Bei Entnahmen von bebauten Grundstücken aus dem betrieblichen in den privaten Bereich kommt grundsätzlich der Teilwert zum Ansatz, wodurch die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven aufgedeckt und einer Besteuerung unterworfen werden. Eine solche Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen erfolgte oftmals im Rahmen der Betriebsaufgabe oder um das Gebäude zu vermieten. Bislang gab es in diesem Zusammenhang immerhin die Begünstigung, dass die Entnahme von Grund und Boden zum steuerlichen Buchwert und somit steuerneutral erfolgte (vorausgesetzt, es liegt keine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gem. § 30a EStG vor). Hingegen kam bei der Entnahme von Gebäuden der Teilwert (entspricht ca. dem Verkehrswert) zum Tragen, wodurch die aufgedeckten stillen Reserven im Zeitpunkt der Entnahme versteuert werden mussten – sofern nicht eine Ausnahme im Rahmen der begünstigten Betriebsaufgabe anwendbar war. Abgelehnt wurde eine etwaige Entnahme von Gebäuden zum Buchwert damals mit der Begründung, dass Gebäude im Betriebsvermögen einer intensiveren Nutzung und daher einem anderen Werteverzehr unterliegen als im Privatvermögen. Die Folgen intensiver Nutzung sind hohe Abschreibungen und unter Umständen die Bildung hoher stiller Reserven – diese stillen Reserven wollte der Gesetzgeber anlässlich der Entnahme (sonder)besteuern. Diese Ausnahme nach § 24 Abs. 6 EStG bestand dann, wenn das Gebäude bis zur Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen war, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und der Steuerpflichtige (abgesehen vom Todesfall) entweder das 60. Lebensjahr vollendet und die Erwerbstätigkeit eingestellt hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig wurde und nicht mehr in der Lage, den Betrieb weiterzuführen.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 ist es seit 1.7.2023 zu einer bedeutsamen Ausweitung der Begünstigung (i.S.d. Ansatzes des steuerlichen Buchwerts) bei Entnahmen gekommen. Folglich können neben Grund und Boden auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte steuerneutral zum Buchwert entnommen werden – der steuerliche Entnahmewert/Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung wie z.B. die Abschreibung dar. Die Entnahme zum Teilwert (ca. Verkehrswert) kommt für Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte nur dann zum Tragen, wenn eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gem. § 30a Abs. 3 EStG besteht. Dies gilt etwa für Grundstücke des Umlaufvermögens oder bei Grundstücken von Steuerpflichtigen, deren betriebliche Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt (gewerblicher Grundstückshandel und Immobilienentwickler). Schließlich besteht eine Ausnahme für Grundstücke, soweit deren Buchwert vor dem 1.4.2012 durch eine Teilwertabschreibung gemindert wurde oder soweit stille Reserven vor dem 1.4.2012 aufgedeckt worden sind.

Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung von Gebäuden soll eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung von oft lange Zeit leerstehenden Betriebsgebäuden erreicht werden und letztlich auch aufgrund des reduzierten Leerstands die voranschreitende Bodenversiegelung in Österreich eingedämmt werden. Konkret können nunmehr lang leerstehende Betriebsgebäude für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung verwendet werden, ohne im Entnahmezeitpunkt stille Reserven aufdecken zu müssen – dies erfolgt erst im Rahmen einer späteren Veräußerung. Ebenso wird die Betriebsübergabe an Kinder unter Zurückbehaltung der Liegenschaften durch die Ausweitung der Begünstigung erleichtert.

In bestimmten Fällen nach dem 30. Juni 2023 kann freiwillig zur Besteuerung optiert werden. Dies gilt etwa für Betriebsaufgaben in Folge des Todes des Steuerpflichtigen oder in Folge von Erwerbsunfähigkeit oder bei Vollendung des 60. Lebensjahres mit Einstellung der Erwerbstätigkeit. Dann kann auf Antrag auf die Buchwertentnahme verzichtet werden und der gemeine Wert des Gebäudes bzw. auch von Gebäude(teile)n angesetzt werden. Dann kann, sofern seit Eröffnung des Betriebs oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind, der auf das Gebäude entfallende Aufgabegewinn mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden (in der Regel 25 % bis 27,5 %). Die Ausübung der Option kann etwa dann sinnvoll sein, wenn laufende Verluste oder Verlustvorträge, welche anderweitig nicht oder nicht steueroptimaler verwertet werden können, mit dem Aufgabegewinn verrechnet werden können.

Durch die jüngst von der Europäischen Zentralbank im Kampf gegen die Inflation beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 3,88 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

  Seit 20.9.2023 Bisher
Stundungszinsen 5,88 % 5,38 %
Aussetzungszinsen 5,88 % 5,38 %
Anspruchszinsen 5,88 % 5,38 %
Beschwerdezinsen 5,88 % 5,38 %
Umsatzsteuerzinsen 5,88 % 5,38 %

Im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung hatten zwei Eheleute eine Vereinbarung über die Unterhaltspflichten und die Aufteilung des Vermögens getroffen. Eine gemeinsam als Wertanlage gekaufte Immobilie sollte in das Alleineigentum der Frau übergehen, wobei die Frau eine monatliche Leibrente zu zahlen hatte. Wird eine Liegenschaft mittels Rente übertragen, die als angemessen gilt, liegt eine steuerlich beachtliche Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen eine Rente gezahlt, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente ausgegangen werden, welche steuerlich nicht relevant ist. Üblicherweise sind Aufteilungen im Scheidungsvergleich als unentgeltlich einzustufen, da Zahlungen ausschließlich oder überwiegend mit der früheren familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlichen Abwicklung in Zusammenhang stehen.

Im konkreten Fall (VwGH GZ Ra 2022/13/0103 vom 28.6.2023) hatte sich die Rentenzahlung der Frau jedoch exakt an der Hälfte des Immobilienwerts bemessen. Zudem wurde auch ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Barwert der Rentenverpflichtung eingeholt. Die Frau machte in dem Jahr, in dem die Zahlungen erstmals den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung überstiegen, die Zahlungen als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten geltend. Der VwGH hielt fest, dass sich Ausgleichzahlungen nach dem Ehegesetz i.d.R. nicht nach Leistung und Gegenleistung orientieren, sondern der familiären Sphäre zuzuordnen sind. Sofern die Aufteilung nach § 83 Ehegesetz erfolgt, liegt keine Veräußerung oder Anschaffung vor. Solche Ausgleichszahlungen unter Ehegatten werden regelmäßig nicht als exakte Gegenleistung festgelegt, da die Aufteilung nach Billigkeit, wie insbesondere auch in Form von Unterhaltsleistungen, Mitwirkung im Erwerb und Führung des gemeinsamen Haushalts, Pflege und Erziehung der Kinder usw. erfolgt. Da jedoch im konkreten Fall mittels versicherungsmathematischen Gutachtens die Höhe der Rente (Barwert der Kaufpreisrente) dem Wert des halben Hauses exakt gegenübergestellt wurde, kann aufgrund des Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufteilung bzw. die Zahlungen aus familiär bedingten Gründen heraus bemessen wurden.

Da im Sachverhalt der Austausch von Leistung und Gegenleistung im Vordergrund stand, wurde die Rente vom VwGH somit als steuerlich relevante Kaufpreisrente subsumiert. Wichtig war in diesem Zusammenhang die fremdüblich und kaufmännisch kalkulierte Ausgleichszahlung. Der VwGH betonte dabei, dass die Entscheidung anders gelautet hätte, wenn die Rentenzahlung auch Unterhaltsansprüche des Mannes abgegolten hätte. Steuerlich war also von einer beachtlichen entgeltlichen Kaufpreisrente auszugehen. Die frühere Ehegattin konnte somit die Rentenzahlungen einkommensteuerlich als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG bzw. als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG absetzen, sobald die Summe der Zahlungen die Gegenleistung (den kapitalisierten Wert der wiederkehrenden Bezüge) überstiegen hatte. Beim ehemaligen Ehegatten hingegen lag vice versa ein Veräußerungstatbestand vor. Somit wäre dem Regime der Immobilienertragsteuer folgend bei Neuvermögen eine steuerpflichtige Grundstücksveräußerung anzunehmen, für die wegen der laufenden Rentenzahlung nach § 30a Abs. 4 EStG der besondere Steuersatz von 30 % nicht zur Anwendung kommen kann. Somit wäre die Veräußerung mit dem Tarif zu versteuern, sobald die eingenommenen Zahlungen die auf ihn entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Immobilie übersteigen.

Ende Juli 2023 ist die WiEReG-Novelle veröffentlicht worden, welche bedeutsame Neuerungen und Änderungen i.Z.m. dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz mit sich bringt. Durch die Novelle soll die Wirksamkeit des Registers gestärkt werden und auch Empfehlungen aus der Nationalen Risikoanalyse 2021 umgesetzt werden. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblickmäßig dargestellt.

Grundrechtswidrigkeit der öffentlichen Einsicht und damit verbundene Konsequenzen

Die bisher geregelte öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde durch ein EuGH-Urteil im November 2022 eingeschränkt und als grundrechtswidrig erkannt, da die komplett öffentliche Einsicht (i.S.d. 5. Geldwäsche-Richtlinie) mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten nicht vereinbar sei. Stattdessen trat der bisherige Wortlaut der 4. Geldwäsche-Richtlinie wieder in Kraft, der eine Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vorsieht. Ein berechtigtes Interesse haben Medien, zivilgesellschaftliche Organisationen mit Bezug zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kredit- und Finanzinstitute sowie jene Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer potenziellen Geschäftspartner in Erfahrung bringen möchten.

Zur Gewährung der berechtigten Einsicht ist grundsätzlich ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst ist ein elektronischer Antrag (über die BMF-Webseite) auf Abfrage eines konkreten Rechtsträgers notwendig, in dessen Rahmen auch das berechtigte Interesse nachgewiesen werden muss (darunter ist oftmals zu verstehen, dass aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Elemente ein hinreichendes Interesse am wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers besteht). Um gegebenenfalls einen schnelleren Zugang zur Einsicht zu ermöglichen, können auch berufsmäßige Parteienvertreter namens und im Auftrag ihrer Mandanten WiEReG-Auszüge abfragen. Dies kann beispielsweise im Falle eines offenkundigen berechtigten Interesses wie im Zuge einer Liegenschaftstransaktion bedeutsam sein.

Erweiterung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit und des Informationsaustausches

Die bislang fehlende ausreichende rechtliche Grundlage für die rasche und effektive Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen nationalen wie internationalen Behörden wurde durch die WiEReG-Novelle geschaffen. Nunmehr (bzw. seit 1.8.2023) können Behörden wie die Geldwäschemeldestelle, KSW, FMA, WKO, die Abgabenbehörden oder Staatsanwaltschaften zusammenarbeiten sowie Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern relevant sind, welche Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten oder Zwangsstrafen betreffen.

Automatischer Abgleich des Registers mit Sanktionslisten

Der manuelle Abgleich von Sanktionslisten (wie z.B. i.Z.m. dem Ukraine-Krieg) mit den österreichischen Registern stellt typischerweise einen hohen Verwaltungsaufwand dar. Durch die WiEReG-Novelle erfolgt nunmehr (konkret mit 12.12.2023) ein automatischer Abgleich mit den Stammregistern, wodurch mögliche Übereinstimmungen der Register mit Sanktionslisten wesentlich rascher aufgedeckt und analysiert werden können.

Bessere risikoorientierte Aufsicht durch die Registerbehörde durch erweiterte Analysemöglichkeiten und größere Kompetenzen bei Unterlagenanforderungen

Durch die Novelle wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Abgabenbehörden auf gewisse Registerdaten zugreifen können, um modellbasierte Analysen erstellen zu können. Insbesondere soll dies zur Entdeckung von Scheinunternehmen mit möglichen Scheingeschäftsführern und Scheingesellschaften sowie nicht gemeldeten Treuhandschaften beitragen (ab 16.4.2024). Seit 1.8.2023 kann die Registerbehörde auch Unterlagen und Auskünfte von Rechtsträgern anfordern, um die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gem. WiEReG zu überprüfen. So müssen sämtliche Dokumente und Informationen aufbewahrt werden, welche die wirtschaftlichen Eigentümer betreffen und für das Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlich sind.

Im Herbst 2022 ist die Abschaffung der kalten Progression beschlossen worden (siehe auch KI 10/22), um der schleichenden Steuererhöhung durch höhere Steuerklassen bei Lohnerhöhungen entgegenzutreten. Die Maßnahmen gegen die kalte Progression teilen sich dabei in zwei Bereiche. Erstens werden die Einkommensteuertarife um 2/3 der Inflationsrate jährlich automatisch angepasst. Zweitens hat die Abgeltung des verbleibenden Drittels mittels Ministerratsbeschlusses zu erfolgen. Für das Jahr 2024 wurde basierend auf den durchschnittlichen Inflationsraten der Monate Juli 2022 bis Juni 2023 eine auszugleichende Inflation von 9,90 % errechnet. Die Maßnahmen zur Abgeltung des verbleibenden Drittels durch Ministerratsbeschluss wurden unlängst in einem Ministerratsvortrag präsentiert und am 27. September 2023 im Ministerrat beschlossen. Sie sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen

Die Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen erfolgt durch eine weitergehende gestaffelte Anpassung der für die Anwendung der 1. bis 4. Tarifstufen maßgebenden Grenzbeträge in unterschiedlichem prozentuellem Ausmaß von 3,3 Prozentpunkten (1/3 von 9,9 %) an die Inflationsrate. Bei der ersten Tarifstufe beträgt die Anpassung dann insgesamt 9,6 %, bei der zweiten Tarifstufe in Summe 8,8 %, bei der dritten Tarifstufe insgesamt 7,6 % und bei der vierten Tarifstufe in Summe 7,3 %.

Die Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus werden um insgesamt 100 % an die Inflationsrate angepasst – zu 2/3 im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung und zu einem weiteren Drittel (d.h. um weitere 3,3 Prozentpunkte) durch den Ministerratsbeschluss.

Schließlich wird auch der Grundfreibetrag als Teil der Begünstigung durch den Gewinnfreibetrag von bisher 30.000 € auf 33.000 € angehoben. Maximal können ab 2024 also 4.950 € (15 % von 33.000) ohne weitere Voraussetzung wie begünstigte Investitionen vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden.

Bekämpfung des Arbeitskräftemangels und Schaffung positiver Leistungsanreize

Die weitere steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll zu positiven Leistungsanreizen beitragen und auch zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels führen. Beschlossen wurde demnach die Anhebung des monatlichen Freibetrags von 86 € auf 120 € sowie eine zeitlich befristete Festsetzung des monatlichen Freibetrags für die ersten 18 Überstunden mit 200 € im Monat.

Im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde der monatliche Freibetrag von derzeit 360 € auf 400 € angehoben.

Das Gesetz zur Verwendung des variablen Drittels aus der Abschaffung der kalten Progression führt schließlich dazu, dass die im Zuge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 eingeführten steuerlichen Regelungen bzgl. Homeoffice-Tätigkeit der Arbeitnehmer unbefristet verlängert werden.

Entlastung von Kindern und Familien

Die vom Ministerrat beschlossene Erhöhung des Kindermehrbetrags von 550 € auf 700 € soll zur Entlastung von Kindern und Familien beitragen. Im Rahmen der Erhöhung der Zuschüsse zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten erfolgt die Verdoppelung des maximalen steuerfreien Zuschusses durch den Arbeitgeber zur Kinderbetreuung von 1.000 € auf 2.000 € für Kinder bis 14 Jahre. Überdies ist die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von Betriebskindergärten auch dann steuerfrei, wenn die Einrichtung ebenso von betriebsfremden Kindern besucht wird. Das Gesetz soll im November im Parlament beschlossen werden.

Durch eine Änderung von § 11 EStG – dem für den Investitionsfreibetrag (IFB) maßgeblichen Paragraphen – ist es nunmehr auch möglich, den Investitionsfreibetrag für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen im Zusammenhang mit Gebäuden geltend zu machen. Davon sind Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze umfasst. Über den IFB hinaus ergeben sich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen, also beispielsweise auch nicht an der Beurteilung eines Heizsystems als Gebäudebestandteil, z.B. für Zwecke der AfA. Bekanntermaßen ist der IFB erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Mit 1. Juli 2023 ist es zu einer Erhöhung der Kategorie-Mietzinse (Kategoriemieten) gekommen. Während die Kategorie-Mietzinse im letzten Jahr dreimal erhöht worden sind, erfolgte die Erhöhung für 2023 (nur) im Juni bzw. Juli.

Der Kategorie-Mietzins ist die Basismiete für Mietverträge, welche zwischen 1.1.1982 und 28.2.1994 abgeschlossen wurden. Bedeutsamer Parameter für die Erhöhung der Kategorie-Mietzinse ist der 5 % – Schwellenwert, d.h. wenn der Verbraucherpreisindex (VPI) um 5 % seit der letzten Anhebung gestiegen ist, kommt es zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse.

Die erhöhten Werte können bei Neuverträgen bereits seit Juni 2023 vereinbart werden und sind nachfolgend dargestellt. Bestehende Mietzinse können frühestens mit Juli 2023 valorisiert werden.

Kategorie neuer Tarif

je m2 Nutzfläche und Monat (€)

bisher

je m2 Nutzfläche und Monat (€)

A 4,47 4,23
B 3,35 3,18
C 2,23 2,12
D brauchbar 2,23 2,12
D 1,12 1,06

 

Für die Aufnahme eines Gruppenmitglieds in die steuerliche Unternehmensgruppe wird § 9 KStG folgend vorausgesetzt, dass der Gruppenantrag nachweislich vor Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt wird, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmals wirksam sein soll.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7102169/2022 vom 3. Februar 2023) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem die Gruppenträgerin am 23.12.2021 einen formlosen Antrag auf Bildung einer Steuergruppe (alle beteiligten Kapitalgesellschaften haben den 31. Dezember als Bilanzstichtag) gem. § 9 KStG via FinanzOnline eingebracht hat – mittels Sonstige Anträge“, da in FinanzOnline keine eigene Eingabemaske für einen Gruppenantrag vorgesehen ist. Seitens des Finanzamts wurde daraufhin mit einem Mängelbehebungsauftrag reagiert – im Endeffekt war dieser jedoch für das Unternehmen nicht erfolgsversprechend, da trotz Unterzeichnung des Gruppenantrags im Februar 2022 und Übermittlung an das Finanzamt via Einschreiben eine Gruppenbildung für das Jahr 2021 nicht mehr möglich war. Die Unterfertigung des Gruppenantrags vor Ablauf des einzubeziehenden Wirtschaftsjahres ist nämlich eine materielle Voraussetzung. Eine verspätete Unterzeichnung der Formulare ist daher kein sanierbarer Mangel.

Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass der Antrag auf Bildung einer Unternehmensgruppe die Verwendung amtlicher Formulare voraussetzt. Die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag G1, G2 und G4 können nicht online ausgefüllt und übermittelt werden – sie stehen nur in Papierform zur Verfügung. Daher müssen diese Formulare ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden. Die Übermittlung der Formulare als “Sonstiger Antrag” in FinanzOnline ist wirkungslos. Laut BFG hätte im vorliegenden Fall das Finanzamt auch gar keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen dürfen, da der Mangel (der verspäteten Unterzeichnung) gar nicht mehr hätte behoben werden können.

Für die Praxis bedeutet dies, dass amtliche Formulare wie etwa der Gruppenantrag mit einer Originalunterschrift (eingeschrieben) per Post zu übersenden oder persönlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben sind. Hingegen ist die Übermittlung via FinanzOnline als sonstiges Anbringen laut BFG ein rechtliches “Nichts”. Entsprechend einer als Reaktion des BMF auf das BFG-Judikat Ende März 2023 veröffentlichten Information soll es ebenso möglich sein, Formulare mittels der Funktion sonstiges Anbringen hochzuladen, wenn die Formulare mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt wurden.

Nach der Einstellung der Printausgabe der Wiener Zeitung und dem Umstand, dass das Amtsblatt der Wiener Zeitung nicht mehr in physischer Form erscheint, wurde für veröffentlichungspflichtige Informationen bei der Wiener Zeitung die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (“EVI”) eingerichtet (https://www.evi.gv.at/). Zielsetzung von EVI ist mitunter, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen im Sinne eines digitalen “schwarzen Bretts” einen zentralen und kostenfreien Zugang zu relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen – jederzeit und ohne Einschränkungen. Die mehr als 380 bestehenden Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungspflichten in der Wiener Zeitung bzw. im Amtsblatt der Wiener Zeitung bleiben daher aufrecht – dies betrifft auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von großen Aktiengesellschaften nach § 277 Abs. 2 UGB. Seit 1. Juli 2023 muss die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse auf EVI erfolgen.

Praktisch betrachtet hat die Veröffentlichung weiterhin durch den verpflichteten Rechtsträger bzw. durch die zuständige Stelle zu erfolgen. Im Falle der Veröffentlichung des Jahresabschlusses für die (große) Aktiengesellschaft also durch den Vorstand, wobei zwei Möglichkeiten vorgesehen sind. Der Vorstand kann die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in EVI wie bisher selbst bei der Wiener Zeitung in Auftrag geben. Die Übermittlung von Veröffentlichungen erfolgt per E-Mail (an office@evi.gv.at), wobei eine Veröffentlichung in der Regel innerhalb von vier Werktagen erfolgt. Dabei prüft das EVI-Team die Einhaltung der allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen (z.B. das Dateiformat, welches beispielsweise pdf sein kann; gescannte Dokumente erfüllen jedoch nicht die Veröffentlichungsbedingungen) und veröffentlicht dann den Jahresabschluss.

Alternativ kann bei Einreichung der erforderlichen Unterlagen der Rechnungslegung zum Firmenbuch verlangt werden, dass das Firmenbuchgericht den Jahresabschluss an die Wiener Zeitung zur Veröffentlichung in EVI übermittelt. Bei dieser Variante ist der Jahresabschluss an das Firmenbuch auch in einer für die Weitergabe an die Wiener Zeitung geeigneten elektronischen Fassung einzureichen. Dabei prüft das Firmenbuchgericht die Fassung nicht weiter, sondern leitet nur an die Wiener Zeitung weiter. Diese zweite Variante gilt erst für Jahresabschlüsse für nach dem 30. November 2022 beginnende Geschäftsjahre und daher noch nicht für Abschlüsse zum 31.12.2022.

Die Veröffentlichung in EVI ist grundsätzlich unentgeltlich, wobei für die Unternehmen eine Entgeltpflicht entstehen kann, sofern für die Vornahme der Veröffentlichung in EVI ein zusätzlicher Aufwand entsteht – etwa aufgrund von Formatierungen, um den formalen Vorgaben entsprechen zu können.

Der EuGH hatte im Jahre 2022 einen Fall aus Österreich zu beurteilen (Rs C-378/21, P-GmbH vom 08.12.2022), bei dem es um einen Betreiber eines Indoor-Spielplatzes ging. Im Jahr 2019 unterwarf der Betreiber, die P-GmbH, die Eintrittsgelder irrtümlich dem Normalsteuersatz von 20 %, anstatt den ermäßigten Steuersatz von 13 % anzuwenden. Auf den Registrierkassenbelegen wurden 20 % Umsatzsteuer ausgewiesen und diese Steuer wurde auch an das Finanzamt bezahlt. Als die P-GmbH diesen Fehler erkannte, forderte sie vom Finanzamt die zu viel bezahlte Umsatzsteuer (7 %) zurück. Das Finanzamt hatte die Rückzahlung verweigert, da es der Ansicht war, durch die Registrierkassenbelege entstand eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

Steuerschuld kraft Rechnungslegung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat und in der Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, den er aber eigentlich nicht schuldet (wie im oben beschriebenen Fall hätte auf den Belegen ein Steuersatz von 13 % ausgewiesen werden sollen, irrtümlich wurden 20 % USt verrechnet). Der Unternehmer kann diesen Fehler aber wieder korrigieren, indem er zu einem späteren Zeitpunkt die falsch ausgestellten Rechnungen entsprechend berichtigt. Die Steuer führt dann im Monat der Berichtigung zu einer Gutschrift.

Im Fall, den der EuGH zu beurteilen hatte, bestand nun das Problem darin, dass die P-GmbH als Indoor-Spielplatzbetreiberin nicht feststellen konnte, wer die Kunden waren und somit eine Rechnungskorrektur unmöglich war. Die P-GmbH argumentierte, dass es in ihrem Fall zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens kommen kann, da die Leistungsempfänger ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher seien. Der EuGH entschied, dass in diesem Fall keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung vorliegt. Das Ziel dieses Konzepts sei es, das Steueraufkommen nicht zu gefährden. Da die Leistungsempfänger ausschließlich Endverbraucher sind, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, liegt diese Gefahr nicht vor.

Diese Gerichtsentscheidung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 in das österreichische Recht übernommen. Nun liegt eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht mehr vor, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher erbracht wurde. Fraglich ist, wie eng diese Bestimmung von der Finanzverwaltung auszulegen ist, da der Begriff “ausschließlich an Endverbraucher” verwendet wurde. Wird dieser Begriff eng ausgelegt, so führt diese Gesetzesänderung in der Praxis wohl kaum zur erhofften Vereinfachung und Entlastung von Unternehmern.