Die Einteilung in die jeweilige Größenklasse für Kapitalgesellschaften (Kleinstkapitalgesellschaft, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaft laut UGB) hängt von den Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl ab. Die Größenklassenkriterien entscheiden darüber, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen oder auch darüber, ob es zu einer verpflichtenden Konzernabschlussprüfung für große Gruppen kommt. Auch für die Berichtspflichten nach der CSRD („nicht finanzielle Berichterstattung“) kann die Anhebung der Größenmerkmale Auswirkungen haben, da diese Berichtspflicht u.a. für große Kapitalgesellschaften gilt.

Im Zuge eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission wurden mit 1. Jänner 2024 die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatz um je 25 % angehoben. Die Umsetzung ins österreichische UGB hat durch das BMJ zu erfolgen, wobei durch eine Verordnungsermächtigung auch andere als von der EU-Kommission festgelegte Werte festgesetzt werden können. Die Erhöhung der Schwellenwerte soll zu Erleichterungen für österreichische Unternehmen in Hinblick auf Prüfungs- und Berichtspflichten führen. Hintergrund ist die hohe Inflation und der dadurch bedingte hohe Anstieg bei Bilanzsumme und Nettoumsätzen der Unternehmen. Die neuen Schwellenwerte der EU-Kommission sind zwingend für am oder nach dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Wahlweise können die Mitgliedstaaten die erhöhten Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anwenden.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7104281/2018 vom 27.11.2023) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Wohnung über rund 20 Jahre für Wohnzwecke vermietet wurde und entsprechend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Nach Auszug des letzten Mieters (Ende August 2015) – die Wohnung war aufgrund der langen Dauer der Vermietung sanierungsbedürftig – wurden gegen Ende des Jahres in der Wohnung einige Sanierungsarbeiten durchgeführt (Austausch der Badezimmerausstattung, Erneuerung der Sanitär- und Elektroinstallationen, Ausmalen wie auch Sanierung der Fliesen). Der Wohnungseigentümer wollte die damit angefallenen Kosten von rund 50.000 € als Erhaltungsaufwand und somit als Werbungskosten steuerlich absetzen und auch den Vorsteuerabzug geltend machen. Bedeutsam im vorliegenden Fall war, dass der Wohnungseigentümer nach der Sanierung die Wohnung an seinen Sohn im Schenkungswege weitergab und dieser die Wohnung in Folge für private Wohnzwecke nutzte. Die Eigentumsübertragung an den Sohn in Form der Schenkung spontan und kurz vor Jahresende 2015 sei dadurch motiviert gewesen, steuerlich günstiger dazustehen, als dies nach Änderung der Gesetzeslage im Bereich der Grunderwerbsteuer möglich gewesen wäre.

Das BFG setzte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung ausführlich mit der zeitlichen Abfolge der Vermietungstätigkeit inklusive Beendigung, der Renovierung der Wohnung und der Schenkung der Wohnung auseinander. So wurde das Mietverhältnis durch den Mieter mit 31. August 2015 gekündigt – die Sanierungsarbeiten erfolgten schwerpunktmäßig im November und Dezember 2015. Mit Schenkungsvertrag vom 17.12.2015 wurde die Wohnung an den Sohn übergeben, wobei der Vater sich kein Fruchtgenussrecht hatte einräumen lassen. Im Mai 2016 schließlich zog der Sohn in die neu renovierte Wohnung ein und meldete mit 29. Dezember 2016 seinen Hauptwohnsitz in dieser Wohnung.

Der ehemalige Wohnungseigentümer argumentierte für die Geltendmachung als Werbungskosten (bzw. der Vorsteuer) damit, dass die getätigten Werbungskosten kausal mit den vereinnahmten (ehemaligen) Mieteinkünften zusammenhängen. Darüber hinaus war er im Zeitpunkt der Entscheidung zur Sanierung davon ausgegangen, dass die Vermietungstätigkeit fortgeführt werden würde. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass die im Zuge der Renovierung angefallenen Kosten ausschließlich mit der Schenkung der Wohnung an den Sohn zusammenhingen und somit die Renovierung aus privaten Gründen erfolgte. Die privaten Gründe führen dazu, dass die Kosten zur Gänze nicht Einkünfte mindernd absetzbar sind und auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Überdies seien vom ehemaligen Wohnungseigentümer keine ernsthaften Absichten hinsichtlich einer späteren Vermietung ersichtlich gewesen.

Das BFG betonte – auch mit Hinweis auf VwGH-Judikatur – dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Werbungskostenbegriff weit zu fassen ist und Aufwendungen auch dann Werbungskosten sein können, wenn ihnen gerade keine Einnahmen gegenüberstehen. Wichtige Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ernsthafte Absichten zur späteren Erzielung positiver Einkünfte als klar erwiesen angesehen werden können. Der Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten – eine bloß behauptete, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht hingegen nicht aus. Wird während der Unterbrechung einer Einnahmenerzielung der Entschluss gefasst, das Wohnobjekt nicht weiter zur Einnahmenerzielung zu verwenden, sondern z.B. zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses zu nutzen, so sind ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen für das Objekt keine Werbungskosten mehr. Aufwendungen, welche die Zeit nach der Einstellung der Vermietungstätigkeit betreffen, können auch keine nachträglichen Werbungskosten darstellen.

Im Endeffekt verneinte das BFG den Werbungskostenabzug für die Renovierungsarbeiten, da die behauptete Vermietungsabsicht nicht ausreicht, wenn sie nicht entsprechend nach außen gerichtet ist – es fehlte nach Beendigung des letzten Mietverhältnisses an dem eindeutig erkennbaren und nach außen tretenden Entschluss zur Fortführung der Vermietung der Wohnung. So ist nicht nachvollziehbar, wieso weder nach Kündigung durch den Mieter noch während der Sanierung des Mietobjekts ein Immobilienmakler beauftragt wurde, um für die renovierte Wohnung einen (weiteren) Mieter zu finden. Ebenso wenig wurden Inserate in Print- oder Onlinemedien geschaltet. Überdies bezweifelte das BFG den spontanen Entschluss zur Schenkung an den Sohn aufgrund grunderwerbsteuerlicher Überlegungen. Da der Schenkungsvertrag mit 17. Dezember 2015 datiert ist, mussten jedenfalls schon davor entsprechende Überlegungen angestellt worden sein, gerade da es zum Jahreswechsel 2015 hin einen großen Andrang bzgl. Liegenschaftsübertragungen gegeben hat und es bei einer spontanen Aktion nicht zweifelsfrei hätte gewährleistet werden können, dass die Liegenschaftsübereignung durch Notare bzw. Rechtsanwälte noch rechtzeitig vor Jahresende erfolgt. Schließlich wurde auch noch der Vorsteuerabzug versagt, da nach Beendigung des letzten Mietverhältnisses keine unternehmerische Tätigkeit mehr vorlag und die geltend gemachten Aufwendungen somit nicht für das Unternehmen ausgeführt worden sind.

Das BMF hat Mitte Dezember 2023 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 (BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245, BMF-AV 2023/151) veröffentlicht. Wie jedes Jahr wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen sowie höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Nachfolgend sind ausgewählte Themen überblicksmäßig dargestellt.

Steuerfreiheit von Betriebskindergärten

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Besuch von Betriebskindergärten (gilt auch für Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen) kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung, so ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzung dieser Einrichtungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über die Einrichtungen hat. Ab dem Kalenderjahr 2024 ist es für die Steuerbefreiung unerheblich, ob die Einrichtungen wie z.B. der Betriebskindergarten auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden können oder wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern an der insgesamten Kinderanzahl ist. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung ist – sei es durch Arbeitnehmer oder durch betriebsfremde Personen. Schließlich ist es auch keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung, ob die Einrichtungen Gewinn erwirtschaften oder nicht. Da die Verfügungsmacht über die Einrichtung durch den Arbeitgeber das ausschlaggebende Kriterium darstellt, ist es auch möglich, dass sich der Arbeitgeber eines Vereins bedient, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, sofern die Verfügungsmacht über die Einrichtung beim Arbeitgeber liegt. Die Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung durch den Arbeitgeber ist mangels Verfügungsmacht durch den Arbeitgeber nicht von der Steuerbefreiung umfasst.

Zuschüsse vom Arbeitgeber für Kinderbetreuung

Zuschüsse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer (allerdings nicht an freie Dienstnehmer) für die Betreuung von Kindern sind ab dem Jahr 2024 bis höchstens 2.000 € (davor waren es 1.000 €) pro Kind und Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wesentlich ist, dass die Zuschüsse allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Für das betreute Kind muss dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zustehen und das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (früher galt die Begünstigung nur bis zum 10. Lebensjahr). Die Kinderbetreuung muss in einer entsprechenden institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bzw. durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen (nicht aber durch eine haushaltszugehörige Person). Neben den zahlreichen notwendigen Formalitäten ist dem LStR-Wartungserlass 2023 zu entnehmen, dass der Zuschuss entweder direkt vom Arbeitgeber an die Betreuungseinrichtung geleistet werden muss oder in Form von Gutscheinen erfolgen kann. Neu ist ab 2024 überdies, dass der Arbeitnehmer selbst die Kosten für die Kinderbetreuung vorstrecken kann und sie dann in Folge (zumindest teilweise) durch den Arbeitgeber ersetzt bekommt.

Sachbezugswerte für Wohnraum

Mit 1.1.2024 haben sich die Richtwerte (nach dem Richtwertegesetz) geändert, welche für die Ermittlung der Sachbezugswerte für Wohnraum, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, relevant sind. Die Quadratmeterwerte in € pro Monat (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten) sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Bundesland Richtwerte ab 1.1.2024 Richtwerte ab 1.1.2023
Burgenland 6,09 5,61
Kärnten 7,81 7,20
Niederösterreich 6,85 6,31
Oberösterreich 7,23 6,66
Salzburg 9,22 8,50
Steiermark 9,21 8,49
Tirol 8,14 7,50
Vorarlberg 10,25 9,44
Wien 6,67 6,15

Sachbezug für Zinsersparnis

Im Kalenderjahr 2024 ist die Zinsersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz von 4,5 % anzusetzen. Bei der hierbei maßgeblichen Sachbezugswerteverordnung ist es jüngst zu Änderungen gekommen, als hinsichtlich des Sachbezugs für die Zinsersparnis zwischen zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen bzw. Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz und jenen mit einem unveränderlichen (fixen) Sollzinssatz unterschieden wird. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist als Prozentsatz der um 10 % verminderte von der ÖNB veröffentliche „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre“ maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2024 463 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2024 798 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 14.106 € und 15.030 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 463 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2024 bis zu 752 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 18.499 € und 28.326 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe.

Einkommen Verkehrsabsetzbetrag Zuschlag Anmerkung
Bis 14.106 € 798 € 752 € Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.
14.106 € bis 15.030 € 798 € bis 463 € 752 € Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.
15.030 € bis 18.499 € 463 € 752 €
18.499 € bis 28.326 € 463 € 752 € bis 0 € Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.
Ab 28.326 € 463 € 0 €

Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket

Verwendet der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen und leistet der Arbeitgeber hierbei keine oder nur teilweise Reisekostenersätze, so können vom Arbeitnehmer für die von ihm durchgeführten beruflichen Fahrten (allerdings nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel im Schätzungswege als (Differenz-)Werbungskosten angesetzt werden. Pro Kalenderjahr dürfen diese Differenzwerbungskosten und die vom Arbeitgeber nicht steuerbar ersetzten fiktiven Reisekosten in Summe die Kosten des Klimatickets Österreich Classic (das sind aktuell 1.095 €) nicht übersteigen.

Nicht steuerbare Bezüge i.Z.m. Öffi-Ticket und Dienstreisen

Verwendet der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen, so kann der Arbeitgeber die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersätze (gem. § 26 Z 4 EStG) nicht steuerbar ersetzen. Gedeckelt sind diese Kosten pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic (derzeit 1.095 €).

Vergütung für Wahlbeisitzer ist steuerfrei

Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlbehörde von Gebietskörperschaften, die aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ab 1.1.2024 geleistet werden, sind steuerfrei, wobei der steuerfreie Betrag der Höhe nach begrenzt ist (in Form eines Freibetrags). Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für Mitglieder einer Wahlbehörde, die in einem Dienstverhältnis zur jeweiligen Gebietskörperschaft stehen.

Für die Geltendmachung von Kosten bzw. Ausgaben als außergewöhnliche Belastung wird naturgemäß vorausgesetzt, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig entstanden ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Ausgangspunkt für die vorliegende Entscheidung des BFG (GZ RV/5101015/2021 vom 30.9.2023) ist, dass von einem älteren Ehepaar der Badezimmerumbau steuerlich als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) geltend gemacht werden wollte. Dem Ehepaar – beide bezogen Pflegegeld der Stufe 1 – war es nicht mehr möglich gewesen, die Badewanne zu nutzen und eine Dusche war nicht vorhanden. Mit dem Ziel, dass das Ehepaar so lange wie möglich in dem Wohnhaus verbleiben könne, wurde die Badewanne entfernt und das Badezimmer möglichst alters- und behindertengerecht gestaltet.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit zwei Aspekten auseinander.So wurde in Frage gestellt, ob die Umbauarbeiten überhaupt einen spezifischen behindertengerechten Charakter aufweisen oder ob nicht viel eher die bodenebene Dusche einem modernen Badezimmer mit Standardausstattung entspricht. Da die neue Dusche keine behindertenspezifische Ausstattung vorweist, ist von einer bloßen Vermögensumschichtung auszugehen – es liegt mangels endgültigen Werteverzehrs keine außergewöhnliche Belastung vor. Konkret wird in einem solchen Fall durch den Erwerb des Wirtschaftsgutes ein entsprechender Gegenwert erlangt, sodass es in der Regel zu einer Vermögensumschichtung kommt und nicht zu einer Vermögensminderung. Schließlich werden dem BFG folgend niveaugleiche Duschen von Personen jeglichen Alters und Gesundheitszustands bevorzugt. Durch die neuwertige Einrichtung in Form einer Standardausstattung ist der Wert des Badezimmers sogar erhöht worden. Schließlich handelt es sich bei einer bodenebenen Dusche um keine behindertenspezifische Ausstattung, sondern um eine moderne Badezimmereinrichtung.

Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung wird überdies vorausgesetzt, dass die Kosten des Badezimmerumbaus endgültig von dem älteren Ehepaar getragen wurden. Da jedoch die Rechnungen vom Schwiegersohn beglichen worden waren, wurde dies vom BFG in Zweifel gezogen (selbst wenn behauptet wurde, dass die Kosten vorab an den Schwiegersohn in bar bezahlt worden waren). Dies war auch deshalb unwahrscheinlich, da das Haus bereits im Eigentum der Tochter war und dem älteren Ehepaar ein Wohnrecht zugestanden wurde. Dem BFG folgend war es also unwahrscheinlich anzunehmen, dass ein in seiner Mobilität eingeschränkter älterer Herr vor jeder Überweisung bar in Vorlage tritt. Im Endeffekt konnten also die Kosten für den Umbau des Badezimmers nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze (Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen) – sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant – sind für das gesamte Kalenderjahr 2024 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

Altersgruppe Regelbedarfsätze für 2024 Vorjahr
0 bis 5 Jahre 340,00 320,00
6 bis 9 Jahre 430,00 410,00
10 bis 14 Jahre 530,00 500,00
15 bis 19 Jahre 660,00 630,00
20 Jahre oder älter 760,00 720,00

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages (inflationsangepasst in 2024 um die volle Inflationsrate von 9,9 %) von 35,00 € (1. Kind)/52,00 € (2. Kind)/69,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es dabei um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.

Mit 1.1.2024 ist die neue ORF-Beitragspflicht in Kraft getreten, welche die bis dahin gültige GIS-Gebühr ersetzt. Da es nunmehr keine Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist, dass eine Rundfunkempfangseinrichtung vorhanden ist, wird die Anzahl der Beitragspflichtigen gerade im Bereich der Unternehmen deutlich steigen. Die ORF-Beitragspflicht ist eng mit der Kommunalsteuerpflicht verknüpft – so sind jene Unternehmen zur Leistung des ORF-Beitrags verpflichtet, die im Jahr 2023 in einer Gemeinde über eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte verfügt haben und Kommunalsteuer entrichten mussten. Das gilt für jede Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei für die Kommunalsteuer vorgesehene Befreiungen auch für den ORF-Beitrag gelten.

Rechnerisch betrachtet ergibt sich die Gesamtsumme des von dem Unternehmen zu entrichtenden ORF-Beitrags aus der monatlichen Anzahl der ORF-Beiträge, welche sich wiederum aus der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage der jeweiligen Betriebsstätte für den jeweiligen Monat ableitet. Hierbei ist folgende Staffelung zu beachten:

Kommunalsteuerbemessungsgrundlage Anzahl der ORF-Beiträge pro Betriebsstätte
Bis 1,6 Mio. € 1
Bis 3 Mio. € 2
Bis 10 Mio. € 7
Bis 50 Mio. € 10
Bis 90 Mio. € 20
Über 90 Mio. € 50

Maximal können jedoch für ein Unternehmen für ein Kalendermonat 100 ORF-Beiträge anfallen – selbst wenn mehrere Betriebsstätten i.S.d. Kommunalsteuer vorliegen. „Ein (1) ORF-Beitrag“ beträgt für die Jahre 2024 bis 2026 15,3 € pro Monat, daher beläuft sich die höchstmögliche Belastung an ORF-Beiträgen für ein Unternehmen pro Monat auf 1.530 €. Der ORF-Beitrag pro Monat liegt damit deutlich unter der bisherigen GIS-Gebühr. Abhängig vom jeweiligen Bundesland kann es zusätzlich zu monatlichen Landesabgaben auf den ORF-Beitrag kommen. Aktuell machen die Landesabgaben monatlich zwischen 3,10 € und 4,60 € aus (in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Tirol und Steiermark).

Der Beginn und das Ende der ORF-Beitragspflicht sind der ORF-Beitrags Service GmbH zu melden. Meldeverstöße i.Z.m. ORF-Beiträgen können mit Verwaltungsstrafen von bis zu 2.180 € geahndet werden.

Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 ist die Spendenabsetzbarkeit bekanntermaßen ausgedehnt worden (z.B. auf die Bereiche Bildung oder Sport) – überdies ist das Verfahren i.Z.m. den Spendenbegünstigungen vereinfacht worden (siehe dazu KI 08/23). Schon vor längerer Zeit ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2023 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Seit dem Jahr 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträgern mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports („Sportvereine„) an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht für Entschädigungen i.H.v. 120 € pro Einsatztag, maximal i.H.v. 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit.

Der Begriff Sportler umfasst Mannschafts- und Einzelsportler; zu den Sportbetreuern zählen etwa Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte, nicht jedoch Platzwarte. Ebenso begünstigt sind z.B. Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter oder Punkterichter – im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendiensten und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden muss.

Bis Ende Februar 2024 müssen unter bestimmten Voraussetzungen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2023 von dem Verein (als Beispiel für einen begünstigten Rechtsträger) an das Finanzamt übermittelt werden – pro Empfänger pro Kalenderjahr mittels Formular L 19. Das gilt dann, wenn an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Reiseaufwandsentschädigungen in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbständige Einkünfte vorliegen (z.B. Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).

Bis spätestens Ende Februar 2024 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2023 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2023 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

Mit dem Ziel, dass auch nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen wie etwa Kunst und Kultur, Gesundheit, Pflege, Sport und auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften ihre Mehrkosten für Energie aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise in den Jahren 2022 und 2023 ersetzt bekommen, wurde Mitte Jänner 2024 die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen veröffentlicht. Von der Förderung (es handelt sich dabei um einen Zuschuss, also um bares Geld) umfasst sind Non-Profit-Organisationen und Religionsgemeinschaften, sofern diese nicht unternehmerisch tätig sind (i.S.d. § 2 UStG) und die Gründung am oder vor dem 31.12.2021 erfolgt ist. Ausgeschlossen sind politische Parteien sowie Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Falls eine Organisation nur teilweise nicht unternehmerisch tätig ist, ist die Förderung in Form des Energiekostenzuschusses dennoch möglich, wenn die Energiekosten für den nicht unternehmerischen Bereich gesondert ermittelt werden können, weil etwa ein eigener Rechnungskreis besteht.

Der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen fördert (Energie)Mehrkosten aus betriebsnotwendigen Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Die Mehrkosten ergeben sich für das Kalenderjahr 2022 gegenüber dem Kalenderjahr 2021, wobei 30 % der Energiemehrkosten gefördert werden. Für das Kalenderjahr 2023 werden sogar 50 % der Energiemehrkosten – gegenüber den Kosten des Jahres 2021 – gefördert. Keine Förderung wird jedoch dann ausbezahlt, wenn die Förderhöhe unter 800 € ausmacht. Die maximale Förderung pro begünstigte Organisation beträgt 500.000 € (d.h. für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemeinsam), wobei verbundene Organisationen den Maximalbetrag nur einmal gemeinsam ausschöpfen können.

Die Antragstellung soll über eine von der aws einzurichtende elektronische Plattform erfolgen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben müssen z.B. von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Um die Kosten für die externe Bestätigung zumindest teilweise zu ersetzen, wird bei einem Zuschuss unter 15.000 € pro Förderphase die Auszahlung um 500 € pro Förderphase erhöht. Der Antrag für den Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen für das Kalenderjahr 2022 muss spätestens bis 30. Juni 2024 erfolgen, jener für das Kalenderjahr 2023 von 1. Juli 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024.