Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,073 betragen die Sozialversicherungswerte für 2026 voraussichtlich (in €):

Sozialversicherungswerte 2026 im Vergleich zu 2025 (Angaben in Euro)
  2026 2025
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 551,10 551,10
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe (DGA) monatlich 826,65 826,65
Höchstbeitragsgrundlage täglich 231,00 215,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 6.930,00 6.450,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 13.860,00 12.900,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 8.085,00 7.525,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2025 zum Vorjahr unverändert.

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Investitionssofortprogramm 2025) wurde im Sommer ein milliardenschweres steuerliches Entlastungspaket umgesetzt, das kurzfristig unternehmerische Investitionen ankurbeln soll und langfristig die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland verbessern soll. Überdies sollte für die Unternehmen Planungssicherheit für die kommenden Jahre erreicht werden. Ausgewählte Maßnahmen – Ähnlichkeiten zu Österreich sind jedenfalls zu erkennen – sind nachfolgend im Überblick dargestellt.

Degressive Abschreibung bis 30 %

Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) für Investitionen (zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027) in bewegliche Anlagegüter führt zu einer degressiven AfA von bis zu 30 % pro Jahr (anstelle der linearen AfA). Die 30 % gelten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung – in den Folgejahren beträgt die AfA bis zu 30 % des jeweiligen Restbuchwerts. Die degressive AfA ist nur für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie etwa Maschinen und technische Anlagen zulässig, nicht jedoch für Gebäude oder immaterielle Wirtschaftsgüter.

Förderung von Elektromobilität

Eine besondere Abschreibungsmöglichkeit gibt es für reine Elektrofahrzeuge, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 neu angeschafft werden. Diese arithmetisch-degressive AfA mit gestaffelten Abschreibungssätzen über 6 Jahre sieht wie folgt aus.

Abschreibungssätze nach Jahr
Jahr Abschreibungssatz in % der Anschaffungskosten
Anschaffungsjahr 75 %
Jahr 2 10 %
Jahr 3 5 %
Jahr 4 5 %
Jahr 5 3 %
Jahr 6 2 %

Die besondere steuerliche Förderung gilt für alle rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge des Betriebsvermögens (Pkw, E-Nutzfahrzeuge, Lkw, Busse) und soll einen Anreiz zur Flottenelektrifizierung bieten. Überdies kommt es zu einer Verbesserung der steuerlichen Behandlung von elektrischen Dienstwägen in der Lohnverrechnung.

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Aktuell beträgt die nominelle Körperschaftsteuer in Deutschland 15 %, wobei es unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags von 5,5 % sowie eines durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatzes von 400 % zu einer Gesamtsteuerbelastung von knapp 30 % kommt. Der nominelle Körperschaftsteuersatz wird abgesenkt und verläuft in den nächsten Jahren wie in der Tabelle dargestellt.

Körperschaftsteuersätze nach Jahr
Jahr Körperschaftsteuersatz
Bis 2027 15 %
2028 14 %
2029 13 %
2030 12 %
2031 11 %
2032 10 %

Steuerbegünstigung für einbehaltene Gewinne

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können schon länger von einem ermäßigten festen Steuersatz auf thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne profitieren – der anstelle des progressiven Tarifs zur Anwendung kommende Thesaurierungssteuersatz beträgt aktuell 28,25 %. Der ermäßigte Einkommensteuersatz für einbehaltene Gewinne wird nun – siehe in der Tabelle – an die schrittweise Körperschaftsteuersenkung gekoppelt, um die Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften zu wahren.

Thesaurierungssteuersätze nach Jahr
Jahr Thesaurierungssteuersatz
Bis 2027 28,25 %
2028 und 2029 27 %
2030 und 2031 26 %
Ab 2032 25 %

Forschungszulage – steuerliche F&E-Förderung

Um Investitionen in Forschung & Entwicklung anzukurbeln, wird die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ab 1.1.2026 erhöht. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Unternehmen steigen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Jahr. Überdies wird das Verfahren vereinfacht und der Förderkatalog erweitert.

Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sofern Mehraufwendungen anfallen, weil jemand am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten. Wichtig dabei ist, dass die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und den Steuerpflichtigen daraus ein Mehraufwand trifft. Dieser Mehraufwand muss betraglich das höchste Pendlerpauschale überschreiten, um als Werbungskosten gelten zu können.

Das BFG hatte sich (GZ RV/4100087/2023 vom 22.1.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine deutsche Staatsbürgerin die Kosten der am österreichischen Arbeitsort gelegenen Mietwohnung im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten (als Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten, da sie regelmäßig die Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz in Deutschland und Österreich per privatem Pkw zurücklegte) steuerlich absetzen wollte. Sie war im in Frage stehenden Zeitraum alleinstehend und hatte keine Sorgepflichten – weiters verfügte sie neben einer Mietwohnung am Arbeitsort in Österreich über eine Mietwohnung in Deutschland. Für die Notwendigkeit der Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland wurde vorgebracht, dass sich ihr soziales Umfeld in Deutschland befinde (auch Mitgliedschaften in Vereinen, ehrenamtliche Tätigkeiten usw.). Überdies wolle sie nur für eine beschränkte Zeit in Österreich tätig sein, da sie zukünftig das Architektenbüro ihres Onkels in Deutschland übernehmen werde (in diesem Zusammenhang wurde auch ein Bauplatz an dem Wohnsitz in Deutschland erworben).

Das BFG beschäftigte sich insbesondere mit der Frage, ob die Kosten für die Reisebewegungen zwischen den beiden Wohnungen steuerlich zu berücksichtigen sind bzw. ob eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar gewesen wäre. Liegt nämlich der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz nicht steuerlich berücksichtigt werden. Werbungskosten können dennoch eventuell geltend gemacht werden, sofern dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann – dies kann die verschiedensten Ursachen haben (privater Natur oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses).

Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass im vorliegenden Fall keine gewichtigen Gründe gegen die Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort in Österreich bestanden, da selbst der Verlust des „sozialen Umfelds“ keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes darstellen würden (dies gilt auch für Freizeitgestaltungsmöglichkeiten, welche ebenso im Umkreis zum Arbeitsort ausgeübt werden können). Unter gewissen Bedingungen könnte jedoch die Wohnsitzverlegung auch für alleinstehende Steuerpflichtige unzumutbar sein – nämlich dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf einen gewissen Zeitraum von maximal 4 bis 5 Jahre befristet ist und von einer Rückkehr zum Hauptwohnsitz auszugehen ist. Gerade diese zeitliche Begrenzung war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Trotzdem konnte die Steuerpflichtige im Endeffekt die Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beschäftigungsbeginn als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Es ist nämlich auch alleinstehenden Arbeitnehmern ohne Sorgepflichten eine gewisse Übergangszeit zuzustehen, in der sie Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend machen können. Dabei sind auch die Kosten für die Heimfahrt steuerlich anzusetzen, da es dem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen.

In der KI 09/25 haben wir zu sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen i.Z.m. Trinkgeldern berichtet. Aus steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet, bringt eine BMF-Info von Ende Juli Klarstellung zu diesem Themenbereich, welche auch in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Eingang finden werden.

Dabei wird betont, dass es bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern (als wichtiges Kriterium für die (Lohnsteuer)Freiheit von Trinkgeldern) nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes ankommt, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem betragsmäßigen Trinkgeld und dem Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers nicht maßgeblich.

Die BMF-Info betont überdies als Grundlage für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern, dass dem Arbeitnehmer das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss. Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z.B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmer verteilt werden. Leitet der Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmer weiter, so stellen diese beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen, insbesondere i.Z.m. Ökologisierung wiedereingeführt. Mit dem Investitionsfreibetrag kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkunftsarten gesenkt werden, da der Investitionsfreibetrag zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Um nun die Konjunktur weiter in die Gänge zu bringen, wurde von der Regierung angekündigt (zu weiteren geplanten Maßnahmen siehe den Beitrag in dieser Ausgabe), die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1.11.2025 bis zum 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen.

  • IFB von 20 % (anstelle von bisher 10 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
  • IFB von 22 % (anstelle von bisher 15 %) für Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Ökologisierung – im Sinne eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen.

Wie bisher kann auch der erhöhte IFB maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch möglich ist. Darüber hinaus ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, ebenfalls ausgeschlossen.

Der Investitionsfreibetrag entfällt auch für Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig ein IFB beantragt werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.

Die Wirtschaftsgüter, für welche der IFB in Anspruch genommen werden soll, müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und Inlandsbezug vorweisen. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine taggenaue Betrachtung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung der Begünstigung. Die Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB) entfällt, sofern das Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf höhere Gewalt oder auf einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist – unabhängig von der Bezahlung – die Anschaffung oder Herstellung. Für die Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, für die Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich – die Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes spielt somit keine Rolle. In Anbetracht der Erhöhung des IFB kann die Verschiebung der Anschaffung bzw. Fertigstellung von begünstigten Investitionen in den November bzw. auf einen späteren Zeitpunkt steuerliche Vorteile bringen. Der Gesetzwerdungsprozess und die finale Umsetzung dieser geplanten Änderungen sind noch abzuwarten.

 

In einem Ministerratsvortrag sind Anfang September 2025 von der österreichischen Bundesregierung strategische Schwerpunkte zur Stärkung des Wirtschaftswachstums, der Bekämpfung der hohen Inflation und der Umsetzung von Strukturmaßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit präsentiert worden. Die wichtigsten Aspekte – es dreht sich vor allem um steuerliche Anreize und finanzielle Maßnahmen – werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Durch eine andersgelagerte Priorisierung bestehender Budgetmittel soll es zu keinen zusätzlichen Anforderungen an den Bundeshaushalt kommen. Die Gesetzwerdung bleibt jedenfalls abzuwarten.

Entlastung energieintensiver Unternehmen

Durch das Strompreiskostenausgleichsgesetz 2025 und 2026 sollen energieintensive Unternehmen entlastet werden. Dabei ist das Ziel, die durch den CO2-Preis entstehenden indirekten Mehrkosten auszugleichen und das Abwandern von Industriebetrieben („Carbon Leakage“) zu verhindern.

Verdoppelung des Investitionsfreibetrags

Siehe dazu den gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe.

Senkung der Stromabgaben

Der EAG-Förderbeitrag (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) soll für das Jahr 2026 um ca. 85 Mio. € gesenkt werden, um Haushalte, Gewerbe und Industrie bei den Stromkosten zu entlasten.

Grenze für geringfügigen Zuverdienst

Die Grenze für den geringfügigen Zuverdienst wird bis einschließlich 2027 eingefroren. Siehe dazu auch den Beitrag „Sozialversicherungswerte 2026“ in dieser Ausgabe.

Zuverdienst in der Pension

Geplant ist ein Modell, das den Zuverdienst von Regelpensionisten attraktiver gestalten soll. Dieses soll voraussichtlich ab dem 1.1.2026 in Kraft treten, ohne jedoch die Attraktivität der Teilpension zu schmälern.

Inflationsdämpfung durch Bundesgebührenbremse

Preiserhöhungen des Bundes, wie z.B. Gebühren, sollen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verbraucherpreisindex (VPI) geprüft werden und gegebenenfalls gedämpft werden.

„Allianz für faire Lebensmittelpreise“

Um die immer noch hohe Inflation zu bekämpfen, plant die Regierung die Schaffung einer so genannten „Allianz für faire Lebensmittelpreise„. Neben rechtlichen Regelungen zur Kennzeichnung von „Shrinkflation“ soll auch die Preiskommission neu aufgestellt werden. Statistik Austria soll mittels einer Datenbank zur umfassenden Preisbeobachtung dazu beitragen, ungerechtfertigte Preispolitik zu identifizieren.

Beschränkung der Mietpreise

Die bereits ausgesetzte Indexierung der Mieten im Vollanwendungsbereich des MRG wird für 2026 auf 1 % und für 2027 auf 2 % beschränkt.

Stärkung der „Aktion 55 Plus“

Mit 50 Mio. € jährlich ab 2026 soll die Beschäftigungsquote älterer und langzeitarbeitsloser Personen erhöht werden. Überdies ist geplant, Anreize für mehr Arbeitsstunden zu schaffen.

Entbürokratisierung

Noch im Jahr 2025 soll ein umfassendes Paket zur Entbürokratisierung vorgelegt werden. Dieses soll ein Bundesbereinigungsgesetz, die Reduzierung von Berichtspflichten und schnellere Genehmigungsverfahren enthalten.

Standort-Fonds

Um Zukunftsinvestitionen in Österreich fördern zu können, soll ein „Standort Fonds“ mit öffentlichen Ankerinvestitionen und privatem Kapital gegründet werden, um insbesondere hochinnovative „Scale-ups“ am Standort Österreich zu halten.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7103968/2024 vom 27. Mai 2025) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Abstell- bzw. Garagenplatzes durch den Arbeitgeber in einem Bereich, in dem ein so genanntes „Parkpickerl“ benötigt wird, auch dann einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt, wenn der Arbeitnehmer bereits über ein gültiges Parkpickerl (für besagten Bezirk) verfügt.

Ausgangspunkt war, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern am Betriebsstandort in einer parkraumbewirtschafteten Zone während der Arbeitszeit kostenlos Abstellplätze für KFZ zur Verfügung gestellt hatte (mit grundsätzlich freier Platzwahl). Die Nutzung dieser kostenlosen Abstellplätze führt praktisch betrachtet zum Wegfall der zeitweise mühsamen Parkplatzsuche und teilweise auch zur Ersparnis der Parkgebühr für das Abstellen des KFZ während der Arbeitszeit in einer ansonsten parkraumbewirtschafteten Zone. Die Sachbezugswerteverordnung sieht in § 4a vor, dass bei Arbeitnehmern ein Sachbezug von 14,53 € monatlich anzusetzen ist, wenn die Möglichkeit besteht, das für Fahrten von zuhause zum Arbeitsplatz genutzte KFZ (dies gilt auch für arbeitgebereigene Fahrzeuge) während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer (gebührenpflichtigen) Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung genauer mit der Definition eines geldwerten Vorteils für den Steuerpflichtigen auseinander. Geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer können beispielsweise in Form der verbilligten oder kostenlosen Überlassung von Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, KFZ zur Privatnutzung sowie als andere Sachbezüge erfolgen. Demnach sind nicht nur Sachbezüge geldwerte Vorteile, sondern alle Vorteile mit Geldeswert, welche dem Steuerpflichtigen (im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte) an Stelle von Geld zukommen.

Das BFG betonte, dass dem Arbeitnehmer aus der kostenlosen Nutzung des arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes bei Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs ein vermögenswerter Vorteil entstehen muss, weil er ansonsten anfallende Abstellkosten nicht zu tragen hat. Anders ausgedrückt, liegt der geldwerte Vorteil in der (kostenlosen) Gewährung eines Abstell- bzw. Garagenplatzes ausschließlich darin, dass sich der Arbeitnehmer die in einer parkraumbewirtschafteten Zone anfallenden Abstellkosten erspart. Bloß ideelle Vorteile wie keine mühsame Parkplatzsuche oder ein kürzerer Arbeitsweg sind hingegen unbeachtlich. Der Inhaber eines Parkpickerls für den entsprechenden Bezirk erspart sich keine derartigen Abstellkosten, weil er für diese ohnehin mit dem Erwerb des Parkpickerls bereits aufgekommen ist. Folglich ergibt sich für ihn durch die kostenlose Benutzung des betriebseigenen Abstell- oder Garagenplatzes auch kein geldwerter Vorteil. Daher kam das BFG zum Ergebnis, dass bei Vorhandensein eines Parkpickerls beim Dienstnehmer kein steuerpflichtiger Sachbezug für die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes durch den Arbeitgeber anzusetzen ist.

Neben der in der Öffentlichkeit regelmäßig diskutierten steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern – Trinkgelder sind und bleiben weiterhin steuerfrei (Klarstellungen sind geplant) – ist auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu berücksichtigen. Ein Ende Juli eingebrachter Ministerialentwurf sieht hierbei Vereinfachungen vor. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Trinkgelder sind in der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Beitragsbemessung grundsätzlich als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen. Wie bereits in der Vergangenheit können im Sinne der Verwaltungsvereinfachung Pauschalbeträge für Trinkgelder festgelegt und für die Bemessung der Beiträge in der Sozialversicherung herangezogen werden. Neu ist nunmehr eine bundesweite Vereinheitlichung für einzelne Erwerbszweige – die Pauschalbeträge sollen überdies schrittweise angehoben werden. Betroffen sind Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten sowie jene, die innerbetrieblich an Trinkgeldern beteiligt sind, etwa durch Tronc-Systeme. Die Trinkgeldpauschalierung betrifft hingegen nicht Dienstnehmer in Betrieben, in denen typischerweise kein Trinkgeld gegeben wird (z.B. in Altersheimen).

Die künftig festgesetzten Pauschalbeträge sind Maximalbeträge, weshalb keine nachträglichen Beitragsvorschreibungen in der Sozialversicherung anfallen können, sofern die tatsächliche Trinkgeldsumme höher ausfällt. Umgekehrt können die tatsächlich angefallenen Trinkgelder als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, sofern sie nachweislich unter dem Pauschalbetrag liegen.

Für den Hotel- und Gastgewerbebereich, in dem Trinkgelder eine besonders bedeutende Rolle für die Mitarbeiter spielen, ist nachfolgende Staffelung des monatlichen Trinkgeldpauschales (in der Sozialversicherung) vorgesehen.

Monatliche Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbebereich (2026 – 2028)
Jahr Mitarbeiter mit Inkasso Mitarbeiter ohne Inkasso
2026 65 € 45 €
2027 85 € 45 €
2028 100 € 50 €

Eine dazu passende arbeitsrechtliche Änderung sieht mehr Transparenz vor, indem Arbeitnehmer, welche an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel zu informieren sind. Auf Anfrage sollen Arbeitnehmer auch Auskunft über bargeldlos eingenommene Trinkgelder erhalten, sofern die Trinkgelder nicht ohnedies am selben Abend oder zeitnah verteilt werden.

Durch die Abschaffung der „kalten Progression“ wird die jährliche aufgrund der Inflation entstehende Mehrbelastung abgegolten. Dies äußert sich dadurch, dass die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst werden. Das verbleibende Drittel wird aufgrund der Budgetsanierung derzeit ausgelassen. Beim Spitzensteuersatz von 55 % erfolgt keine inflationsbedingte Anpassung.

Durch die automatische Inflationsanpassung der für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich voraussichtlich nachfolgende Werte in der Einkommensteuer ab 2026.

Einkommensteuer-Tarifgrenzen ab 2026: Einkommen und Grenzsteuersatz
Einkommen (in €) Grenzsteuersatz
Über Bis
0 13.541 0 %
13.541 21.995 20 %
21.995 36.463 30 %
36.463 70.376 40 %
70.376 104.876 48 %
104.876 1.000.000 50 %
Über 1.000.000 55 %

Grundlage für die Tarifänderung ist die rollierende Inflation von Juli 2024 bis Juni 2025, die laut Schnellschätzung 2,63 % beträgt. 2/3 davon ergeben eine Anhebung von 1,75 %. Die finale Entscheidung seitens der Bundesregierung bzw. des BMF bleibt abzuwarten.

Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2025 bzw. ab 1. Oktober 2025 zu beachten:

Bis spätestens 30. September 2025 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2025 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2025 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein.

Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2025 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2024 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz aktuell 1,53 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 3,53 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.

Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2025) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden – Relevanz hat dies z.B., wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2024“ bzw. „K 1-12/2024“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.