Das BFG hatte sich (GZ RV/7103968/2024 vom 27. Mai 2025) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Abstell- bzw. Garagenplatzes durch den Arbeitgeber in einem Bereich, in dem ein so genanntes „Parkpickerl“ benötigt wird, auch dann einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt, wenn der Arbeitnehmer bereits über ein gültiges Parkpickerl (für besagten Bezirk) verfügt.

Ausgangspunkt war, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern am Betriebsstandort in einer parkraumbewirtschafteten Zone während der Arbeitszeit kostenlos Abstellplätze für KFZ zur Verfügung gestellt hatte (mit grundsätzlich freier Platzwahl). Die Nutzung dieser kostenlosen Abstellplätze führt praktisch betrachtet zum Wegfall der zeitweise mühsamen Parkplatzsuche und teilweise auch zur Ersparnis der Parkgebühr für das Abstellen des KFZ während der Arbeitszeit in einer ansonsten parkraumbewirtschafteten Zone. Die Sachbezugswerteverordnung sieht in § 4a vor, dass bei Arbeitnehmern ein Sachbezug von 14,53 € monatlich anzusetzen ist, wenn die Möglichkeit besteht, das für Fahrten von zuhause zum Arbeitsplatz genutzte KFZ (dies gilt auch für arbeitgebereigene Fahrzeuge) während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer (gebührenpflichtigen) Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung genauer mit der Definition eines geldwerten Vorteils für den Steuerpflichtigen auseinander. Geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer können beispielsweise in Form der verbilligten oder kostenlosen Überlassung von Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, KFZ zur Privatnutzung sowie als andere Sachbezüge erfolgen. Demnach sind nicht nur Sachbezüge geldwerte Vorteile, sondern alle Vorteile mit Geldeswert, welche dem Steuerpflichtigen (im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte) an Stelle von Geld zukommen.

Das BFG betonte, dass dem Arbeitnehmer aus der kostenlosen Nutzung des arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes bei Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs ein vermögenswerter Vorteil entstehen muss, weil er ansonsten anfallende Abstellkosten nicht zu tragen hat. Anders ausgedrückt, liegt der geldwerte Vorteil in der (kostenlosen) Gewährung eines Abstell- bzw. Garagenplatzes ausschließlich darin, dass sich der Arbeitnehmer die in einer parkraumbewirtschafteten Zone anfallenden Abstellkosten erspart. Bloß ideelle Vorteile wie keine mühsame Parkplatzsuche oder ein kürzerer Arbeitsweg sind hingegen unbeachtlich. Der Inhaber eines Parkpickerls für den entsprechenden Bezirk erspart sich keine derartigen Abstellkosten, weil er für diese ohnehin mit dem Erwerb des Parkpickerls bereits aufgekommen ist. Folglich ergibt sich für ihn durch die kostenlose Benutzung des betriebseigenen Abstell- oder Garagenplatzes auch kein geldwerter Vorteil. Daher kam das BFG zum Ergebnis, dass bei Vorhandensein eines Parkpickerls beim Dienstnehmer kein steuerpflichtiger Sachbezug für die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes durch den Arbeitgeber anzusetzen ist.

Neben der in der Öffentlichkeit regelmäßig diskutierten steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern – Trinkgelder sind und bleiben weiterhin steuerfrei (Klarstellungen sind geplant) – ist auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu berücksichtigen. Ein Ende Juli eingebrachter Ministerialentwurf sieht hierbei Vereinfachungen vor. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Trinkgelder sind in der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Beitragsbemessung grundsätzlich als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen. Wie bereits in der Vergangenheit können im Sinne der Verwaltungsvereinfachung Pauschalbeträge für Trinkgelder festgelegt und für die Bemessung der Beiträge in der Sozialversicherung herangezogen werden. Neu ist nunmehr eine bundesweite Vereinheitlichung für einzelne Erwerbszweige – die Pauschalbeträge sollen überdies schrittweise angehoben werden. Betroffen sind Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten sowie jene, die innerbetrieblich an Trinkgeldern beteiligt sind, etwa durch Tronc-Systeme. Die Trinkgeldpauschalierung betrifft hingegen nicht Dienstnehmer in Betrieben, in denen typischerweise kein Trinkgeld gegeben wird (z.B. in Altersheimen).

Die künftig festgesetzten Pauschalbeträge sind Maximalbeträge, weshalb keine nachträglichen Beitragsvorschreibungen in der Sozialversicherung anfallen können, sofern die tatsächliche Trinkgeldsumme höher ausfällt. Umgekehrt können die tatsächlich angefallenen Trinkgelder als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, sofern sie nachweislich unter dem Pauschalbetrag liegen.

Für den Hotel- und Gastgewerbebereich, in dem Trinkgelder eine besonders bedeutende Rolle für die Mitarbeiter spielen, ist nachfolgende Staffelung des monatlichen Trinkgeldpauschales (in der Sozialversicherung) vorgesehen.

Monatliche Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbebereich (2026 – 2028)
Jahr Mitarbeiter mit Inkasso Mitarbeiter ohne Inkasso
2026 65 € 45 €
2027 85 € 45 €
2028 100 € 50 €

Eine dazu passende arbeitsrechtliche Änderung sieht mehr Transparenz vor, indem Arbeitnehmer, welche an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel zu informieren sind. Auf Anfrage sollen Arbeitnehmer auch Auskunft über bargeldlos eingenommene Trinkgelder erhalten, sofern die Trinkgelder nicht ohnedies am selben Abend oder zeitnah verteilt werden.

Durch die Abschaffung der „kalten Progression“ wird die jährliche aufgrund der Inflation entstehende Mehrbelastung abgegolten. Dies äußert sich dadurch, dass die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst werden. Das verbleibende Drittel wird aufgrund der Budgetsanierung derzeit ausgelassen. Beim Spitzensteuersatz von 55 % erfolgt keine inflationsbedingte Anpassung.

Durch die automatische Inflationsanpassung der für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich voraussichtlich nachfolgende Werte in der Einkommensteuer ab 2026.

Einkommensteuer-Tarifgrenzen ab 2026: Einkommen und Grenzsteuersatz
Einkommen (in €) Grenzsteuersatz
Über Bis
0 13.541 0 %
13.541 21.995 20 %
21.995 36.463 30 %
36.463 70.376 40 %
70.376 104.876 48 %
104.876 1.000.000 50 %
Über 1.000.000 55 %

Grundlage für die Tarifänderung ist die rollierende Inflation von Juli 2024 bis Juni 2025, die laut Schnellschätzung 2,63 % beträgt. 2/3 davon ergeben eine Anhebung von 1,75 %. Die finale Entscheidung seitens der Bundesregierung bzw. des BMF bleibt abzuwarten.

Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2025 bzw. ab 1. Oktober 2025 zu beachten:

Bis spätestens 30. September 2025 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2025 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2025 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein.

Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2025 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2024 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz aktuell 1,53 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 3,53 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.

Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2025) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden – Relevanz hat dies z.B., wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2024“ bzw. „K 1-12/2024“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Am 30. September 2025 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2024 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist – Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.

Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Etwa 200.000 betroffene Unternehmen müssen in Österreich ihren Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag offenlegen. Für die große Masse der Kapitalgesellschaften, bei denen der Bilanzstichtag der 31.12. ist, muss daher die Offenlegung bis zum 30.9.2025 erfolgen. Die Offenlegung erfolgt durch elektronische Einreichung beim Firmenbuch, wobei die Daten in strukturierter Form – in der Regel als XML-Datei – (noch) via FinanzOnline übermittelt werden. Für große Aktiengesellschaften muss seit 1.7.2023 die Veröffentlichung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) erfolgen, da mit der Einstellung des Amtsblattes der Wiener Zeitung die bisher dafür vorgesehene Veröffentlichung weggefallen ist.

Von der verpflichtenden elektronischen Einreichung sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG) betroffen, bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden.

Achtung: Ab 1.1.2026 kommt es zu Neuerungen. Insbesondere wird FinanzOnline als Übermittlungsweg abgeschafft. Die Einreichung kann dann über folgende Wege erfolgen:

  • Webformular zur direkten manuellen Eingabe auf gv.at für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften;
  • Übermittlung der XML-Datei mit Hilfe einer Übermittlungsstelle im elektronischen Rechtsverkehr (ERV);
  • Übermittlung der XML-Datei mittels eines eigenen Online-Formulars (wo notwendige Metadaten erfasst werden müssen) auf gv.at – z.B. bei Verwendung einer eigenen Bilanzierungssoftware ohne direkte Übermittlungsstellenanbindung.

Bereits seit 1. März 2025 gilt verpflichtend die neue Datei-Struktur „JAb 4.0“ (bisher JAb 3.32). Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 dürfen noch unter Anwendung der Struktur JAb 3.32 offengelegt werden. Soweit eine Übermittlung in strukturierter elektronischer Form nicht möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang eingebracht werden, wobei der Grund der Unmöglichkeit der Übermittlung in strukturierter elektronischer Form anlässlich der Einreichung bekannt zu geben ist.

Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen automationsunterstützt verhängte Zwangsstrafen. Die verspätete Einreichung (ob bewusst oder irrtümlich) ist in der Praxis übrigens gar nicht so selten. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa jedes achte Unternehmen in der Vergangenheit die Offenlegungsfristen nicht eingehalten hat. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Die Anforderungen an die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung sind bekanntermaßen Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der VwGH hatte sich (GZ Ro 2021/13/0018 vom 26.3.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, dass ein Vater die (sehr hohen) Fahrtkosten für die Abholung seines im Ausland bei der Mutter lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung gelten machen wollte.

Während das Finanzamt die Abzugsfähigkeit versagte, kam das BFG jedoch zum Urteil, dass die Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen des bei der Mutter in Tschechien lebenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) angesetzt werden können (siehe dazu KI 04/22). Ausschlaggebend war mitunter, dass die Erzielung und Kontaktpflege durch die Eltern bzw. einen Elternteil als ideelle Leistungen an das Kind zu sehen sind, welche nicht zu den Leistungen des gesetzlichen Unterhalts zählen. Wäre dies der Fall gewesen, so wären die damit verbundenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da sie bereits durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind.

Der VwGH kam zu einer anderen Entscheidung und verneinte die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung, da es im konkreten Fall an der Außergewöhnlichkeit der Belastung fehlt. Es ist nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht. Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch des Kindes sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen – selbst dann nicht, wenn zwischen Wohnort von Kind und Mutter einerseits bzw. Vater andererseits 150 km liegen.

Die Abgrenzung zwischen Herstellungsaufwand (Aktivierung der Kosten und Verteilung über die AfA), Instandsetzung (keine Änderung der Wesensart des Gebäudes, aber wesentliche Erhöhung des Nutzwertes mit der Folge einer Verteilung der Aufwendungen über 15 Jahre) und laufende Instandhaltung (sofort steuerlich abzugsfähig) ist bei der Vermietung von Immobilien immer schon ein steuerlich heißes Thema gewesen, das nicht nur Gegenstand zahlreicher Fachaufsätze, sondern auch Anlass vieler Steuerverfahren war und ist.

Eine neue Facette hat sich durch eine Entscheidung des VwGH vom 26.9.2024 (GZ Ro 2023/15/0001) ergeben: Konkret ging es dabei um die Abgrenzung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bei vermieteten Eigentumswohnungen in derselben Wohnungsanlage. Ein Eigentümer von 39 Wohnungen in dieser Anlage führte in zwei Wohnungen Baumeister-, Elektroinstallations- und Sanitärinstallationsarbeiten durch. Die 39 Wohnungen entsprachen circa einem Anteil von 54 % der gesamten Wohnungsanlage. Der Steuerpflichtige behandelte den Aufwand als sofort absetzbaren Instandhaltungsaufwand, weil keine Herstellungskosten vorlagen, die Sanierung zu keiner Anhebung der Kategorienmietzinse führte und der sanierte Anteil am gesamten Gebäude durchgerechnet weniger als 2,5 % ausmachte. Dabei wurde argumentiert, dass keine wesentliche Erhöhung des Nutzwertes des Gebäudes vorliegt, weil die in den Einkommensteuerrichtlinien in der Rz 6463 genannte 25 %-Grenze für einen Austausch wesentlicher Gebäudeteile (im konkreten Fall eben Elektro- und Sanitärinstallationen, andere betroffene Maßnahmen wären u.A. auch der Austausch von Fenster, Türen, Stiegen, Zwischenwänden, Wasser- oder Heizungsinstallationen) deutlich unterschritten wird. Das Finanzamt argumentiert dagegen, dass als Bezugsgröße für die 25 %-Grenze nicht das Gesamtgebäude, sondern die einzelne sanierte Wohnung heranzuziehen ist und daher auf 15 Jahre zu verteilender Instandsetzungsaufwand vorliegt.

Der Ansicht des Finanzamtes folgte auch das BFG. Im fortgesetzten Verfahren vor dem VwGH hat dieser darauf verwiesen, dass sich die bisherige Judikatur zu dieser Frage nicht mit der Vermietung von Eigentumswohnungen, sondern mit der Vermietung von Mietwohngebäuden beschäftigt hat. Es war daher zu klären, ob als Bezugsgröße für die 25 %-Grenze die jeweilige sanierte Eigentumswohnung heranzuziehen ist (Auffassung Finanzamt und BFG) oder die gesamte Wohnungseigentumsanlage, in der sich die Eigentumswohnung befindet (Meinung Steuerpflichtiger).

Der VwGH kommt letztlich zu dem Ergebnis, dass der Prüfungsmaßstab die jeweilige Einkunftsquelle ist. Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen bildet jede Vermietung der einzelnen Wohnung eine Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen, wenn die Vermietung an verschiedene Personen erfolgt. Daher ist die 25 %-Grenze auf die einzelne (sanierte) Wohnung zu beziehen, weshalb im Ergebnis Instandsetzungsaufwand vorliegt.

Eine Steuerpflichtige wollte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten für eine Schulteroperation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Gründe für die Inanspruchnahme der schneller verfügbaren Operation in einer Privatklinik waren die schon seit Jahrzehnten bestehende Erkrankung an Diabetes und die damit einhergehenden medizinischen Eingriffe und damit verbundenen Ausfälle an ihrem Arbeitsplatz durch lange Krankenstände. Sie hatte sich für eine Operation in der Privatklinik entschieden, da die Wartezeit für die benötigte Operation laut Anfrage in verschiedenen Krankenhäusern mindestens 3 bis 6 Monate betragen hätte und sie befürchtete, durch einen weiteren langen Krankenstand ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Das BFG betonte hinsichtlich dem kritischen Punkt (für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung) der Zwangsläufigkeit, dass die Steuerpflichtige aus objektiv nachvollziehbaren Gründen befürchtet habe, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, wenn sie nicht für eine rasche Operation in einem Privatspital gesorgt hätte, um ihren bereits 7 Monate dauernden Krankenstand einem baldigen Ende zuzuführen. Deshalb konnte sie sich aus tatsächlichen Gründen der Kosten für die Operation nicht entziehen – die Belastung war daher als zwangsläufig anzusehen.

Der VwGH setzte sich in seiner Entscheidung (GZ Ro 2021/13/0011 vom 18.12.2024) mit der Zwangsläufigkeit als (eine) notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung auseinander. So ist Zwangsläufigkeit gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Solche Gründe können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein. Im Falle von Krankheit ergibt sich die Zwangläufigkeit der Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit.

Die Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist naturgemäß ein kritisches Thema. Nach herrschender Rechtsprechung ist für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (z.B. einer Operation) ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich. Überdies können die Kosten regelmäßig als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn ein Teil der angefallenen Aufwendungen von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger übernommen wurde. Selbst wenn die Kosten nicht übernommen werden, jedoch aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind, kann eine außergewöhnliche Belastung gegeben sein.

Können jedoch – wie im vorliegenden Fall – die medizinische Notwendigkeit bzw. triftige medizinische Gründe für einen früheren Operationstermin in einem Privatspital nicht nachgewiesen werden, so ist das Kriterium der Zwangsläufigkeit nicht erfüllt. Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes stellt laut VwGH keine Zwangsläufigkeit dar, sodass die Kosten für die Operation in dem Privatspital nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.

Unter gewissen Voraussetzungen können an Mitarbeiter gewährte Rabatte steuerfrei behandelt werden. So muss der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumen. Überdies dürfen die verbilligt erworbenen Waren oder Leistungen von den Mitarbeitern nicht zur Einkünfteerzielung verwendet werden. Die Wertgrenzen für die Steuerfreiheit (unbegrenzt) liegen bei maximal 20 % Rabatt gegenüber dem üblichen Endverkaufspreis – Rabatte von mehr als 20 % können bis maximal 1.000 € pro Jahr steuerfrei gewährt werden.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2025/15/0004 vom 27.5.2025) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob solche Mitarbeiterrabatte auch ehemaligen Arbeitnehmern, welche bereits in Pension sind, steuerfrei gewährt werden können. Die für Gerichte nicht verbindlichen Lohnsteuerrichtlinien schließen in Rz 104 Pensionisten von der Begünstigung aus mit dem Hinweis, dass diese keine Arbeitnehmer i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 21 EStG sind. Im konkreten Fall wurde ehemaligen Bankmitarbeitern die Steuerfreiheit von Sonderkonditionen wie attraktiveren Einlagenzinsen, vergünstigten Kontoführungs- und Depotgebühren etc. verwehrt.

Wie bereits das BFG kam der VwGH zur Entscheidung, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtfertigung für die Ausgrenzung von pensionierten ehemaligen Arbeitnehmern von der Gewährung steuerfreier Mitarbeiterrabatte abgeleitet werden kann. So gilt § 47 EStG folgend als Arbeitnehmer jede natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Solche Einkünfte sind insbesondere dann gegeben, wenn Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis bezogen werden. Außerdem ist dem VwGH folgend aus den Gesetzesmaterialien (d.h., der Absicht des Gesetzgebers) zur Schaffung der begünstigten Mitarbeiterrabatte nicht ableitbar, dass Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen nicht von der Steuerbefreiung umfasst sein sollen.

Schließlich ist noch zu bedenken, dass gar keine Steuerpflicht der gewährten Vorteile vorliegen würde (nicht einmal Steuerbarkeit), falls die Ursache für die günstigeren Bankkonditionen in allgemeinen Kundenbindungsaktionen gelegen wäre oder diese Vorteile allgemeine, nicht mitarbeiterbezogene Rabatte darstellten (und nicht aufgrund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden). Im Endeffekt kam der VwGH zur Entscheidung, dass Mitarbeiterrabatte auch ehemaligen (pensionierten) Arbeitnehmern steuerfrei zu gewähren sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für diese Begünstigung erfüllt sind – eine Einschränkung auf bloß aktive Mitarbeiter ist unzulässig.