Der Klimabonus für das Jahr 2024 beträgt je nach Wohnort zwischen 145 € und 290 €. Mittels Abänderungsantrags i.Z.m. dem Klimabonusgesetz wurde im Nationalrat beschlossen, dass der Klimabonus ab einem Einkommen (maßgeblich ist das Veranlagungseinkommen) von 66.612 € versteuert werden muss.

Lohnsteuerpflichtige müssen dann eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG vornehmen. Es ist eine automatisierte Datenübermittlung an das Finanzministerium vorgesehen, sodass kein administrativer Aufwand für den Empfänger des Klimabonus entsteht – weder im Rahmen der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung (automatischer Steuerausgleich), noch, wenn die Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung selbst vorgenommen wird.

Die im Rahmen des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ eingeführte erhöhte AfA für Wohngebäude ist an diverse Voraussetzungen geknüpft (siehe KI 05/24). Die schnellere Abschreibung von Wohngebäuden ist für Neubauten möglich, welche zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden. Überdies müssen gewisse ökologische Standards eingehalten werden – der so genannte „klimaaktiv Bronze Standard“.

Das BMF hat in einer Anfragebeantwortung von Anfang Mai 2024 (https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen—Ertragsteuern/Fachinformationen—ESt-KSt/gebaeudestandard-bronze.html) die Anforderungen an den „Gebäudestandard Bronze“ (nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19 basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des BMK) konkretisiert.

Ausgangspunkt hierfür ist, dass ein Wohngebäude, das alle klimaaktiv Muss-Kriterien erfüllt, den klimaaktiv Bronze Standard erfüllt. Für den Silber Standard müssen alle Muss-Kriterien erfüllt sein und mindestens 750 Punkte (von maximal 1.000 Punkten) erreicht werden. Für den Gold Standard muss ein Wohngebäude alle Muss-Kriterien erfüllen und mindestens 900 Punkte erreichen.

Die Muss-Kriterien für Wohngebäude in den Kategorien A bis D, um den klimaaktiv Bronze Standard zu erfüllen, sind nachfolgend dargestellt.

  • Kategorie A – Standort
    • Infrastruktur in Standortnähe,
    • Umweltfreundliche Mobilität/Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel.
  • Kategorie B – Energie und Versorgung
    • Heizwärmebedarf,
    • Primärenergiebedarf,
    • CO2-Emissionen,
    • Energieverbrauchsmonitoring (für Gebäude ab einer konditionierten Fläche von 1.000 m2 BGF),
    • Gebäudehülle luftdicht.
  • Kategorie C – Baustoffe und Konstruktion
    • Ausschluss von HFKW geschäumten Materialien/Ausschluss von PVC in Boden- und Wandbelägen,
    • Ökoindex des Gesamtgebäudes (BG3) oder Ökoindex der thermischen Gebäudehülle (BG1).
  • Kategorie D – Komfort und Raumqualität
    • Thermischer Komfort im Sommer,
    • Raumlufttechnik,
    • Messung der Innenraumluftqualität (für Neubauten ab einer konditionierten Fläche von 2.000 m2 BGF).

Unter den Muss-Kriterien ist beispielsweise in „Kategorie A – Infrastruktur in Standortnähe“ zu verstehen, dass die tägliche Grundversorgung (Supermarkt, Gastronomie, Bäckerei), die soziale Infrastruktur (Kinderbetreuung, medizinische Versorgung etc.) sowie Freizeitinfrastruktur und Dienstleistungen (Post, Verwaltung etc.) am Standort vorhanden sein müssen. Dabei wird eine unterschiedlich hohe Punktezahl vergeben, je nachdem wie weit die Infrastruktureinrichtung vom Gebäudestandort entfernt ist (Luftlinie). So wird z.B. 1 Punkt vergeben, wenn die Einrichtung innerhalb 1.000 m Luftlinie liegt. Um den Bronze Standard zu erreichen, müssen bei diesem Muss-Kriterium 2 bis 75 Punkte erreicht werden. Dieses Schema gilt auch für die Muss-Kriterien in den anderen Kategorien, wobei zum Teil andere Punktzahlen erreicht werden müssen.

Ein Gebäude erfüllt den Gebäudestandard Bronze, wenn es mit einem entsprechenden klimaaktiv Qualitätskennzeichen (Plakette und Urkunde) in der Deklarationsstufe Fertigstellung ausgezeichnet ist. Die Voraussetzungen für die Auszeichnung des Gebäudes sind näher in der BMF-Anfragebeantwortung dargestellt.

Nach mehreren Erhöhungen in Folge hat die Europäische Zentralbank im Juni beschlossen, den Leitzinssatz um 0,25 Prozentpunkte zu senken. Dadurch ergibt sich keine Änderung des Basiszinssatzes – er bleibt bei 3,88 % – da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung außer Betracht bleiben.

Der gleich gebliebene Basiszinssatz dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO ab 1. Juli 2024 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen. Die entsprechenden aktuellen Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

  Seit 1.7.2024 Bisher
Stundungszinsen 8,38 % 5,88 %
Aussetzungszinsen 5,88 % 5,88 %
Anspruchszinsen 5,88 % 5,88 %
Beschwerdezinsen 5,88 % 5,88 %
Umsatzsteuerzinsen 5,88 % 5,88 %

 

Das BMF hat am 14. Juni 2024 eine Information zu steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht (GZ 2024-0.445.738). Dabei handelt es sich beinahe um eine wortgleiche Information, wie sie bereits im August 2023 vom BMF veröffentlicht worden ist (siehe dazu KI 09/23).

Der Überblick über die Maßnahmen, welche steuerliche Erleichterungen für Betroffene von insbesondere Hochwasserschäden und Erdrutschungen bringen sollen, beinhaltet folgende Themenbereiche:

  • Verlängerung von Fristen;
  • Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen;
  • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter;
  • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen;
  • Liebhabereibeurteilung – Hochwasser als Unwägbarkeit;
  • Außergewöhnliche Belastungen i.Z.m. Hochwasserschäden;
  • Freibetragsbescheid;
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben;
  • Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer.

Zwei Themenbereiche werden nachfolgend detaillierter dargestellt, da es hierbei zu (leichten) Änderungen im Vergleich zum Vorjahr gekommen ist bzw. dieses Themengebiet zuletzt nur sehr kurz abgehandelt wurde.

Bei der Liebhabereibeurteilung führt die BMF-Info aus, dass Naturkatastrophen wie z.B. Hochwasser unvorhersehbare Ereignisse darstellen und nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung führen, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war. Umstände wie durch Unwägbarkeiten aufgetretene unvorhergesehene Aufwendungen oder Einnahmenausfälle, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, können demnach nicht allein zu einer Qualifizierung der Betätigung als Liebhaberei führen.

Wird eine Betätigung aufgrund von Unwägbarkeiten beendet, liegt im abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle vor, sofern bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinns bzw. Gesamtüberschusses nachvollziehbar bestanden hat. Da Prognoserechnungen für die Liebhabereibeurteilung maßgebend sind, müssen hier einnahmen- und ausgabenseitig steuerliche Auswirkungen neutralisiert werden, sofern diese auf unvorhergesehene Ereignisse in den tatsächlichen Ergebnissen vergangener Jahre zurückzuführen sind.

Als Begünstigung für von der Hochwasserkatastrophe (gilt genauso für Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffene Steuerpflichtige kann der BMF-Info folgend auch von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand genommen werden, sofern zum Zwecke der Absiedelung ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand wie z.B. der Kauf eines Ersatzgrundstücks gesetzt wurde. Damit keine Grunderwerbsteuer auf die Ersatzbeschaffung anfällt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen die Absiedelung und folglich die Ersatzbeschaffung durch einen durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand veranlasst sein. Das Ersatzgrundstück muss mit dem ursprünglichen Grundstück im Wesentlichen vergleichbar sein – jedenfalls kann bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer der glaubhaft gemachte gemeine Wert des ursprünglichen Grundstücks von der Bemessungsgrundlage des Ersatzgrundstücks abgezogen werden. Überdies muss die Verlegung des Wohnsitzes (bzw. Sitzes) binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung erfolgen. Schließlich muss auch der Eintritt des Schadens durch die Naturkatastrophe entsprechend nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung durch die Gemeinde oder durch öffentliche Einrichtungen wie die Feuerwehr).

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101980/2023 vom 20.2.2024) mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung auseinanderzusetzen. Bezugnehmend auf das Jahr 2020 – also vor dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine – beantragte eine Arbeitnehmerin eines ukrainischen Arbeitgebers, welche seit Ende Februar 2020 einen (weiteren) Wohnsitz in Österreich begründet hatte und ein lokales Dienstverhältnis in Österreich eingegangen war, die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Wohnung in Österreich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (als Werbungskosten).

Neben der Wohnung in Wien, in welcher die Steuerpflichtige mit Ehegatten und Kind ihren Wohnsitz begründete, behielt sie auch ihren Wohnsitz in der Ukraine bei und trug die daraus resultierenden Kosten. Für die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Wohnung in Österreich wurde ausgeführt, dass sie vom Arbeitgeber nach Österreich versetzt worden sei und der Arbeitgeber sie jederzeit wieder versetzen könnte. Demnach sei die Begründung eines beruflich bedingten Wohnsitzes in Österreich eindeutig notwendig und der Familienwohnsitz verbleibe in der Ukraine, wodurch wiederum die Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich relevant sind.

Von einer (steuerlich beachtlichen) doppelten Haushaltsführung ist auszugehen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar am Familienwohnort und am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Es liegen dann Werbungskosten vor, wenn Mehraufwendungen erwachsen, weil am Beschäftigungsort gewohnt werden muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies wäre, dem BFG folgend, bei einem Wohnort in der Ukraine zweifelsfrei gegeben, da eine tägliche Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Wohnort nicht möglich ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen gilt als Familienwohnsitz jener Ort, an dem eine verheiratete Steuerpflichtige mit ihrem Ehegatten (mit oder ohne Kind) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.

Das BFG erläuterte in seiner Entscheidungsfindung, dass der Wohnsitz in Wien als Familienwohnsitz zu bezeichnen ist, da die Steuerpflichtige seit März 2020 mit ihrem Ehegatten und Sohn in Wien wohnt und an diesem Ort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Allerdings können Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Da die Familie der Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort (Wien) mitübersiedelt ist und auch die (Miet)Wohnung in Wien für einen Dreipersonenhaushalt unbestritten geeignet ist, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes keinesfalls unzumutbar und ist de facto bereits durchgeführt worden.

Im Endeffekt verneinte das BFG daher die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die Wohnung in Wien (bei gleichzeitiger Beibehaltung der Wohnung im Ausland) als Kosten der doppelten Haushaltsführung. Die Kosten können also dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Familie ihren Wohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt hat. VwGH-Judikatur folgend wäre im vorliegenden Fall von keiner Verlegung des Familienwohnsitzes, welche eine steuerliche Geltendmachung der Kosten als Werbungskosten nach sich ziehen könnte, nur dann auszugehen, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist. Angesichts des unbefristeten Dienstvertrages mit der österreichischen Firma kann nicht von einer von vornherein befristeten Beschäftigung ausgegangen werden. Mit der vagen Möglichkeit einer Versetzung in ein anderes Land bzw. einer Übersiedlung zurück in die Ukraine oder in ein anderes Land kann dem BFG folgend nicht argumentiert werden, dass der Familienwohnsitz in der Ukraine geblieben ist.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2022/15/0043 vom 20.3.2024) mit der steuerlichen Behandlung von Elektroautos auseinanderzusetzen. Im Zentrum der Entscheidung stand die sogenannte „Luxustangente“, eine Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für PKWs. Bei der Anschaffung von PKWs, welche nicht steuerlich begünstigt sind (Stichwort: „Fiskal LKW“) gilt als steuerliche Anschaffungsobergrenze im Allgemeinen ein Wert von 40.000 €. Da bei steuerlich nicht begünstigten PKWs im Umsatzsteuergesetz ein Vorsteuerabzugsverbot für den Kauf normiert wird, ist diese Grenze als Bruttowert zu werten. Somit umfasst diese Obergrenze auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten für die Sonderausstattungen wie z.B. Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten. Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter diese Angemessenheitsgrenze. Die Anschaffungskosten umfassen daher beispielsweise nicht die Kosten eines nachträglich eingebauten Navigationssystems oder eines „Computer-Fahrtenbuchs“, die unabhängig abzuschreiben sind.

Für den Fall, dass die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen, wie insbesondere die normale Absetzung für Abnutzung, aber auch die Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und die Ausgaben für die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Bei Anschaffung von gebrauchten PKWs ist generell zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später. Bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen, die nämlich älter als fünf Jahre sind, ist nicht der seinerzeitige Neupreis für die Luxustangente maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten.

Vor dem VwGH war nun fraglich, ob bei Elektroautos, bei denen ein Vorsteuerabzug beim Kauf umsatzsteuerlich möglich ist, die allgemeine Luxustangente von 40.000 € als Netto- oder Bruttogrenze zu werten ist. Der Fall, der dem Urteil zugrunde lag, betraf ein Unternehmen, das ein Elektroauto zu einem Preis von 79.960 € inkl. Umsatzsteuer angeschafft hatte. Das Finanzamt war der Meinung, dass für die Luxustangente vom Bruttowert i.H.v. 40.000 € die darin enthaltene Vorsteuer von 20 % herausgerechnet werden sollte, woraus sich rechnerisch eine Anschaffungskostenobergrenze von 33.333,33 € ergibt. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden daher steuerlich nicht anerkannt.

Der VwGH bestätigte die Meinung des Finanzamtes und führte aus, dass für den Fall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Kauf eines Elektrofahrzeugs die (in der Grenze enthaltene) Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG nicht Teil der Anschaffungskosten sein kann, weshalb die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen PKW insofern um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss. Insofern schaffte der VwGH nun Klarheit und normierte die Anschaffungskostenobergrenze bei Elektrofahrzeugen mit 33.333 €.

Mit 30.6.2024 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2024 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2023 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2024 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.

Steuerliche Konsequenzen

Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Abschaffung der kalten Progression) von 12.816 € bzw. von 13.981 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Familienbeihilfe

Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.

Konsequenzen in der Sozialversicherung

Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 518,44 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort „Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz“). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Anfang Mai wurde das Abgabenänderungsgesetz 2024 in Begutachtung veröffentlicht. Ausgewählte, wichtige Aspekte werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Über den weiteren Gesetzwerdungsprozess werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Steuerfreie Lebensmittelspenden

Die Zuwendung von Lebensmitteln an begünstigte mildtätige Einrichtungen soll ab 1.1.2024 einkommensteuerlich steuerneutral möglich sein. Technisch betrachtet darf der steuerliche Buchwert (dieser entspricht den gesamten Einstandskosten) als Betriebsausgaben abgezogen werden, anstelle einen gemeinen Wert ermitteln zu müssen. Umsatzsteuerlich soll es erst ab 1.1.2025 zu Änderungen kommen – vorgesehen ist eine echte (umsatzsteuerliche) Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden an besagte Einrichtungen. Folglich soll auch das (anteilige) Recht auf Vorsteuerabzug nicht verlorengehen.

Verschärfungen und Erleichterungen bei der Gruppenbesteuerung

Schon bisher war im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Nun soll eine weitere Einschränkung dahingehend erfolgen, dass vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden sollen, soweit darin (vormals abzugsfähige) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste i.Z.m. Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches soll auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge gelten). Damit soll verhindert werden, dass es insbesondere bei Gruppenerweiterungen „nach oben“ zu einer doppelten Verlustverwertung kommt.

Darüber hinaus soll es ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 möglich sein, auf die Zurechnung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds zu verzichten.

Schließlich ist im Rahmen der Gruppenbesteuerung eine Erleichterung bei der Einbringung des Gruppenantrags vorgesehen. Im Zusammenhang mit der strengen Auslegung durch das BFG (siehe KI 08/23) ist nunmehr die Möglichkeit vorgesehen, den Gruppenantrag durch Unterfertigung mittels elektronischer Signatur über FinanzOnline einzubringen.

Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung ab 2025

Der Entwurf des AbgÄG 2024 sieht bedeutsame Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung vor – Ausgangspunkt ist der Umstand, dass bislang Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat nicht von der Kleinunternehmerbefreiung umfasst waren, woraus ein administrativer Mehraufwand sowie Wettbewerbsnachteile für Kleinunternehmer entstehen konnten.

Nunmehr wurde im Zuge der Implementierung der Vorgaben der EU ein „EU-Kleinunternehmer“ geschaffen, damit österreichische Unternehmen auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen können. Umgekehrt sollen auch ausländische Unternehmen in Österreich die Kleinunternehmerregelung nutzen können. Aufgrund dieser Änderung soll insbesondere auch § 6 Abs. 1 Z 27 UStG im Zuge des AbgÄG 2024 angepasst werden.

Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung ist, dass der Umsatz des Kleinunternehmers in der EU sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr (jeweils ist das Kalenderjahr maßgebend) 100.000 € nicht überschreitet bzw. überschritten hat (sogenannte unionsweite Schwelle, die auf den unionsweiten Jahresumsatz abstellt). Überdies dürfen die jeweiligen lokalen Schwellenwerte nicht überschritten werden, wobei die Mitgliedstaaten eine Toleranzgrenze für das einmalige Überschreiten der lokalen Schwellenwerte implementieren können.

Wollen beispielsweise ausländische Unternehmen in Österreich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, darf der EU-weite Umsatz nicht die Schwelle von 100.000 € übersteigen (im Vorjahr und im laufenden Jahr). Außerdem ist der lokale Schwellenwert zu beachten. Der österreichische lokale Schwellenwert soll 42.000 € betragen und zukünftig eine Bruttogrenze sein. Bislang waren die 35.000 € als Nettogrenze zu verstehen, wodurch sich faktisch für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung bei Umsätzen zum Normalsteuersatz ebenso eine Grenze von 42.000 € ergeben hat. Wird der lokale Schwellenwert überschritten, jedoch um nicht mehr als 10 %, so kann die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bis zum Ende des Kalenderjahres weiterhin in Anspruch genommen werden. Die Befreiung soll mit dem Umsatz entfallen, mit dem die 10 % Toleranzregelung überschritten wurde. Für diesen und für alle folgenden Umsätze soll also die Befreiung nicht mehr möglich sein. Bislang war die Toleranzregelung für Kleinunternehmer in Österreich derart ausgestaltet, dass ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren unbeachtlich war. Nach der alten Toleranzregelung wirkte das Überschreiten der Umsatzgrenze jedoch auf den Jahresbeginn zurück.

Administrativ betrachtet muss die Anwendung der EU-Kleinunternehmerreglung in dem Ansässigkeitsstaat beantragt werden, also in jenem Land, in dem das Unternehmen betrieben wird (für österreichische Kleinunternehmer, die auch in anderen Mitgliedstaaten von der Kleinunternehmerregelung profitieren wollen, muss die Beantragung in Österreich erfolgen). Bei erfolgreichem Antrag soll dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ ausgestellt werden. Die Kleinunternehmerbefreiung soll ab Mitteilung dieser Identifikationsnummer anwendbar sein.

Ab dem Zeitpunkt der Registrierung soll eine Verpflichtung zur Einreichung von quartalsweisen Meldungen über die Umsätze bestehen (Einreichung bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats). Diese Meldungen hat der Steuerpflichtige, der die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, im Ansässigkeitsstaat unter Angabe der EX-ID-Nummer durchzuführen. Eine Überschreitung der unionsweiten Schwelle muss innerhalb von 15 Werktagen bekanntgegeben werden. Umsätze, die bis dahin bewirkt wurden, müssen noch gemeldet werden.

Schließlich sollen Kleinunternehmer zukünftig unabhängig vom Rechnungsbetrag die Möglichkeit haben, vereinfachte Rechnungen gem. § 11 Abs. 6 UStG auszustellen. Kommt jedoch die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung, so soll die vereinfachte Rechnungsausstellung nur noch für jene Rechnungen zulässig sein, deren Gesamtbetrag (wie bisher) 400 € nicht übersteigt.

Klarstellung beim Leistungsort bei Streaming-Leistungen

Bislang ist es bei der Bestimmung des (umsatzsteuerlichen) Leistungsortes immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen, wenn Leistungen virtuell zur Verfügung gestellt wurden, wie es etwa bei Streaming-Leistungen der Fall ist. Die Leistungsortregelung soll daher ab 1.1.2025 derart erweitert werden, dass sie zukünftig insbesondere auch Streaming-Leistungen umfasst, die nicht unter § 3a Abs. 11 lit a UStG fallen (z.B. interaktive Online-Sprachkurse). In Anlehnung an die Leistungsortregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen soll auch für diese Leistungen der Leistungsort an dem Ort liegen, an dem der Empfänger den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Umwandlung von „Phantom shares“ auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen

Bis Ende 2025 soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine bisher in Form von Phantom Shares erfolgte Vergütung (es handelt sich dabei um virtuelle Anteile) auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile kommen muss. Dies ist jedoch nur möglich, sofern alle Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (siehe dazu KI 07/23) erfüllt sind.

Geplante Änderungen im Rahmen der BAO und beim Gebührengesetz

Änderungen in der BAO sind insoweit angedacht, als Anträge auf Fristverlängerungen bei der Einreichung von Steuererklärungen auf eine einmalige Nachfrist von mindestens einer Woche eingeschränkt werden sollen. Ebenso zu Einschränkungen soll es bei Umsatzsteuer-Gutschrift-Zinsen kommen.

Um eine doppelte Gebührenbelastung zu vermeiden, ist eine Befreiung i.S.d. Gebührengesetzes auf jene Beilagen vorgesehen, die auf elektronischem Wege der Behörde übermittelt werden und bereits im selben Verfahren in Papier vorgelegt wurden (und entsprechend vergebührt worden sind).

Lohnsteuerliche Änderungen

Beginnend mit dem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 sollen Freibetragsbescheide (gem. § 63 EStG) nur mehr auf Antrag erlassen werden.

Die Möglichkeit der antragslosen Veranlagung soll zukünftig ausgeweitet werden. So ist vorgesehen, dass diese auch bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungsbestands möglich sein soll, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung erfüllt sind (erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024).

Das BFG hatte sich jüngst (GZ RV/7100381/2023 vom 1. Februar 2024) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der im selben Jahr neben Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit sehr hohe negative Einkünfte aus Kapitalvermögen (Verluste aus Aktienspekulationen in Höhe von rund 85.000 €) erzielt worden waren. Die Steuerpflichtige hatte hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Regelbesteuerung optiert und wollte die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den positiven Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit ausgleichen. Sofern der Verlust aus den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden kann, sollte er in die Folgejahre vorgetragen (und später verwertet) werden bzw. sofern der Verlust nicht ausgeglichen werden kann, als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Argumentiert wurde dahingehend, dass der Verlust aus dem Aktieninvestment plötzlich und durch kaum bestreitbare Bilanzfälschungen des Unternehmens ausgelöst worden war. Überdies sei es nicht gerechtfertigt, Privatanlegern die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten zu verwehren, während im betrieblichen Bereich ein Verlustausgleich bzw. -vortrag möglich ist.

Das BFG ging in seiner Entscheidung auf die Besonderheiten bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ein. Einerseits müssen Beschränkungen beim Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen beachtet werden und andererseits sind Verluste aus Kapitalvermögen im Privatbereich nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig. Wie auch die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die sogenannte „Schedulenbesteuerung“ einbezogen – diese Einkünfte sind nicht Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte (progressiver Steuertarif), sondern werden nach besonderen Vorschriften ermittelt und unterliegen einem besonderen, linearen Steuersatz. Verluste aus Einkünften, welche dem besonderen Steuersatz unterliegen, können nicht im Rahmen der gewöhnlichen Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ausgeglichen werden. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verlustausgleich ist selbst dann ausgeschlossen, wenn – wie im konkreten Fall – zur Regelbesteuerung optiert wird.

Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen können dem BFG folgend auch nicht vorgetragen werden. Der Ausgleich von Verlusten aus Einkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, wie eben jene aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, ist auf positive Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt und zeitlich nur im Kalenderjahr der Verlusterzielung möglich. Dies ist damit begründet, dass gesamthaft betrachtet bei Einkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, in einer Durchschnittsbetrachtung ein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung gegeben ist und somit ein Verlustvortrag nicht notwendig ist. Schließlich wurde auch noch der Versuch, den Verlust aus den Einkünften aus Kapitalvermögen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen, abgeschmettert. Es mangelt hierbei vor allem an dem Kriterium der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung. Überdies entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der steuerlichen außergewöhnlichen Belastung, im Falle von wirtschaftlichen Misserfolgen die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen, indem die Verluste mit einer Ermäßigung in der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Im Endeffekt konnten die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen weder mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch vorgetragen oder anderswertig steuerlich berücksichtigt werden.