Kryptowährungen (auch Kryptogeld genannt) und Bitcoin als deren prominentester Vertreter entfachen derzeit ein sehr großes Medieninteresse.

Dies betrifft nicht nur Kryptowährungen als digitales Zahlungsmittel, sondern auch als spekulatives Investment. Investoren müssen neben in letzter Zeit beachtlicher Volatilität bei Kryptowährungen auch deren steuerliche Behandlung berücksichtigen. Das BMF hat dazu auf seiner Webseite Stellung genommen und umsatz- wie ertragsteuerliche Konsequenzen erläutert (https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_Besteuerung.html abgerufen am 18.2.2018). Grundsätzlich ist dabei zwischen Kryptowährungen im Privat- und im Betriebsvermögen zu unterscheiden. Vorausgeschickt sei, dass Kryptowährungen wie z.B. Bitcoins derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt sind und es sich dabei auch nicht um Finanzinstrumente handelt. Nach Ansicht des BMF sind sie als sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter einzuordnen, welche nicht abnutzbar sind. Die in der Information des BMF enthaltenen Ansichten zur Besteuerung wurden unlängst trotz bestehenden Gerüchten wiederholt seitens der Finanzverwaltung bestätigt.

Beginnend mit der ertragsteuerlichen Behandlung im Privatvermögen ist es maßgebend, ob die Kryptowährung zinstragend veranlagt wird oder nicht. Eine zinstragende Veranlagung liegt dann vor, wenn Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer wie z.B. Privatpersonen oder auf den Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen verliehen werden. Da dabei die Kryptowährung über einen bestimmten Zeitraum einem anderen zugeordnet wird („geborgt wird“) und im Gegenzug für die Überlassung zeitanteilig eine zusätzliche Einheit der Kryptowährung zugesagt wird, sind diese zusätzlichen Kryptowährungen als „Zinsen“ zu sehen. Entsprechend den Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen die realisierten Wertänderungen bei der Kryptowährung (unabhängig von der Behaltedauer) dem Sondersteuersatz von 27,5%. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der Kryptowährung ist der gleitende Durchschnittspreis heranzuziehen (in € bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge und bei derselben Wertpapierkennnummer). Liegt keine zinstragende Veranlagung vor, so kann dem BMF folgend Steuerpflicht eintreten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung weniger als 1 Jahr beträgt (Spekulationsfrist). Würden z.B. Bitcoins unentgeltlich erworben (Schenkung), so ist für die Ermittlung der Spekulationsfrist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Darüber hinaus kann es beim Handel zwischen Kryptowährungen (z.B. Bitcoin gegen Ethereum) oder beim Tausch von Kryptowährungen in reale Währungen (Bitcoin gegen Euro) zur Spekulationssteuer kommen. Beim Tausch ist einkommensteuerlich jeweils von einer Anschaffung und einer Veräußerung auszugehen, wobei jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts ausschlaggebend ist. Wird eine Kryptowährung zu verschiedenen Zeitpunkten und zu verschiedenen Kursen angeschafft und in einem sogenannten „virtual wallet“ (virtuelle Geldbörse) gehalten, so bestehen zwei Möglichkeiten hinsichtlich eines Spekulationsgeschäftes. Wenn der Bestand an Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist, kann eine bestimmte Tranche der vorhandenen Kryptowährung dem Verkauf zugeordnet werden (so kann bewusst jener Betrag an Bitcoins verkauft werden, für den die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist). Fehlt es an einer solchen lückenlosen Dokumentation, so gilt dem BMF folgend jeweils die älteste Kryptowährung als zuerst verkauft (entsprechend der FIFO-Methode).

Halten natürliche Personen Kryptowährungen im Betriebsvermögen, so sind die Bewertungsvorschriften des EStG wie gegebenenfalls gem. UGB (uneingeschränkter Betriebsvermögensvergleich) zu beachten und folglich auch eine Zuordnung zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen (Regelfall) vorzunehmen. Kursgewinne und –verluste aus dem Umtausch in andere virtuelle Währungen oder in Euro (z.B. durch den Handel an virtuellen Börsen) sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Der Information des BMF entsprechend sind Kryptowährungen grundsätzlich wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter zu behandeln und daraus resultierende Einkünfte zum Tarif zu versteuern. Eine Besonderheit besteht auch im Betriebsvermögen bei zinstragender Veranlagung der Kryptowährung – es kommt dann wie im Privatvermögen der Sondersteuersatz zur Anwendung (außer die Erzielung solcher Einkünfte bildet den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit). Schließlich geht die BMF-Info noch auf spezielle Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowährungen ein, welche regelmäßig als gewerbliche Tätigkeiten mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen anzusehen sind. Es handelt sich dabei um „Mining“ (die Schaffung von Kryptowährungen durch Validierung und Verschlüsselung von Datensätzen), das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen oder das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomaten.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht folgt das BMF der EuGH-Rechtsprechung und erachtet den Tausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln in Bitcoins und umgekehrt als umsatzsteuerfrei. Vergleichbares gilt für das Mining, das entweder nicht umsatzsteuerbar oder umsatzsteuerfrei ist. Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen mit Kryptowährung bezahlt, so ändert sich nichts an deren umsatzsteuerlichen Behandlung im Vergleich zur Bezahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln.

Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung müssen kumuliert die Anforderungen an Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein.

Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/4100583/2013 vom 19.10.2017) mit der Situation auseinanderzusetzen, in der ein Vater 25.000 € als außergewöhnliche Belastung absetzen wollte, welche er an die Konkursmasse bezahlt hatte, um das über das Vermögen seines Sohnes eröffnete Konkursverfahren mittels Sanierungsplan zu beenden. Er wollte damit die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens abwenden, das seiner Ansicht nach seinen Sohn in eine existenzbedrohende Situation gebracht hätte. Durch diese Zahlung konnte der Sohn sein Wirtschaftsberatungsunternehmen fortführen.

Unter Berücksichtigung früherer Rechtsprechung ist zu beachten, dass sittliche Gründe (als Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung) vorliegen, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachte Leistung nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten ist. Eine sittliche Verpflichtung ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Handeln menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert ist. Im konkreten Fall verneinte das BFG die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit dem Hinweis, dass keine Verpflichtung besteht, einem nahen Angehörigen das von ihm eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen oder die damit zusammenhängende Insolvenzgefahr durch Geldmittel abzuwenden.

Die Anforderungen an eine außergewöhnliche Belastung sind auch deshalb so hoch, damit nicht wirtschaftliche Misserfolge in Form einer Reduktion der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können. Im konkreten Fall war selbst bei Konkurs und somit bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit keine existenzbedrohende Notlage des Sohnes zu erkennen. Überdies hätte der Vater seinen Sohn auch mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens unterstützen können.

Spenden von Privatpersonen an mildtätige Organisationen wie auch an Tierschutzorganisationen und freiwillige Feuerwehren sind durch die steuerliche Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben attraktiver geworden (seit dem Jahr 2017 werden die Spendenbeträge von den Empfängerorganisationen direkt an das Finanzamt übermittelt).

Mitunter zu einer Steigerung der Spendenbereitschaft kommt es bei sogenannten Spendenlotterien, in deren Rahmen Lose für einen guten Zweck erworben werden können und mitunter durchaus attraktive Preise (Pkws, Reisegutscheine, etc.) in Aussicht gestellt werden. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7102765/2013 vom 6.12.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Loskaufpreis als Spende steuerlich abzugsfähig ist, sofern das erworbene Los leider nicht zu einem Gewinn geführt hat.

Für die steuerliche Geltendmachung von Spenden ist neben der Grenze von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte Voraussetzung, dass der Spendenempfänger in der Spendenliste eingetragen ist (Abfragen sind online unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp möglich). Ebenso darf der Spende keine Gegenleistung gegenüberstehen – selbst wenn der Wert der Gegenleistung den Wert der Spende nicht erreicht – und auch kein Mitgliedsbeitrag sein. Für die Spende erhaltene Weihnachtskarten, Plastikkugelschreiber, Kalender usw. stellen keine begünstigungsschädliche Gegenleistung dar.

Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass es bei Spendenlotterien zu einer rechtlichen Dreiecksbeziehung zwischen Sponsor (z.B. Reiseveranstalter, Möbelhaus, Autohaus etc.), Hilfsorganisation und Loskäufer kommt. Dabei gibt es für den Loskäufer die Gewinnchance auf wertvolle und attraktive Preise, welche keinesfalls als unerhebliche Gegenleistung eingestuft werden können. Der Umstand, dass der Reinerlös aus der Lotterie der Hilfsorganisation zu Gute kommt, tritt dabei in den Hintergrund. Ebenso ist es unerheblich, ob das Los tatsächlich einen Gewinn bringt oder nicht – der Loskaufpreis kann dem BFG folgend selbst dann nicht als Spende steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Steuerlich abzugsfähig sind aber etwaig über den Loskaufpreis hinaus geleistete Zahlungen an die Hilfsorganisation (z.B. werden 20 € an die Hilfsorganisation überwiesen und dafür 6 Lose a 3 € erworben, so sind 2 € als Spende steuerlich abzugsfähig).