Die Hälftesteuersatzbegünstigung bei Betriebsveräußerungen oder -aufgaben kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, etwa wenn die Betriebsveräußerung durch den Tod des Steuerpflichtigen hervorgerufen wird oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung vorliegt. Überdies kann die Begünstigung gem. § 37 Abs. 5 EStG zur Anwendung gelangen, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit (dauerhaft) eingestellt hat (und seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind).

Das BFG hatte sich (GZ RV/5100320/2024 vom 18.8.2025) diesbezüglich mit einem 65jährigen Steuerpflichtigen auseinanderzusetzen, der Ende Juni 2021 den Handel mit Medizinprodukten aufgegeben hatte, in Pension ging und die Hälftesteuersatzbegünstigung (halber Durchschnittssteuersatz) auf den Übergangs- und Aufgabegewinn geltend machen wollte. Strittig war dies jedoch insoweit, als er bereits kurz nach Aufgabe des Betriebs als Konsulent tätig geworden war, wenn auch nur bis Ende 2023.

Das BFG beschäftigte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung insbesondre mit der “Einstellung der Erwerbstätigkeit” als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Keine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Gesamtumsatz aus den nach der Betriebsveräußerung ausgeübten Tätigkeiten 22.000 € und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen (also auch betriebliche und nichtselbständige Einkünfte, ausgenommen von Pensionsbezügen). Somit stellt auch die nach der Betriebsaufgabe aufgenommene Konsulententätigkeit – selbst wenn sie gar nichts mit der früheren Tätigkeit zu tun hat – eine solche begünstigungsschädliche Erwerbstätigkeit dar.

In der zweiten Jahreshälfte der Betriebsaufgabe wurden mit der Konsulententätigkeit bereits erste Einnahmen erzielt, jedoch die Einkünftegrenze von 730 € nicht überschritten. Der reine Gesetzeswortlaut der begünstigenden Bestimmung steht der Wiederaufnahme einer Tätigkeit entgegen – der herrschenden Literaturmeinung folgend, soll jedoch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit “nach geraumer Zeit” der Betriebsaufgabe möglich sein, ohne den in Anspruch genommenen Hälftesteuersatz zu gefährden. Das BFG – auch mit Hinweis auf herrschende Judikaturmeinung – betonte, dass die Einstellung der Erwerbstätigkeit auf eine gewisse (längerfristige) Dauer, über das Veranlagungsjahr hinaus, ausgerichtet sein muss. Überdies darf eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant sein, um die Begünstigung auf den Veräußerungsgewinn nicht zu gefährden. Da im konkreten Fall die Einkünftegrenze zwar nicht im Jahr der Betriebsaufgabe, aber (bereits) im Folgejahr überschritten wurde, kann die Begünstigung für die Betriebsaufgabe laut BFG nicht angewendet werden. Lediglich der Freibetrag von 730 € wird begünstigend gewährt.

Das unlängst beschlossene Grace-Period-Gesetz soll Rechts- und Planungssicherheit (aus steuerlicher Sicht) bei der Übertragung von Familienbetrieben und KMUs bringen. Darüber hinaus sieht es Verwaltungsvereinfachungen bei Betriebsübergaben im Gewerberecht vor sowie Entbürokratisierung und Kostensenkung im Bereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Hintergrund für die Erhöhung von steuerlicher Rechts- und Planungssicherheit ist der Umstand, dass 2/3 aller Betriebsübergaben innerhalb der eigenen Familie erfolgen und insbesondere für übernahmewillige Nachfolger im Familienkreis größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden soll. Konkret erfolgt dies vor allem dadurch, dass bislang noch ungeprüfte Zeiträume des übergebenden Unternehmens einer Außenprüfung unterzogen werden.

Das Grace-Period-Gesetz übernimmt dabei Elemente des bereits bestehenden Instruments der “begleitenden Kontrolle” und ist in Form der “begleiteten Unternehmensübertragung” ein weiterer Schritt in Richtung “Co-operative Compliance”. Grundvoraussetzungen für steuerliche Rechts- und Planungssicherheit für den Übernehmenden sind eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt im Rahmen dieses Verfahrens. Bedeutsame Unterschiede zwischen der Begleitung der Unternehmensübertragung und der begleitenden Kontrolle sind etwa, dass bei der begleitenden Kontrolle ein Steuerkontrollsystem (SKS) erforderlich ist. Die obligatorische Außenprüfung im Rahmen des hier vorgestellten Konzepts umfasst nur die letzten drei Jahre vor Antragstellung anstelle von fünf Jahren im Rahmen der begleitenden Kontrolle.

Antragsberechtigt (Antragstellung ist ab 1.1.2025 möglich und hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen) zur Begleitung der Unternehmensübertragung innerhalb der Familie sind natürliche Personen, die innerhalb von zwei Jahren einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an dem bzw. der ausschließlich Angehörige beteiligt sind, einem oder mehreren Angehörigen übertragen wollen. Dabei ist eine vollständige Aufgabe des gesamten Betriebs für die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht nötig. Das nötige Angehörigenverhältnis ist weit gefasst und umfasst Übertragungen unter Ehegatten und Ex-Ehegatten; unter Verwandten in gerader Linie und Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; unter Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; Übertragungen an Wahl-(Pflege-)Eltern oder Wahl-(Pflege-)Kinder; ebenso unter Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie an Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; und unter eingetragenen Partnern und Ex-eingetragenen-Partnern.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Finanzamt Österreich für die Begleitung der Unternehmensübertragung und somit für Antragsteller und Erwerber zuständig ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so beginnt die begleitende Unternehmensübertragung mit einer Außenprüfung, die potenzielle steuerliche Risiken des Antragstellers und der Erwerber aufzeigen soll. Die begleitende Unternehmensübertragung stellt dabei insbesondere folgende Anforderungen an die Außenprüfung:

  • Sie hat die letzten 3 Jahre vor der Antragstellung zu umfassen, sofern bereits eine entsprechende Abgabenerklärung eingereicht worden ist und noch keine Außenprüfung stattgefunden hat.
  • Sie soll innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung beginnen und
  • sie soll innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen

Derart geprüfte Unternehmen(steile) sind für die geprüften Jahre von einer späteren Außenprüfung auszunehmen. Proaktiv und im Sinne der Rechts- und Planungssicherheit können auch Besprechungen zwischen den potenziellen Erwerbern und dem Finanzamt stattfinden, in deren Rahmen auch Auskünfte über bereits verwirklichte und noch nicht verwirklichte Sachverhalte eingeholt werden können (ein Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO ist jedoch vorrangig).

Typischerweise endet die Begleitung der Unternehmensübertragung mit der Abgabenerklärung für das Kalenderjahr, in dem die Übertragung abgeschlossen wurde. Auf Antrag bzw. amtswegig ist ebenso eine vorzeitige Beendigung möglich bzw. zwingend – etwa, wenn über das zu übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.