Das BFG hatte sich in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2025 (GZ RV/7104120/2024) mit der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sowie der Abzugsfähigkeit von Kosten für Familienheimfahrten auseinanderzusetzen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein “Familienwohnsitz” bzw. ein “eigener Hausstand” vorliegt. Grundsätzlich können nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Hat jedoch der Steuerpflichtige aufgrund der beruflichen Veranlassung zwei Wohnsitze und ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zumutbar, können die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige in Wien berufstätig und nutzte dort eine Wohnung eines Bekannten gegen Kostenbeteiligung. Seine Familie lebte in der Slowakei im Haus der Schwiegereltern, wo dieser mit Ehefrau und Kind zwei Zimmer bewohnte und sich an den Haushaltskosten beteiligte. Eine tägliche Rückkehr in die Slowakei war aufgrund der Entfernung unzumutbar. Das BFG bestätigte zunächst, dass die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort Wien als Werbungskosten anzuerkennen sind. Maßgeblich sei, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, da eine Wohnsitzverlegung unzumutbar erscheint. Dies war hier insbesondere aufgrund der familiären Situation gegeben, da es für die Familie unzumutbar gewesen wäre, in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Wien zu übersiedeln, die vom Steuerpflichtigen lediglich mitbenutzt wird. Hervorzuheben ist, dass das Gericht keine hohen Anforderungen an die Unterkunft am Arbeitsort stellt – bereits ein Untermietzimmer kann ausreichend sein. Von zentraler Bedeutung ist die Klarstellung, dass das Fehlen eines klassischen “eigenen Hausstands” am Familienwohnsitz in der Slowakei der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht zwingend entgegensteht.

Anders beurteilte das BFG jedoch die Abzugsfähigkeit der Familienheimfahrten und die Geltendmachung des Pendlerpauschales. Hier sei die Definition des “eigenen Hausstands” gemäß § 4 Pendlerverordnung maßgeblich. Diese verlangt eine eigenständige Wohnung, die den Lebensbedürfnissen entspricht. Da im konkreten Fall am Familienwohnsitz in der Slowakei Küche und Sanitärbereiche lediglich mitbenutzt wurden, verneinte das BFG das Vorliegen eines eigenen Hausstands i.S.d. Pendlerverordnung. Somit konnten weder die Kosten für die Familienheimfahrten noch das Pendlerpauschale steuerlich berücksichtigt werden.

Ein Steuerpflichtiger war jahrelang am Hauptwohnsitz seiner Eltern in Österreich (Mietwohnung) gemeldet und verfügte dort zumindest vor seiner Auslandsentsendung über ein eigenes Zimmer. Von seinem Arbeitgeber wurde er im Zeitraum von Oktober 2011 bis Ende Juni 2015 ins Ausland entsendet – tatsächlich war die Entsendung sogar bis Ende September 2017 geplant gewesen.

Für die Dauer der Entsendung erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ausland und begründete einen Wohnsitz im Ausland. Dennoch war das österreichische Finanzamt der Ansicht, dass ungeachtet der Übersiedlung ins Ausland der Wohnsitz (bei seinen Eltern) in Österreich aufrechterhalten worden war und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht ins Ausland verlagert wurde. Selbst wenn während seiner Abwesenheit seine Schwester die Wohnung nutzte und er selbst im Rahmen allfälliger Österreichbesuche nur ein Mitbenutzungsrecht an der Wohnung hatte.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7105019/2019 vom 15.9.2025) mit der Frage zu beschäftigen, ob im vorliegenden Fall ein Wohnsitz in Österreich – konkret in der von den Eltern gemieteten Wohnung – gegeben ist, der die (unbeschränkte) Steuerpflicht in Österreich für den im Ausland arbeitenden Sohn begründet. Um die abkommensrechtliche Ansässigkeit bei unbeschränkter Steuerpflicht in mehreren Ländern ging es vorerst nicht.

Früherer UFS/BFG-Rechtsprechung folgend müssen Räumlichkeiten, damit sie als Wohnung geeignet sind, so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten. Dabei muss die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände gewährleistet sein. Wenngleich es dem Steuerpflichtigen immer möglich war, während eines Heimatbesuchs vorübergehend in der elterlichen Wohnung zu übernachten, kam das BFG aus mehreren Gründen zur Entscheidung, dass kein steuerlicher Wohnsitz für ihn in Österreich vorlag.

Eine Mitbenützungsmöglichkeit von Bad, Küche, WC, Wohnzimmer usw. in der elterlichen Wohnung genügt nicht für die Annahme einer Wohnung als einem Ort, wo üblicherweise eine autonome Lebensführung möglich ist. Schließlich lasse sich ohne eigenes Bad oder Kochgelegenheit ein Zimmer nicht als Wohnung nutzen. Außerdem mangelte es an der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung und damit an der Innehabung einer Wohnung – nur durch Überlassen eines Zimmers zur gelegentlichen Übernachtung wird dies nicht begründet. Nicht zuletzt widerspricht es dem BFG folgend jeglicher Lebenserfahrung, angesichts der Dauer der Auslandstätigkeit von mehr als drei Jahren von einer Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in der Mietwohnung der Eltern auszugehen. Im Endeffekt waren weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im strittigen Zeitraum in Österreich gegeben, wodurch weder unbeschränkte noch beschränkte Steuerpflicht für die ausländischen Einkünfte vorlagen.

Für die Besteuerung von natürlichen Personen ist im internationalen Kontext regelmäßig der Wohnsitz maßgebend, da die meisten Staaten die Ansässigkeit und damit zusammenhängend die unbeschränkte Steuerpflicht an das Vorliegen eines Wohnsitzes bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person knüpfen.

Wenn zwei Staaten aufgrund des jeweiligen Wohnsitzes das Welteinkommen besteuern wollen, droht Doppelbesteuerung. Als Lösung sehen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor, dass weitere Kriterien beurteilt werden müssen, anhand derer der Ansässigkeitsstaat eindeutig ermittelt werden kann. Eine mögliche Doppelbesteuerung wird dann vermieden, da nur der Ansässigkeitsstaat das Welteinkommen besteuern darf und dem anderen Staat als Quellenstaat nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zukommt.
Nach dem Merkmal des Wohnsitzes ist das Kriterium des Mittelpunkts der Lebensinteressen für die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats entscheidend. Vereinfacht gesprochen soll eine natürliche Person in dem Staat – Wohnsitz als erste Stufe vorausgesetzt – ansässig sein, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2016/15/0008 vom 17.10.2017) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein in Österreich Angestellter sein Dienstverhältnis einvernehmlich gekündigt hatte, um dann bei dem Konzernunternehmen in den USA für 18 Monate zu arbeiten (als Angestellter der US-Gesellschaft). Er behielt seine Eigentumswohnung in Österreich während seiner Abwesenheit, vermietete sie jedoch nicht, da eine Vermietung über den Zeitraum der Abwesenheit nicht mit den Bestimmungen des MRG in Einklang zu bringen gewesen wäre (ein beschränkter Mietvertrag nach MRG muss auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden).
Das österreichische Finanzamt sah aufgrund der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Wohnung die Ansässigkeit weiterhin in Österreich gegeben (mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich). Trotz gleichzeitigem Wohnsitz in den USA sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich anzunehmen, welcher grundsätzlich über einen längeren Zeitraum hin betrachtet werden müsse. Regelmäßig ist bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (von weniger als zwei Jahren) von keiner Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auszugehen. Der VwGH teilte diese Ansicht und betonte, dass es für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über einen (über 1 Jahr hinausgehenden) Zeitraum ankommt. Während die familiären Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art die persönlichen Verhältnisse bestimmen, geben die örtlich gebundenen Tätigkeiten und die Vermögensgegenstände in Form von Einnahmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Verweis auf frühere Judikatur lässt eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen selbst dann in Österreich bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Außerdem kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu – diese waren im vorliegenden Fall hinsichtlich Mitgliedschaft in Vereinen und anderen sozialen Engagements in den USA nur sehr gering ausgeprägt gewesen.

Steht ein Firmenfahrzeug („Firmenauto“) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so ist beim Dienstnehmer für diesen lohnwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerlich ein Sachbezug anzusetzen.

Die Höhe des Sachbezugs ist vom Ausmaß der Nutzung abhängig und beträgt maximal 960 € pro Monat (bei besonders schadstoffarmen KFZ maximal 720 € pro Monat). Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (als zweiter Haushalt neben dem beibehaltenen Familienwohnsitz) beruflich veranlasst ist. Das ist dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr unzumutbar ist und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Das BFG hatte sich (GZ RV/2101365/2016 vom 21.7.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der steuerpflichtige Sachbezug bei Nutzung des Firmenautos als Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend gemacht werden kann. Wichtiger Punkt dabei war, dass der volle Sachbezug (anstelle des halben Sachbezugs) anzusetzen war, weil die jährliche 6.000 km Grenze für Ansatz des halben Sachbezugs vor allem durch die Familienheimfahrten nach Deutschland überschritten wurde. Das Finanzamt verlangte für die Geltendmachung des (anteiligen) Sachbezugs als Werbungskosten den Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.

Entsprechend früherer VwGH-Judikatur ist es möglich, dass aus einem Dienstverhältnis ein steuerpflichtiger Sachbezug resultiert und dieser Sachbezug in einem weiteren Dienstverhältnis zu steuermindernden Werbungskosten führt. Dem BFG folgend muss dies auch im Rahmen nur eines Dienstverhältnisses gelten. Dabei ist der Sachbezug aliquot auf die Familienheimfahrten und die sonstigen, nicht mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Als Obergrenze gilt jedoch das höchstmögliche Pendlerpauschale von aktuell 3.672 € jährlich. Anders als im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung können i.Z.m. Werbungskosten auch andere Nachweise als das Fahrtenbuch herangezogen werden. Im konkreten Fall waren dies eine Bestätigung des Arbeitgebers über die kilometermäßige Nutzung des Dienstautos und eine überblicksmäßige Darstellung des Steuerpflichtigen über die durchgeführten Fahrten (aufgeteilt nach Dienstfahrten und Privatfahrten, wobei die Privatfahrten in Familienheimfahrten und Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und der Arbeitsstätte aufgeteilt waren). Unter Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände (Ehefrau und zwei kleine Kinder am Familienwohnsitz) erachtete das BFG das angegebene hohe Ausmaß an Familienheimfahrten als plausibel. Dieser Anteil der Privatfahrten wäre grundsätzlich (auch ohne Fahrtenbuch) als Werbungskosten anzusehen, jedoch sind die Werbungskosten in Höhe des höchsten Pendlerpauschales gedeckelt.

Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung müssen kumuliert die Anforderungen an Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein.

Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/4100583/2013 vom 19.10.2017) mit der Situation auseinanderzusetzen, in der ein Vater 25.000 € als außergewöhnliche Belastung absetzen wollte, welche er an die Konkursmasse bezahlt hatte, um das über das Vermögen seines Sohnes eröffnete Konkursverfahren mittels Sanierungsplan zu beenden. Er wollte damit die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens abwenden, das seiner Ansicht nach seinen Sohn in eine existenzbedrohende Situation gebracht hätte. Durch diese Zahlung konnte der Sohn sein Wirtschaftsberatungsunternehmen fortführen.

Unter Berücksichtigung früherer Rechtsprechung ist zu beachten, dass sittliche Gründe (als Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung) vorliegen, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachte Leistung nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten ist. Eine sittliche Verpflichtung ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Handeln menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert ist. Im konkreten Fall verneinte das BFG die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit dem Hinweis, dass keine Verpflichtung besteht, einem nahen Angehörigen das von ihm eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen oder die damit zusammenhängende Insolvenzgefahr durch Geldmittel abzuwenden.

Die Anforderungen an eine außergewöhnliche Belastung sind auch deshalb so hoch, damit nicht wirtschaftliche Misserfolge in Form einer Reduktion der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können. Im konkreten Fall war selbst bei Konkurs und somit bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit keine existenzbedrohende Notlage des Sohnes zu erkennen. Überdies hätte der Vater seinen Sohn auch mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens unterstützen können.