Depotentnahmen sowie Depotübertragungen können grundsätzlich zur Steuerpflicht führen, da § 27 Abs. 6 EStG hierfür fiktive Veräußerungstatbestände vorsieht. Es kommt dann zur Realisierung i.S.d. Besteuerung der Kursgewinne und Anpassung der Anschaffungskosten nach dem Realisierungsvorgang. Davon besteht jedoch die Ausnahme, wenn die Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen erfolgt und auch zukünftig eine durchgehende Besteuerung im Abzugsweg gewährleistet ist. Umfasst sind alle Übertragungen auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen – insbesondere auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle; von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle; von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle; von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer ausländischen depotführenden Stelle sowie von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle.

Bei der Übertragung von einem inländischen Depot auf ein Depot desselben Anlegers bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle kommt es nur dann zur Steuerfreiheit (keine fiktive Veräußerung), wenn die Besteuerung der Kapitalanlagen weiterhin sichergestellt ist. Wichtige Voraussetzung ist überdies, dass die inländische übertragende depotführende Stelle dem Finanzamt (für Großbetriebe) auftragsgemäß bestimmte Informationen übermittelt. Die Mitteilung hat innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Übertragung und grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Die Mitteilung muss folgende Daten enthalten:

  • Den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen (bzw. Firmenwortlaut oder Bezeichnung),
  • Steuer- oder Sozialversicherungsnummer,
  • Adresse und Geburtsdatum,
  • die eindeutig identifizierbare Bezeichnung der übertragenen Wirtschaftsgüter (inkl. ISIN, Anzahl und/oder Nominale),
  • Anschaffungskosten der übertragenen Wirtschaftsgüter und
  • jene depotführende Stelle, auf die die Übertragung erfolgt.

Der KESt-Abzug (fiktiver Veräußerungstatbestand) kann nur dann unterbleiben, wenn diese Daten richtig mitgeteilt werden, wobei bis zum Verstreichen der Monatsfrist die Korrektur der mitgeteilten Daten möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Mitteilung durch den Depotinhaber selbst nicht befreiend wirkt.

Wird keine Zustimmung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erteilt, muss die übertragende inländische depotführende Stelle im Zeitpunkt der Depotübertragung die KESt zwingend abziehen. Wird die Mitteilung trotz Beauftragung nicht oder verspätet vorgenommen, ist sie unvollständig oder enthält sie falsche Daten, wird der Übertragungsvorgang steuerpflichtig (mangels Anwendung der Ausnahmebestimmung).

Schließlich muss auch bei der Übertragung von einem ausländischen Depot auf ein anderes ausländisches Depot desselben Steuerpflichtigen eine Datenmitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats erfolgen, damit die Besteuerung bei Depotentnahme vermieden werden kann. Umfasst davon sind sowohl Übertragungen innerhalb desselben Staates als auch solche in andere Staaten. Die zu meldenden Daten entsprechen grundsätzlich den oben angeführten – die Meldung hat jedoch durch den Steuerpflichtigen und nicht durch die Bank zu erfolgen.

Ein Steuerpflichtiger war jahrelang am Hauptwohnsitz seiner Eltern in Österreich (Mietwohnung) gemeldet und verfügte dort zumindest vor seiner Auslandsentsendung über ein eigenes Zimmer. Von seinem Arbeitgeber wurde er im Zeitraum von Oktober 2011 bis Ende Juni 2015 ins Ausland entsendet – tatsächlich war die Entsendung sogar bis Ende September 2017 geplant gewesen.

Für die Dauer der Entsendung erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ausland und begründete einen Wohnsitz im Ausland. Dennoch war das österreichische Finanzamt der Ansicht, dass ungeachtet der Übersiedlung ins Ausland der Wohnsitz (bei seinen Eltern) in Österreich aufrechterhalten worden war und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht ins Ausland verlagert wurde. Selbst wenn während seiner Abwesenheit seine Schwester die Wohnung nutzte und er selbst im Rahmen allfälliger Österreichbesuche nur ein Mitbenutzungsrecht an der Wohnung hatte.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7105019/2019 vom 15.9.2025) mit der Frage zu beschäftigen, ob im vorliegenden Fall ein Wohnsitz in Österreich – konkret in der von den Eltern gemieteten Wohnung – gegeben ist, der die (unbeschränkte) Steuerpflicht in Österreich für den im Ausland arbeitenden Sohn begründet. Um die abkommensrechtliche Ansässigkeit bei unbeschränkter Steuerpflicht in mehreren Ländern ging es vorerst nicht.

Früherer UFS/BFG-Rechtsprechung folgend müssen Räumlichkeiten, damit sie als Wohnung geeignet sind, so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten. Dabei muss die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände gewährleistet sein. Wenngleich es dem Steuerpflichtigen immer möglich war, während eines Heimatbesuchs vorübergehend in der elterlichen Wohnung zu übernachten, kam das BFG aus mehreren Gründen zur Entscheidung, dass kein steuerlicher Wohnsitz für ihn in Österreich vorlag.

Eine Mitbenützungsmöglichkeit von Bad, Küche, WC, Wohnzimmer usw. in der elterlichen Wohnung genügt nicht für die Annahme einer Wohnung als einem Ort, wo üblicherweise eine autonome Lebensführung möglich ist. Schließlich lasse sich ohne eigenes Bad oder Kochgelegenheit ein Zimmer nicht als Wohnung nutzen. Außerdem mangelte es an der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung und damit an der Innehabung einer Wohnung – nur durch Überlassen eines Zimmers zur gelegentlichen Übernachtung wird dies nicht begründet. Nicht zuletzt widerspricht es dem BFG folgend jeglicher Lebenserfahrung, angesichts der Dauer der Auslandstätigkeit von mehr als drei Jahren von einer Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in der Mietwohnung der Eltern auszugehen. Im Endeffekt waren weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im strittigen Zeitraum in Österreich gegeben, wodurch weder unbeschränkte noch beschränkte Steuerpflicht für die ausländischen Einkünfte vorlagen.

Eine in der Praxis sehr wesentliche Steuerbefreiung ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung: Bei einer Veräußerung von Eigenheimen (Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen) oder Eigentumswohnungen, die bisher als Hauptwohnsitz gedient haben, bleibt der Veräußerungserlös grundsätzlich steuerfrei. Die dahinterstehende Überlegung ist, dass der Erlös ungeschmälert für den Kauf eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Im Detail sind die Regelungen der Hauptwohnsitzbefreiung komplex, weshalb diese Bestimmung regelmäßig Gegenstand steuerlicher Judikatur ist. In einem unlängst vor dem BFG geführten Verfahren (GZ RV/6100029/2018 vom 3.11.2025) ging es um mehrere unterschiedliche Fragestellungen. Zunächst bestätigte das BFG die (höchstgerichtliche) Judikatur, dass die Steuerbefreiung nur bis zu einer Größe des Grund und Bodens von 1.000 m2 anzuwenden ist.

Bis 1.000 m2 bildet der Grund und Boden mit dem Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut (Wirtschaftsgut 1), während der über 1.000 m2 hinausgehende Grundstücksteil ein separates Wirtschaftsgut (Wirtschaftsgut 2) darstellt. Diese Sichtweise führt dazu, dass der Veräußerungspreis auf diese zwei Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Im Anlassfall lag die Grundstücksfläche bei rund 1.400 m2. Die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung des Verkaufspreises führte dazu, dass für das Wirtschaftsgut 1 (1.000 m2 Grund und Boden inklusive Gebäude) – wohl aufgrund recht hoher Errichtungskosten für das Gebäude – ein Verlust entstanden ist, während für das Wirtschaftsgut 2 (400 m2 Grund und Boden) aufgrund Wertsteigerungen der Bodenwerte ein Gewinn ermittelt wurde. Obwohl in einer Gesamtbetrachtung ein Verlust entstanden ist, wurde vom Finanzamt für den Gewinn aus der über die Befreiung hinausgehenden Grundstücksveräußerung Steuer vorgeschrieben, während der Verlust aus den ersten 1.000 m2 (inklusive Gebäude) als steuerfrei aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung behandelt wurde (und damit “ins Leere” ging).

Da die Hauptwohnsitzbefreiung nach dem Gesetzeswortlaut auch negative Einkünfte umfasst, ist die Verlustverwertung bei enger Gesetzesauslegung ausgeschlossen. Laut BFG ist jedoch die Bestimmung im Wege einer teleologischen Reduktion im konkreten Fall nicht anzuwenden und eine Verrechnung der negativen Einkünfte aus Wirtschaftsgut 1 (Grund und Boden bis 1.000 m2 samt darauf errichtetem Gebäude) mit den positiven Einkünften aus Wirtschaftsgut 2 (restlicher Grund und Boden im Ausmaß von 400 m2) zuzulassen. Eine mangelnde Verlustausgleichsmöglichkeit führt nämlich dazu, dass der Hauptwohnsitzverkäufer, der sich ohnehin bereits insgesamt in einer Verlustsituation befindet, auch noch dadurch benachteiligt ist, dass er Einkommensteuer für die nicht ausgleichsfähigen Gewinne zu entrichten hätte. Dieses Ergebnis lässt sich nach Ansicht des BFG nicht mit dem Begünstigungszweck der Hauptwohnsitzbefreiung in Einklang bringen. Da das Finanzamt Revision eingebracht hat, bleibt die finale Beurteilung durch die Höchstgerichte abzuwarten.

Seit 1.1.2026 müssen mehr Informationen am Jahreslohnzettel (L 16) ausgewiesen werden (für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026). Dabei handelt es sich um folgende Details:

  • Ausweis des gezahlten Arbeitslohns getrennt nach Geld- und Sachbezügen;
  • Anschaffungskosten eines arbeitgebereigenen Kfz (“privat genutzter Firmenwagen”) und der diesbezügliche Sachbezugsprozentsatz;
  • Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung (“Wallbox”) durch den Arbeitnehmer gem. § 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung (wie bislang) sowie die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer;
  • gewährte Essensbons;
  • die steuerfreien Bezüge nach § 68 Abs. 1 und 2 EStG (SEG- bzw. SFN-Zulagen sowie Überstundenzuschläge).