Mit 1. Jänner 2026 tritt eine der bedeutendsten Änderungen im Bereich der Immobilienbesteuerung der letzten Jahre in Kraft: die Einführung einer zwingend unechten Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung sogenannter besonders repräsentativer Grundstücke (“Luxusimmobilien”) für Wohnzwecke. Diese Änderung stellt einen Paradigmenwechsel dar – insbesondere, weil sie den Vorsteuerabzug für Luxusimmobilien bei Wohnvermietung künftig ausschließt.

Eine solche, besonders repräsentative Wohnung liegt vor, wenn die folgenden Kosten innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung oder Beginn der Herstellung mehr als 2.000.000 € (exkl. Umsatzsteuer) betragen:

  • Anschaffungskosten,
  • Herstellungskosten,
  • aktivierungspflichtige Aufwendungen,
  • Kosten von Großreparaturen.

Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten (z. B. Zinshäusern) ist nicht das Gesamtgebäude relevant, sondern der einzelne Mietgegenstand – eine verursachungsgerechte Aufteilung der Gesamtkosten, regelmäßig nach Wohnnutzfläche, ist erforderlich. Wird die 2 Mio. € – Grenze überschritten und liegt ein besonders repräsentatives Objekt vor, so ist dessen Vermietung zwingend unecht steuerbefreit. Das bedeutet einerseits, dass keine Umsatzsteuer auf die Miete verrechnet werden darf, andererseits ist kein Vorsteuerabzug für Anschaffungs-, Errichtungs- und laufende Aufwendungen möglich. Es besteht außerdem keine Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren.

Diese Änderung beendet ein bisher verbreitetes Modell: die Errichtung hochwertiger Wohnimmobilien durch Unternehmen (z. B. GmbHs) mit Vorsteuerabzug und anschließender Vermietung an Gesellschafter. Selbst eine fremdübliche Miete führt künftig bei Luxusimmobilien nicht mehr zum Vorsteuerabzug. Die Neuregelung gilt ausschließlich für Immobilien, die ab dem 1.1.2026 angeschafft oder hergestellt werden. Für davor angeschaffte Objekte bleibt es bei der bisherigen Systematik – die Vermietung zu Wohnzwecken ist steuerpflichtig (10 % USt), der Vorsteuerabzug für Errichtungskosten bleibt bestehen.

Beispiel: Eine Villa wird 2026 um 2.700.000 € erworben und vermietet. Die Vermietung ist zwingend steuerfrei, es ist kein Vorsteuerabzug für die Anschaffung möglich.

Kommt es nachträglich (z. B. durch Renovierungen, Ausbauten oder Nebengebäude) zu Kosten, die das Objekt über die Luxusgrenze heben, wird ab diesem Zeitpunkt die Vermietung steuerfrei. Dies führt zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10/11 UStG für bereits in Anspruch genommene Vorsteuern der Vorjahre. Reparaturkosten aufgrund von Naturkatastrophen bleiben bei der Grenzprüfung außer Ansatz.

Beispiel: Anschaffung 2026 um 1.800.000 €, Renovierung 2027 um 250.000 €: die Kosten überschreiten die Grenze, die Vermietung ab 2027 ist zwingend steuerfrei, eine Vorsteuerberichtigung für 2026 ist notwendig, es kann kein Vorsteuerabzug für Kosten der Renovierung in 2026 geltend gemacht werden.

Die Einführung der zwingend unechten Umsatzsteuerbefreiung für besonders repräsentative Wohnungen markiert einen klaren steuerpolitischen Richtungswechsel. Die Kostenschwelle schafft ein objektives, klar handhabbares Kriterium, das steuerliche Gestaltungsspielräume bei Luxusimmobilien deutlich einschränkt.

Insbesondere für hochwertige Wohnprojekte ist daher künftig eine ausreichend genaue Kostenrechnung und Dokumentation erforderlich, damit die Einhaltung der Grenze von 2 Millionen € innerhalb der Beobachtungsfrist von 5 Jahren sichergestellt bzw. eine entsprechende Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgenommen werden kann. Bei Vermietungen an nahe Angehörige reicht künftig eine fremdübliche Miete für Luxusimmobilien nicht mehr aus, um den Vorsteuerabzug zu sichern. Unternehmen und Immobilieninvestoren sind daher gut beraten, künftige Projekte sorgfältig zu kalkulieren und steuerliche Effekte frühzeitig in die Investitionsentscheidung einzubeziehen.

Als Nachfolgemodell zur “Bildungskarenz” (Weiterbildungsgeld) kommt es im Rahmen der neuen Weiterbildungszeit ab 1.1.2026 zu Änderungen und vor allem Verschärfungen. Vorgesehen – die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten – sind höhere zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung (mindestens 20 Wochenstunden bzw. 20 ECTS bzw. 16 bei Kinderbetreuung bis zum 7. Lebensjahr), eine stärkere Kontrolle, Erfolgsnachweise und Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten. Vorgesehen ist etwa eine verstärkte Anwesenheitsverpflichtung in Form von Bildungsveranstaltungen im Seminar-Stil (Präsenz und Live-Online). Teilnahmebestätigungen müssen verpflichtend beigebracht werden, da ansonsten die Förderung zurückgezahlt werden muss.

Vorausgesetzt für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit werden etwa 12 Monate (in den letzten 24 Monaten) ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit, wobei Zeiten des Kinderbetreuungsgeldes (Elternkarenz) unmittelbar davor ausgeschlossen sind (es müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung dazwischen liegen). Die in der Vergangenheit oftmalige Praxis der Verlängerung der Elternkarenz durch eine geförderte Weiterbildung wird dadurch verhindert.

Verglichen mit der Bildungskarenz ist neu, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen soll. Bei einem Bruttoentgelt ab der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (für 2026 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €) muss der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen, wodurch sich der AMS-Beitrag entsprechend verringert. Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei und die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge werden vom AMS getragen. Überdies soll die Beihilfe (es besteht kein Rechtsanspruch darauf) einkommensabhängig gestaffelt sein. Sie orientiert sich dabei am Fachkräftestipendium, welches für das Jahr 2025 mindestens 40,40 € beträgt und ist auf maximal 67,94 € pro Tag begrenzt. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Mitarbeiterprämie zur Mitarbeiterprämie 2025 “relaunched”. Hiermit können Arbeitgeber im Jahr 2025 Zulagen und Bonuszahlungen bis zu 1.000 € einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen steuerfrei gewähren, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Das “Gruppenmerkmal” oder “lohngestaltende Vorschriften” sind nicht mehr als Kriterien erforderlich, eine unterschiedliche Gewährung muss jedoch aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen erfolgen.

In einer Anfragebeantwortung vom 10.10.2025 hat das BMF viele Beispiele zur sachlichen, betriebsbezogenen Differenzierung, die ja eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie 2025 darstellt, veröffentlicht. Eine gerechtfertigte Differenzierung ist laut BMF bei folgenden Unterscheidungskriterien gegeben.

  • Leistungsbezogene Differenzierungen (z.B. nach Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter, Arbeitsergebnis, Zielerreichung etc.);
  • Abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierungen (z.B. Mitarbeiter der Abteilung mit höchster Zielerreichung, Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt oder im Vertrieb, nur Mitarbeiter unterhalb der Managementebene erhalten eine Mitarbeiterprämie usw.);
  • Differenzierung nach der Arbeitszeit (Vollzeit bzw. Teilzeit);
  • Unterscheidung nach den Arbeitsbedingungen (Schicht- oder Nachtarbeit, Gefährdungszulage usw.);
  • Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit und Qualifikation.

Hingegen sind den BMF-Aussagen folgend keine brauchbaren sachlichen bzw. betriebsbezogenen Gründe für eine Differenzierung:

  • Höhere Lebenserhaltungskosten an einem Standort;
  • Soziale Kriterien (etwa Alleinerzieher, nur beeinträchtige Mitarbeiter, nur jüngere oder ältere Mitarbeiter, nur Mitarbeiter mit einem langen Arbeitsweg usw.).

Wichtige weitere Voraussetzung für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterprämie (2025) ist, dass es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Daher kommen Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen für die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Entscheidend dabei ist nach Auffassung des BMF, ob es im Unternehmen Prämienzahlungen gegeben hat, die wegen der Mitarbeiterprämie reduziert werden (überdies ist das Prämienmodell im Ganzen ausschlaggebend, nicht die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter).

Im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur lohnsteuerfrei, es besteht ASVG-Beitragspflicht und es fallen Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und DZ an. Überdies sind nach Auffassung der Finanzverwaltung etwaige Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche für die steuerfreie Mitarbeiterprämie anfallen, nicht steuerlich abzugsfähig. Die Mitarbeiterprämie 2025 kann bis zum 15. Februar 2026 steuerfrei gezahlt werden.

Gegen Ende November hin wurden Regierungsvorlagen i.Z.m. dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 eingebracht, die zum Ziel haben, missbräuchliche Vorgehensweisen hintanzuhalten, zur Steuergerechtigkeit in Österreich beizutragen und einen Teil zur nachhaltigen Sicherung der Staatseinnahmen (Konsolidierung des Bundesbudgets) beizusteuern.

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 gliedert sich in die Teile Steuern, Sozialabgaben und Daten – ausgewählte Aspekte werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

Kein Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Als wichtige steuerliche Änderung ist geplant, den Vorsteuerabzug für Kosten i.Z.m. der “Vermietung von Luxusimmobilien” abzuschaffen. Die Vermietung von Luxusimmobilien wäre dann zwingend unecht steuerfrei und der Vermieter hätte für seine laufenden Vorleistungen (bzw. für jene verbunden mit der Anschaffung/Herstellung) keinen Vorsteuerabzug mehr. Von einer solchen Luxusimmobilie ist auszugehen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Grundstücks mehr als 2 Mio. € betragen. Der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass dabei die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke samt Nebengebäuden (z.B. Garagen, Gartenhäuser) und sonstigen Bauwerken (z.B. Schwimmbäder) zu berücksichtigen sind. Überdies ist ein zeitlicher Zusammenhang zu beachten – ein solcher ist gegeben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Anschaffung bzw. Beginn der Herstellung anfallen. Bei einem Zinshaus beispielsweise, das typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände bestimmt ist, ist auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen. Schließlich soll die Verschärfung im Sinne der unecht befreiten Vermietung für sämtliche Umsätze und sonstige Sachverhalte zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden bzw. sich danach ereignen. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass das besonders repräsentative Grundstück für Wohnzwecke vom Vermieter (oder der Personenvereinigung) nach dem 31.12.2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde.

Verschärfungen bei ausländischen Stiftungen

Um Steuervermeidung mittels Offshore-Strukturen effektiver bekämpfen zu können, ist eine verschärfte steuerliche Behandlung von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde vorgesehen. Konkret soll dies dadurch erfolgen, dass nur mehr auf die Vergleichbarkeit mit einer “privatrechtlichen Stiftung” und somit abstrakt auf das Vorliegen eines stiftungsähnlichen Gebildes abgestellt wird (technisch erfolgt dies durch eine erweiterte Besteuerung solcher Zuwendungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Ungerechtfertigte Verluste als neuer Straftatbestand

Die vorsätzliche Erklärung ungerechtfertigter Verluste soll zukünftig ein finanzstrafrechtlicher Straftatbestand sein. Es liegt also Abgabenhinterziehung vor, wenn schuldhaft zu Unrecht Verluste erklärt werden, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

Erleichterung beim Verkürzungszuschlag

Eine für die Steuerpflichtigen positive Änderung ist der erweiterte Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG). Die derzeit geltende Betragsgrenze von 33.000 € soll auf 100.000 € angehoben werden – zugleich soll die Grenze von 33.000 € je Veranlagungszeitraum als Beschränkung festgelegt werden. Durch die Beschränkung soll die Abgrenzungsschwelle zu weniger schwerwiegenden Fällen im finanzstrafrechtlichen System gewahrt werden. Auf der anderen Seite und um dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt je nach Höhe der Nachforderungen sachlich gerecht zu werden, ist angedacht, den Zuschlag bei Nachforderungen ab einer Grenze von 50.000 € auf 15 % des gesamten Nachforderungsbetrags zu erhöhen (grundsätzlich beträgt der Zuschlag 10 %).

Haftung im Baubereich wird ausgeweitet

Die Auftraggeberhaftung im Baubereich soll ausgeweitet werden, um auch Fälle der Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit) effektiver einzubeziehen. Ziel dabei ist es, zu verhindern, dass Sozialversicherungsbeiträge durch komplexe Gestaltungen der Arbeitskräfteüberlassung (mithilfe von Scheinfirmen usw.) hinterzogen werden. Folglich sollen die Auftraggeber stärker in die Pflicht genommen werden, die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialabgaben durch ihre Subunternehmer bzw. Überlasser zu gewährleisten.

Wir werden Sie über die weitere Gesetzwerdung informieren.

Mitte November ist die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Nationalrat eingebracht worden. Ausgewählte wichtige Aspekte sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Abgeltung der kalten Progression um 1,7333 %

Im Kampf gegen die kalte Progression werden wesentliche Tarifelemente in der Einkommensteuer wie auch Absetzbeträge automatisch um 2/3 der Inflationsrate angepasst (für das Jahr 2026 sind 2/3 von 2,6 % 1,7333 %) – das letzte Drittel ist variabel einsetzbar, wird jedoch aktuell aufgrund der angespannten Budgetsituation ausgesetzt. Diese erhöhten Beträge sollen im EStG gesetzlich verankert werden. Beim Spitzensteuersatz von 55 % erfolgt keine inflationsbedingte Anpassung.

Die für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe in der Einkommensteuer ab 2026 maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich wie folgt.

Einkommensstufen und zugehörige Grenzsteuersätze
Einkommen (in €) Grenzsteuersatz
Über Bis
0 13.539 0 %
13.539 21.992 20 %
21.992 36.458 30 %
36.458 70.365 40 %
70.365 104.859 48 %
104.859 1.000.000 50 %
Über 1.000.000 55 %

Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen wird erleichtert

Bisher war es für die “Repatriierung” von Wertpapieren von ausländischen Depots notwendig, dass die ausländische depotführende Stelle beauftragt wird, die Daten an die übernehmende inländische Stelle mitzuteilen. Nunmehr soll nach dem 30.6.2026 eine steuerneutrale Depotübertragung in das Inland möglich sein, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, die Anschaffungskosten sowie die aufnehmende depotführende Stelle mitteilt.

Erfreuliche Klarstellung bei Risikoversicherungen

Die bisherige Verwaltungspraxis zu Renten aus Personen-Risikoversicherungen soll nunmehr gesetzlich verankert werden. Dies bedeutet, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht führen sollen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert übersteigt. Dadurch kann eine überproportionale steuerliche Belastung von Personen verhindert werden, die zusätzlich privat vorsorgen bzw. einen Schicksalsschlag erleiden.

Klarstellung bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA

Durch das AbgÄG 2025 soll die bereits in der Verwaltungspraxis vorgesehene, “objektbezogene Sichtweise” gesetzlich verankert werden. Konkret geht es darum, dass bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude klargestellt wird, dass bei der entgeltlichen Übertragung des begünstigten Gebäudes der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Veräußerer bereits das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

Elektronisches Verfahren bei Gebühren und Verkehrsteuern geplant

In kleinen Schritten und über mehrere Jahre soll das bisherige Papierverfahren bei den Gebühren und Verkehrsteuern durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Angedacht sind die Änderungen 2026 bei der Grunderwerbsteuer, 2027 bei den Versicherungssteuern und schließlich 2028 bei den Gebühren. Die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung bleibt abzuwarten und soll jeweils durch Verordnung erfolgen.

Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur zwischen Unternehmern (B2B)

Als Folge von EuGH-Judikatur (“P-GmbH”) soll bei der Ausstellung einer Rechnung an einen Endverbraucher keine Umsatzsteuer kraft Rechnung entstehen. Hingegen führt – wie bisher – bei Rechnungen an Unternehmer eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer zur Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Ausweitung der Tabaksteuer auf neuartige Alternativprodukte

Heiß diskutiert wurde die Aufnahme von Nikotinbeuteln (Nikotinpouches) und Liquids für elektronische Zigaretten in den Steuergegenstand der Tabaksteuer. Dies soll ab 1.4.2026 erfolgen und zusammen mit Änderungen der Steuersätze bei klassischen Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren usw.) zu einem Mehraufkommen von 475 Mio. € bis zum Jahr 2029 beitragen.

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,073 betragen die Sozialversicherungswerte für 2026 voraussichtlich (in €):

Sozialversicherungswerte 2026 im Vergleich zu 2025 (Angaben in Euro)
  2026 2025
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 551,10 551,10
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe (DGA) monatlich 826,65 826,65
Höchstbeitragsgrundlage täglich 231,00 215,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 6.930,00 6.450,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 13.860,00 12.900,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 8.085,00 7.525,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2025 zum Vorjahr unverändert.

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Investitionssofortprogramm 2025) wurde im Sommer ein milliardenschweres steuerliches Entlastungspaket umgesetzt, das kurzfristig unternehmerische Investitionen ankurbeln soll und langfristig die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland verbessern soll. Überdies sollte für die Unternehmen Planungssicherheit für die kommenden Jahre erreicht werden. Ausgewählte Maßnahmen – Ähnlichkeiten zu Österreich sind jedenfalls zu erkennen – sind nachfolgend im Überblick dargestellt.

Degressive Abschreibung bis 30 %

Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) für Investitionen (zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027) in bewegliche Anlagegüter führt zu einer degressiven AfA von bis zu 30 % pro Jahr (anstelle der linearen AfA). Die 30 % gelten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung – in den Folgejahren beträgt die AfA bis zu 30 % des jeweiligen Restbuchwerts. Die degressive AfA ist nur für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie etwa Maschinen und technische Anlagen zulässig, nicht jedoch für Gebäude oder immaterielle Wirtschaftsgüter.

Förderung von Elektromobilität

Eine besondere Abschreibungsmöglichkeit gibt es für reine Elektrofahrzeuge, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 neu angeschafft werden. Diese arithmetisch-degressive AfA mit gestaffelten Abschreibungssätzen über 6 Jahre sieht wie folgt aus.

Abschreibungssätze nach Jahr
Jahr Abschreibungssatz in % der Anschaffungskosten
Anschaffungsjahr 75 %
Jahr 2 10 %
Jahr 3 5 %
Jahr 4 5 %
Jahr 5 3 %
Jahr 6 2 %

Die besondere steuerliche Förderung gilt für alle rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge des Betriebsvermögens (Pkw, E-Nutzfahrzeuge, Lkw, Busse) und soll einen Anreiz zur Flottenelektrifizierung bieten. Überdies kommt es zu einer Verbesserung der steuerlichen Behandlung von elektrischen Dienstwägen in der Lohnverrechnung.

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Aktuell beträgt die nominelle Körperschaftsteuer in Deutschland 15 %, wobei es unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags von 5,5 % sowie eines durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatzes von 400 % zu einer Gesamtsteuerbelastung von knapp 30 % kommt. Der nominelle Körperschaftsteuersatz wird abgesenkt und verläuft in den nächsten Jahren wie in der Tabelle dargestellt.

Körperschaftsteuersätze nach Jahr
Jahr Körperschaftsteuersatz
Bis 2027 15 %
2028 14 %
2029 13 %
2030 12 %
2031 11 %
2032 10 %

Steuerbegünstigung für einbehaltene Gewinne

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können schon länger von einem ermäßigten festen Steuersatz auf thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne profitieren – der anstelle des progressiven Tarifs zur Anwendung kommende Thesaurierungssteuersatz beträgt aktuell 28,25 %. Der ermäßigte Einkommensteuersatz für einbehaltene Gewinne wird nun – siehe in der Tabelle – an die schrittweise Körperschaftsteuersenkung gekoppelt, um die Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften zu wahren.

Thesaurierungssteuersätze nach Jahr
Jahr Thesaurierungssteuersatz
Bis 2027 28,25 %
2028 und 2029 27 %
2030 und 2031 26 %
Ab 2032 25 %

Forschungszulage – steuerliche F&E-Förderung

Um Investitionen in Forschung & Entwicklung anzukurbeln, wird die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ab 1.1.2026 erhöht. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Unternehmen steigen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Jahr. Überdies wird das Verfahren vereinfacht und der Förderkatalog erweitert.

Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sofern Mehraufwendungen anfallen, weil jemand am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten. Wichtig dabei ist, dass die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und den Steuerpflichtigen daraus ein Mehraufwand trifft. Dieser Mehraufwand muss betraglich das höchste Pendlerpauschale überschreiten, um als Werbungskosten gelten zu können.

Das BFG hatte sich (GZ RV/4100087/2023 vom 22.1.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine deutsche Staatsbürgerin die Kosten der am österreichischen Arbeitsort gelegenen Mietwohnung im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten (als Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten, da sie regelmäßig die Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz in Deutschland und Österreich per privatem Pkw zurücklegte) steuerlich absetzen wollte. Sie war im in Frage stehenden Zeitraum alleinstehend und hatte keine Sorgepflichten – weiters verfügte sie neben einer Mietwohnung am Arbeitsort in Österreich über eine Mietwohnung in Deutschland. Für die Notwendigkeit der Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland wurde vorgebracht, dass sich ihr soziales Umfeld in Deutschland befinde (auch Mitgliedschaften in Vereinen, ehrenamtliche Tätigkeiten usw.). Überdies wolle sie nur für eine beschränkte Zeit in Österreich tätig sein, da sie zukünftig das Architektenbüro ihres Onkels in Deutschland übernehmen werde (in diesem Zusammenhang wurde auch ein Bauplatz an dem Wohnsitz in Deutschland erworben).

Das BFG beschäftigte sich insbesondere mit der Frage, ob die Kosten für die Reisebewegungen zwischen den beiden Wohnungen steuerlich zu berücksichtigen sind bzw. ob eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar gewesen wäre. Liegt nämlich der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz nicht steuerlich berücksichtigt werden. Werbungskosten können dennoch eventuell geltend gemacht werden, sofern dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann – dies kann die verschiedensten Ursachen haben (privater Natur oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses).

Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass im vorliegenden Fall keine gewichtigen Gründe gegen die Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort in Österreich bestanden, da selbst der Verlust des “sozialen Umfelds” keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes darstellen würden (dies gilt auch für Freizeitgestaltungsmöglichkeiten, welche ebenso im Umkreis zum Arbeitsort ausgeübt werden können). Unter gewissen Bedingungen könnte jedoch die Wohnsitzverlegung auch für alleinstehende Steuerpflichtige unzumutbar sein – nämlich dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf einen gewissen Zeitraum von maximal 4 bis 5 Jahre befristet ist und von einer Rückkehr zum Hauptwohnsitz auszugehen ist. Gerade diese zeitliche Begrenzung war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Trotzdem konnte die Steuerpflichtige im Endeffekt die Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beschäftigungsbeginn als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Es ist nämlich auch alleinstehenden Arbeitnehmern ohne Sorgepflichten eine gewisse Übergangszeit zuzustehen, in der sie Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend machen können. Dabei sind auch die Kosten für die Heimfahrt steuerlich anzusetzen, da es dem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen.

In der KI 09/25 haben wir zu sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen i.Z.m. Trinkgeldern berichtet. Aus steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet, bringt eine BMF-Info von Ende Juli Klarstellung zu diesem Themenbereich, welche auch in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Eingang finden werden.

Dabei wird betont, dass es bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern (als wichtiges Kriterium für die (Lohnsteuer)Freiheit von Trinkgeldern) nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes ankommt, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem betragsmäßigen Trinkgeld und dem Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers nicht maßgeblich.

Die BMF-Info betont überdies als Grundlage für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern, dass dem Arbeitnehmer das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss. Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z.B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmer verteilt werden. Leitet der Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmer weiter, so stellen diese beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen, insbesondere i.Z.m. Ökologisierung wiedereingeführt. Mit dem Investitionsfreibetrag kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkunftsarten gesenkt werden, da der Investitionsfreibetrag zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Um nun die Konjunktur weiter in die Gänge zu bringen, wurde von der Regierung angekündigt (zu weiteren geplanten Maßnahmen siehe den Beitrag in dieser Ausgabe), die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1.11.2025 bis zum 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen.

  • IFB von 20 % (anstelle von bisher 10 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
  • IFB von 22 % (anstelle von bisher 15 %) für Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Ökologisierung – im Sinne eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen.

Wie bisher kann auch der erhöhte IFB maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch möglich ist. Darüber hinaus ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, ebenfalls ausgeschlossen.

Der Investitionsfreibetrag entfällt auch für Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig ein IFB beantragt werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.

Die Wirtschaftsgüter, für welche der IFB in Anspruch genommen werden soll, müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und Inlandsbezug vorweisen. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine taggenaue Betrachtung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung der Begünstigung. Die Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB) entfällt, sofern das Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf höhere Gewalt oder auf einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist – unabhängig von der Bezahlung – die Anschaffung oder Herstellung. Für die Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, für die Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich – die Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes spielt somit keine Rolle. In Anbetracht der Erhöhung des IFB kann die Verschiebung der Anschaffung bzw. Fertigstellung von begünstigten Investitionen in den November bzw. auf einen späteren Zeitpunkt steuerliche Vorteile bringen. Der Gesetzwerdungsprozess und die finale Umsetzung dieser geplanten Änderungen sind noch abzuwarten.