteilbestellungen. Ausgeschlossen von der Förderung sind hingegen Pkws, Hybridautos und Elektroautos, E-Bikes, Smartphones und Handys, E-Geräte, die nicht erneuerbare Energiequellen wie Erdgas, Benzin oder Diesel benötigen, Strom produzierende Geräte, die jedoch nicht durch Strom betrieben werden oder auch E-Geräte, welche fix mit dem Mauerwerk verbunden sind.

Abwicklungstechnisch betrachtet kann die Förderung auf www.geräte-retter-prämie.at beantragt und der Bon innerhalb von 3 Wochen bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb eingelöst werden. Wird der Bon innerhalb des Zeitraums nicht eingelöst, verfällt er automatisch und es kann danach sofort wieder ein neuer Bon beantragt werden. In einem ersten Schritt muss vom Konsumenten der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt werden – die Fördersumme wird (im Erfolgsfall) nach Einreichung durch den Partnerbetrieb und Prüfung durch die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) in einem zweiten Schritt dem Antragsteller auf das Bankkonto überwiesen. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass bei Inanspruchnahme der Geräte-Retter-Prämie keine weiteren diesbezüglichen Förderungen in Österreich oder in der EU genutzt werden dürfen, um eine Doppelförderung auszuschließen.

Jänner
15.1. USt für November 2025
Lohnabgaben (L, DB, DZ, ÖGK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2025
Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht
Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2025 für geringfügig Beschäftigte
Februar
16.2. USt für Dezember 2025 bzw. 4. Quartal
Lohnabgaben für Jänner
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel
28.2. Pflichtversicherung SVS
Bis 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2025 (E18) in Papierform
Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs (Zurechnung zu 2025)
Bis 15.2. Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2025 (pro Registrierkasse)
28.2. Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA
28.2. Meldung der Aufzeichnungen betreffend Schwerarbeitszeiten
28.2. Meldepflicht von Zahlungen gem. §109a/§109b EStG aus dem Vorjahr (elektronisch an das Finanzamt)
März
16.3. USt für Jänner
Lohnabgaben für Februar
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2025 bei Stadtkasse/Gemeinde
April
15.4. USt für Februar
Lohnabgaben für März
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2025 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gem. §188 BAO
Mai
15.5. USt für März bzw. 1. Quartal
Lohnabgaben für April
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel
31.5. Pflichtversicherung SVS
Juni
15.6. USt für April
Lohnabgaben für Mai
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2025 (ESt/USt/KöSt) über FinanzOnline
30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2025 aus Nicht-EU-Ländern (nicht Großbritannien)
Juli
15.7. USt für Mai
Lohnabgaben für Juni
August
17.8. USt für Juni bzw. 2. Quartal
Lohnabgaben für Juli
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel; KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel
31.8. Pflichtversicherung SVS
September
15.9. USt für Juli
Lohnabgaben für August
Bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2026 (ESt/KöSt)
Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2025 (L 1) in Papierform oder via FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt mehrerer lohnsteuerpflichtiger Bezüge; sonst 30.6. (via FinanzOnline)
Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
Bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2025
Oktober
15.10. USt für August
Lohnabgaben für September
Ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2025
Bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides
November
16.11. USt für September bzw. 3. Quartal
Lohnabgaben für Oktober
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel
30.11. Pflichtversicherung SVS
Dezember
15.12. USt für Oktober
Lohnabgaben für November
Bis 31.12. Schriftliche Meldung an ÖGK für Wechsel der Zahlungsweise (monatlich/jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
Bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2021 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab
31.12. Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (CbCR) (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft

Mit 1. Jänner 2026 tritt eine der bedeutendsten Änderungen im Bereich der Immobilienbesteuerung der letzten Jahre in Kraft: die Einführung einer zwingend unechten Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung sogenannter besonders repräsentativer Grundstücke („Luxusimmobilien“) für Wohnzwecke. Diese Änderung stellt einen Paradigmenwechsel dar – insbesondere, weil sie den Vorsteuerabzug für Luxusimmobilien bei Wohnvermietung künftig ausschließt.

Eine solche, besonders repräsentative Wohnung liegt vor, wenn die folgenden Kosten innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung oder Beginn der Herstellung mehr als 2.000.000 € (exkl. Umsatzsteuer) betragen:

  • Anschaffungskosten,
  • Herstellungskosten,
  • aktivierungspflichtige Aufwendungen,
  • Kosten von Großreparaturen.

Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten (z. B. Zinshäusern) ist nicht das Gesamtgebäude relevant, sondern der einzelne Mietgegenstand – eine verursachungsgerechte Aufteilung der Gesamtkosten, regelmäßig nach Wohnnutzfläche, ist erforderlich. Wird die 2 Mio. € – Grenze überschritten und liegt ein besonders repräsentatives Objekt vor, so ist dessen Vermietung zwingend unecht steuerbefreit. Das bedeutet einerseits, dass keine Umsatzsteuer auf die Miete verrechnet werden darf, andererseits ist kein Vorsteuerabzug für Anschaffungs-, Errichtungs- und laufende Aufwendungen möglich. Es besteht außerdem keine Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren.

Diese Änderung beendet ein bisher verbreitetes Modell: die Errichtung hochwertiger Wohnimmobilien durch Unternehmen (z. B. GmbHs) mit Vorsteuerabzug und anschließender Vermietung an Gesellschafter. Selbst eine fremdübliche Miete führt künftig bei Luxusimmobilien nicht mehr zum Vorsteuerabzug. Die Neuregelung gilt ausschließlich für Immobilien, die ab dem 1.1.2026 angeschafft oder hergestellt werden. Für davor angeschaffte Objekte bleibt es bei der bisherigen Systematik – die Vermietung zu Wohnzwecken ist steuerpflichtig (10 % USt), der Vorsteuerabzug für Errichtungskosten bleibt bestehen.

Beispiel: Eine Villa wird 2026 um 2.700.000 € erworben und vermietet. Die Vermietung ist zwingend steuerfrei, es ist kein Vorsteuerabzug für die Anschaffung möglich.

Kommt es nachträglich (z. B. durch Renovierungen, Ausbauten oder Nebengebäude) zu Kosten, die das Objekt über die Luxusgrenze heben, wird ab diesem Zeitpunkt die Vermietung steuerfrei. Dies führt zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10/11 UStG für bereits in Anspruch genommene Vorsteuern der Vorjahre. Reparaturkosten aufgrund von Naturkatastrophen bleiben bei der Grenzprüfung außer Ansatz.

Beispiel: Anschaffung 2026 um 1.800.000 €, Renovierung 2027 um 250.000 €: die Kosten überschreiten die Grenze, die Vermietung ab 2027 ist zwingend steuerfrei, eine Vorsteuerberichtigung für 2026 ist notwendig, es kann kein Vorsteuerabzug für Kosten der Renovierung in 2026 geltend gemacht werden.

Die Einführung der zwingend unechten Umsatzsteuerbefreiung für besonders repräsentative Wohnungen markiert einen klaren steuerpolitischen Richtungswechsel. Die Kostenschwelle schafft ein objektives, klar handhabbares Kriterium, das steuerliche Gestaltungsspielräume bei Luxusimmobilien deutlich einschränkt.

Insbesondere für hochwertige Wohnprojekte ist daher künftig eine ausreichend genaue Kostenrechnung und Dokumentation erforderlich, damit die Einhaltung der Grenze von 2 Millionen € innerhalb der Beobachtungsfrist von 5 Jahren sichergestellt bzw. eine entsprechende Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgenommen werden kann. Bei Vermietungen an nahe Angehörige reicht künftig eine fremdübliche Miete für Luxusimmobilien nicht mehr aus, um den Vorsteuerabzug zu sichern. Unternehmen und Immobilieninvestoren sind daher gut beraten, künftige Projekte sorgfältig zu kalkulieren und steuerliche Effekte frühzeitig in die Investitionsentscheidung einzubeziehen.