Der Basiszinssatz dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Durch die jüngste, erneute Senkung des Leitzinses durch die EZB um 0,25 Prozentpunkte wurde im Juni 2025 auch der Basiszinssatz von 2,03 % auf 1,53 % gesenkt. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO seit 1. Juli 2024 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen. Die entsprechenden aktuellen Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

Zinssätze im Vergleich: Seit 11.6.2025 und bisher
Seit 11.6.2025 Bisher
Stundungszinsen 6,03 % 6,53 %
Aussetzungszinsen 3,53 % 4,03 %
Anspruchszinsen 3,53 % 4,03 %
Beschwerdezinsen 3,53 % 4,03 %
Umsatzsteuerzinsen 3,53 % 4,03 %

 

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben im österreichischen Einkommensteuerrecht. Einnahmen gelten als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und rechtlich über sie verfügen kann. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Dieses Prinzip ist insbesondere für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung relevant, aber auch für die Geltendmachung von Werbungskosten im außerbetrieblichen Bereich, also z.B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder bei Vermietungseinkünften.

Vom Grundprinzip des Zufluss-Abfluss-Prinzips gibt es jedoch einige Ausnahmen wie insbesondere bei folgenden Sachverhalten:

  • Verteilung von Vorauszahlungen: Vorauszahlungen müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlungen verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahrs geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind solche, die nicht nur einmal, sondern, mehrmals hintereinander (zumindest dreimal) anfallen. Unter dem Begriff „kurze Zeit“ ist laut Einkommensteuerrichtlinien Rz 4631 eine Zeitspanne von bis zu 15 Tagen zu verstehen.
  • Bei dem Zeitpunkt des Zuflusses von SVS-Beitragsgutschriften wird angenommen, dass die Verfügungsmacht über die Gutschrift bereits besteht, wenn die Gutschrift am Beitragskonto gebucht wird. Insofern ist die Auszahlung auf das Bankkonto nicht maßgeblich.
  • Werden Vorauszahlungen für zu erwartende Nachzahlungen an GSVG-Pflichtbeiträgen geleistet, ist diese Vorauszahlung nur absetzbar, wenn diese sorgfältig geschätzt wurde (siehe EStR Rz 4623).
  • Ist der Steuerpflichtige ein Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft und bezieht z.B. Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge von dieser Gesellschaft, gilt als Zuflusszeitpunkt der Fälligkeitstag der Forderungen, außer die Gesellschaft ist zahlungsunfähig. Hierbei kommt es darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann (siehe Rz 4602 EStR).

Von der Finanzverwaltung wurde bisher die Meinung vertreten, dass Kreditkartenzahlungen erst mit der Abbuchung vom Bankkonto des Zahlers als Ausgabe abgesetzt werden können. Diese Rechtsansicht wurde nun vom VwGH (GZ Ro 2021/13/0003 vom 26.3.2025) inhaltlich bestätigt. Ein steuerpflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer hatte Reisekosten mit der privaten Kreditkarte in einem Geschäftsjahr bezahlt und diese Kosten in diesem Geschäftsjahr geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgabe mangels Abflusses nicht an, da der Einzug vom Bankkonto erst im Folgejahr durchgeführt wurde. Der VwGH führte diesbezüglich aus, dass der Verlust der tatsächlichen Verfügungsmacht über den Geldbetrag beim Kreditkarteninhaber erst mit der Abbuchung vom Bankkonto eintritt. Bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Einzugs liegt die Abbuchung noch im Dispositionsbereich des Kreditkarteninhabers. Dementsprechend liegt im Zeitpunkt der Kreditkartenzahlung noch keine Vermögensminderung und damit kein steuerlicher Abfluss vor.

Kosten und Aufwendungen, welche schon vor der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen geleistet werden, können dennoch Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für das Vorliegen solcher vorweggenommenen Werbungskosten ist, dass Umstände gegeben sind, welche über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und klar und deutlich nach außen in Erscheinung treten. Die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung muss aufgrund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Liegen solche Umstände zunächst vor, fallen sie aber später weg, so ist ab dem Wegfall auch kein Werbungskostenabzug mehr möglich.

Im Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können den EStR folgend (Rz 4035) etwa Schuldzinsen für die Anschaffung des Baugrunds, öffentliche Abgaben vom Grundbesitz bis zur Fertigstellung des Gebäudes oder die AfA von der Bereitstellung zur Vermietung bis zur effektiven Vermietung als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Demnach wird bei der Vermietung dienenden Gebäuden die AfA nicht erst ab der tatsächlichen Überlassung an den Mieter angesetzt, sondern schon ab der in der Vermietungsabsicht erfolgten Bereitstellung des Gebäudes (da bei Gebäuden die rein altersbedingte Abnutzung in den Vordergrund tritt).

Das BFG hatte sich (GZ RV/5100117/2023 vom 14.4.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Liegenschaft erworben wurde und ein über den Kaufpreis hinausgehender Kredit aufgenommen wurde. Vor der geplanten Vermietung war noch eine umfassende Sanierung angedacht – konkret sollten zwei Wohnungen im Obergeschoss und Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss entstehen und anschließend vermietet werden. Nach anfänglichen kleinen Sanierungen in den ersten vier Jahren stoppte das Projekt jedoch aufgrund von Unstimmigkeiten mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks im Jahr 2015. Seitdem wurden keine nennenswerten Baumaßnahmen mehr durchgeführt und das Gebäude war ein Rohbau ohne Fenster und Türen, ohne Innenausbau und Installationen etc.

In der Steuererklärung wurden dennoch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, welche vom Finanzamt nicht anerkannt wurden (mangels Anerkennung als Einkunftsquelle). Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass die Prüfung, ob vorweggenommene Werbungskosten vorliegen, gedanklich der Liebhabereibeurteilung vorgelagert ist. Demnach kann aus einem Umbau bzw. einer Gebäudesanierung noch nicht zwingend der Entschluss abgeleitet werden, das Gebäude in Folge zu vermieten. Dieser auf die Vermietung des Objekts gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss jedoch klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten; das Erzielen von tatsächlichen Einnahmen ist hingegen keine Voraussetzung für die Berücksichtigung von vorweggenommenen Werbungskosten. Mangels erkennbarer ernsthafter Vermietungsabsichten durch den Steuerpflichtigen – bedingt durch die „ewige Sanierung“ des Gebäudes – lagen für das BFG keine vorweggenommenen Werbungskosten vor, sodass keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden konnten.

Es ist in der Arbeitswelt eine übliche Praxis, dass Arbeitgeber Ausbildungskosten von Mitarbeitern übernehmen. Dabei wird regelmäßig vertraglich vereinbart, dass den Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eine mit Zeitablauf abnehmende (anteilige) Rückzahlungsverpflichtung trifft. Bisher ging die Finanzverwaltung dabei überwiegend davon aus, dass der Arbeitgeber durch die Ausbildung eine Leistung erbracht hat. Dementsprechend wurde ein Ausbildungskostenersatz als Leistungsaustausch gesehen und der Mitarbeiter musste bei Ausscheiden nicht nur die Ausbildungskosten ersetzen, sondern auch die anfallende Umsatzsteuer tragen. Die „zusätzliche“ Umsatzsteuer war daher für den Mitarbeiter oft eine negative Überraschung und ein schmerzhafter Kostenfaktor, da keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bestand.

Erfreulich ist, dass das BMF nun auf Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol klargestellt hat, dass Rückzahlungen von Ausbildungskosten bei Kündigung kein steuerpflichtiges Entgelt darstellen, sondern nicht steuerbarer Schadenersatz sind. Es handelt sich also nicht um eine entgeltliche Leistung, sondern um eine Entschädigung für den Schaden des Arbeitgebers, der in der verlorenen Investition in die Ausbildung liegt. Folglich muss der Arbeitgeber keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und für den Arbeitnehmer reduziert sich im Kündigungsfall der Rückzahlungsbetrag. Wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass die Rückzahlung auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruht. Eine solche wird in aller Regel aber ohnehin Voraussetzung für eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers sein. Die Klarstellung durch das BMF beseitigt Unsicherheiten in der Praxis und führt nicht nur zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung, sondern auch zu einer Ersparnis bei Arbeitnehmern im Falle der Leistung eines Ausbildungskostenersatzes.

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten bzw. Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung – in einem weiteren Schritt müssen sich auch oftmals Gerichte (z.B. BFG, VwGH) damit auseinandersetzen. Anhand einer unlängst ergangenen BFG-Entscheidung (GZ RV/7103866/2024 vom 9.4.2025) sollen nachfolgend typische Fallstricke für Steuerpflichtige im Rahmen der (erhofften) Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung dargestellt werden.

Grundvoraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung sind kumuliert Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies darf die Belastung nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht worden sein. Dabei gilt eine Belastung als außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse bzw. gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufigkeit setzt voraus, dass man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. In Bezug auf die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist eine solche anzunehmen, wenn die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Das BFG hatte sich im konkreten Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten i.Z.m. dem Ausbau einer Toilette als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können, sofern die Voraussetzungen für eine Behinderung beim Steuerpflichtigen zweifelsfrei gegeben sind. Auffällig war dabei, dass vom Steuerpflichtigen für die Geltendmachung lediglich ein Angebot für den Austausch eines WCs in Standardausführung vorgelegt worden war. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass bei dem Umbau einer Toilette (gleichermaßen gilt das für andere Bereiche der Wohnung bzw. des alltäglichen Lebens) lediglich jene Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, die durch eine behindertengerechte Ausführung zusätzlich entstehen. Die Kosten für eine normale Standardausführung, die für jede Person nutzbar ist und somit keine Hilfsmittel umfasst, können hingegen nicht abgezogen werden. Bei Umbauten ist dem BFG folgend überdies zu beachten, dass eine (außergewöhnliche) Belastung typischerweise nur dann vorliegt, wenn die Ausgaben zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder einer sonstigen Vermögensminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen (weil z.B. durch den Umbau der Wert des Eigenheims erhöht wird) ziehen hingegen üblicherweise keine außergewöhnliche Belastung nach sich.

Hinsichtlich „Beweislast“ ist schließlich für die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung zu beachten (gemäß VwGH-Rechtsprechung), dass es an dem Steuerpflichtigen liegt, alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im konkreten Fall wurde dies unterlassen, da weder Rechnungen für den Ausbau der Toilette vorgelegt wurden (auch keine Zahlungs- oder Überweisungsbestätigungen), noch der Nachweis erbracht wurde, wie hoch die aufgrund der Behinderung angefallenen Aufwendungen waren.

Für die steuerliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen bei Vorliegen einer Behinderung sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass aus der Behinderung resultierende Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts abgezogen werden können. Grundsätzlich allerdings nur insoweit sie die Summe erhaltener pflegebedingter Geldleistungen, wie z.B. Pflegegeld oder Pflegezulage, übersteigen.

Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat aus Lohnsteuerperspektive eine neuerlich modifizierte Variante der Mitarbeiterprämie mit sich gebracht. Für das Jahr 2025 kann eine Mitarbeiterprämie von maximal 1.000 € lohnsteuerfrei ausbezahlt werden – die Mitarbeiterprämie ist jedoch sozialversicherungsbeitragspflichtig und lohnnebenkostenpflichtig. Eine gewisse Vereinfachung verglichen mit der Mitarbeiterprämie für 2024 besteht darin, dass die Lohnsteuerfreiheit der Prämie nicht an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden ist – es müssen jedoch sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Zu beachten ist überdies, dass der gesamte lohnsteuerfrei gewährte Betrag aus Mitarbeiterprämie und einer allfällig lohnsteuerfrei gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligung insgesamt pro Jahr 3.000 € nicht übersteigen darf. Wie es um die Mitarbeiterprämie in den Folgejahren bestellt ist, bleibt abzuwarten, da sie zumindest für das Jahr 2026 je nach budgetären Möglichkeiten gewährt werden soll.

Andere lohnsteuerliche Neuerungen – neben der schon zuletzt berichteten Erhöhung des Pendlereuros und der Aussetzung der Valorisierung des Kinderabsetzbetrags usw. – umfassen eine Novellierung der Reisegebührenvorschrift (durch ein zeitgleich beschlossenes Gesetzespaket). Ab 1.7.2027 beträgt das amtliche Kilometergeld für Motorräder und Fahrräder nur noch 25 Cent. Dies ist insoweit bemerkenswert, als die Sätze für Kilometergeld ab 1.1.2025 erst auf 50 Cent (gemeinsam mit dem Kilometergeld für Pkw) angehoben worden waren.

Schließlich haben sich Änderungen im Bereich des ASVG sowie im Sozialrechtsbereich ergeben wie z.B. das „Einfrieren“ der Geringfügigkeitsgrenze, die auch im Jahr 2026 551,1 € betragen wird. Ebenso gilt ein erhöhtes e-card Serviceentgelt von 25 € (anstelle der vorgesehenen 14,65 €), welches ab 2026 auch Pensionisten abgezogen bekommen. Stichwort Pensionen – hier ist es auch zu einer Verschärfung der Zugangsregelungen zur Korridorpension gekommen. Demnach ist grundsätzlich zukünftig eine Korridorpension erst ab vollendetem 63. Lebensjahr (statt bisher ab dem vollendeten 62. Lebensjahr) möglich, soweit 504 Versicherungsmonate (statt 480) vorliegen.

Mit 30.6.2025 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2025 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Der 30.6.2025 als Frist gilt auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis dahin einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2024 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Für manche Drittländer gelten jedoch Sonderregelungen – so etwa für Großbritannien, auch wenn das United Kingdom seit dem Brexit ein Drittland ist. Die Sonderregelungen sind auf nationale britische Regelungen zurückzuführen und sehen vor, dass der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und sich nach dem sogenannten „prescribed year“ richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed years muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Folglich müssen für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2024 bis 30.6.2025 die Vergütungsanträge erst bis spätestens 31.12.2025 eingebracht werden.

Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien sind samt Beilage des britischen Vergütungsformulars „VAT 65A“ (in Papierform), einer gültigen Unternehmerbescheinigung und den entsprechenden Rechnungen und Importbelegen im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung über das SDES Claim System ist alternativ möglich. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge bei einem Beantragungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (der jedoch mindestens drei Monate umfassen muss) den Mindestbetrag von 130 GBP bzw. bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Mindestbetrag von 16 GBP überschreiten müssen.

Eine Sicherheitslücke („EUCLeak“) und die damit zusammenhängende mangelnde Verlängerung der Zertifizierung für den Chip ACOS-ID 2.1 können einen Tausch der Signaturkarte in der Registrierkasse notwendig machen. Von der Umstellung können also Registrierkassen betroffen sein, die mit einer physischen Signaturkarte als Signaturerstellungseinheit (z.B. mittels USB-Stick) ausgestattet sind und die Smartcard ACOS-ID 2.1 verwenden. Hingegen sind Registrierkassen, die als Signaturerstellungseinheit eine Online- oder HSM-Lösung verwenden, nicht davon betroffen. Ebenso wenig von einem Tausch betroffen sind cloudbasierte Kassensysteme (da diese Online-Zertifikate verwenden) wie sie bei einer Tablet-Kassa oder mobile/App-Kassa üblicherweise vorkommen. Werden eine PC-Kassa, eine POS-Kassa oder eine Typ-2d Kassa verwendet, so kann der Kartentausch notwendig sein, sofern die Kassa mit einer Smartcard ACOS-ID 2.1 als Signaturerstellungseinheit ausgestattet ist. Betroffen sind also insbesondere ab Juni 2022 im A-Trust Webshop gekaufte Signaturkarten – diese sind Smartcards des Typs ACOS-ID 2.1. Der Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Aktivierung der Registrierkasse ist hingegen nicht relevant.

Betroffene Steuerpflichtige müssten grundsätzlich einen Kartentausch vor dem 7. Juni 2025 durchführen, da die Karten ab dem 7. Juni 2025 nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben für Registrierkassen entsprechen. Technisch betrachtet ist mit dem Tausch und dem Umstieg auf eine neue Signaturkarte die Außerbetriebnahme der alten Signaturkarte verbunden wie auch die Registrierung und Inbetriebnahme der neuen Signaturkarte in FinanzOnline notwendig. Die Registrierkasse selbst muss jedoch nicht abgemeldet bzw. neu angemeldet werden. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Verfügbarkeit von Signaturkarten) dürfen jedoch in Abstimmung mit dem BMF die bisherigen Signaturkarten über die Gültigkeit des Zertifikats hinaus weiterverwendet werden. Der Tausch der betroffenen Signaturkarte (mit dem Chip ACOS-ID 2.1) sowie deren Implementierung in der Registrierkasse hat demnach bis spätestens Mai 2027 zu erfolgen.

Seit der COVID-19 Pandemie können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes (Homeoffice) bis zu insgesamt 300 € pro Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, sofern der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Wichtige Voraussetzung für den Abzug als Werbungskosten ist, dass nicht gleichzeitig Ausgaben für ein Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden (die Anforderungen an ein steuerliches Arbeitszimmer sind überdies strenger). Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.Z.m. dem ergonomisch geeigneten Mobiliar insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrags jeweils ab dem Folgejahr zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101397/2024 vom 7.1.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Steuerpflichtige im Jahr 2020 Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für das Homeoffice von 238 € und im Jahr 2021 Kosten von 208 € geltend gemacht hatte (insgesamt 446 €). In beiden Jahren hatte sie jeweils 26 Tage im Homeoffice gearbeitet und jeweils 150 € als Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar geltend gemacht. Die Restkosten für das ergonomisch geeignete Mobiliar (146 €) sollten im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden – allerdings ist sie im Jahr 2022 lediglich auf 3 Homeoffice-Tage gekommen. Für die Absetzbarkeit der Restkosten spricht grundsätzlich, dass die zu verteilenden Werbungskosten in Jahren mit ausreichender Homeoffice-Tätigkeit angefallen sind – folglich müssten auch die Überhänge im Jahr 2022 steuerlich abzugsfähig sein.

Bei seiner Entscheidung betonte das BFG mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, dass im Rahmen der Verteilungsregelung ältere Anschaffungen bzw. Herstellungen vor jüngeren zu berücksichtigen sind. Dabei ist das Erfordernis einer zumindest 26 Tage umfassenden Homeoffice-Tätigkeit für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Werden die 26 Tage in einem Kalenderjahr nicht erfüllt, kommt die Berücksichtigung in diesem Jahr nicht in Betracht – es kann jedoch im Folgejahr (sofern die Anzahl an Homeoffice-Tagen erfüllt wurde) eine Berücksichtigung des im Vorjahr nicht verwertbaren Betrages in diesem Jahr erfolgen.

Folglich muss die Mindestanzahl an Homeoffice-Tagen auch bei der Übertragung und bei der steuerlichen Geltendmachung des Restbetrags in Folgejahren erfüllt sein. Im Übrigen ist es auch steuersystematisch korrekt, dass der Rest der entsprechenden Kosten nur dann zu berücksichtigen ist, wenn im Folgejahr eine nennenswerte berufliche Verwendung des ergonomisch geeigneten Mobiliars im Homeoffice (in Form von zumindest 26 Tagen) vorliegt. Im Endeffekt verneinte das BFG die Geltendmachung der Restkosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar im Jahr 2022, da die Steuerpflichtige nicht zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet hatte.

Nachdem bereits Ende März 2025 erste Maßnahmen zur Budgetsanierung beschlossen wurden, hat nun der Nationalrat im Mai 2025 weitere Sparmaßnahmen festgelegt („Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II“). Wichtige Aspekte sind nachfolgend überblickmäßig dargestellt – vereinzelt kommt es auch zu Erleichterungen.

Reisepass wird teurer

Ab Juli kostet die Ausstellung eines Reisepasses 112 € statt bisher 75,90 €, die Gebühr für einen Führerschein macht dann 90 € aus anstelle von bisher 60,50 €. Es kommt also zu einer Nachvalorisierung der Bundesgebühren, sodass die Gebührensätze im Wesentlichen um die Inflation seit Juli 2011 erhöht werden (Erhöhung um fast 50 %).

Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten werden erhöht

Zwecks Konsolidierung des Budgets wird ab 1. Juni 2025 der Krankenversicherungsbeitrag für Pensionisten auf 6 % der Beitragsgrundlage (bisher 5,1 %) erhöht. Für einzelne Gruppen erfolgt die Erhöhung ab 2026. Zur Abfederung kommt es zum Einfrieren der Rezeptgebühr 2026 sowie zu einer Arzneimittelobergrenze von 1,5 % des Nettoeinkommens (schrittweise Absenkung von bisher 2 % des Nettoeinkommens). Überdies wird positiverweise der Maximalbetrag der SV-Rückerstattung (Negativsteuer) für Bezieher niedriger Pensionen ab dem Kalenderjahr 2025 auf 710 € angehoben (bisher 637 €).

Änderungen für Privatstiftungen

In Hinblick auf eine Entkopplung vom regulären Körperschaftsteuersatz wird die Zwischensteuer bei Privatstiftungen ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 % angehoben (von 23 %). An dem Charakter der Zwischensteuer sowie der der Zwischenbesteuerung zugrundeliegenden Systematik ändert sich jedoch nichts. Folglich beträgt etwa die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2026 auch 27,5 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Entsprechend der Änderungen im Stiftungseingangssteuergesetz kommt es auch zu einer Erhöhung des Stiftungseingangssteueräquivalents im Grunderwerbsteuergesetz für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen ab 1.1.2026 auf 3,5 % (von bislang 2,5 %).