Benützt ein Dienstnehmer einen PKW des Arbeitgebers auch für private Zwecke, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt einen Sachbezug zu versteuern, der die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten erhöht. Dieser Sachbezug beträgt für PKWs mit einem Co2-Emissionswert von maximal 121 g/km (Wert 2019) pro Monat grundsätzlich 1,5% der Anschaffungskosten; liegt der Emissionswert darüber, sind pro Monat 2% der Anschaffungskosten zu versteuern. In der Sachbezugsverordnung ist aber auch ein monatlicher Höchstbetrag von 960 € (für PKWs über 121 g/km Ausstoß) bzw. maximal 720 € für PKWs mit weniger Co2-Verbrauch vorgeschrieben. Hieraus ergibt sich rein rechnerisch eine sachbezugsspezifische „Luxustangente“ in Höhe von 48.000 €. Der „normalen“ Angemessenheitsprüfung aus der Einkommensteuer (Luxustangente 40.000 €) kommt bei der Berechnung der Sachbezugswerte keine Bedeutung zu.

Sofern der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber einen Kostenbeitrag für den Firmen-PKW zu leisten hat, werden dadurch die Sachbezugswerte gemindert. Dies gilt sowohl für laufende Kostenbeiträge als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag zu den Anschaffungskosten. In der Rz 186 der Lohnsteuerrichtlinien vertrat das Finanzamt bisher die Ansicht, dass der Kostenbeitrag von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen sei. Dies führte im Ergebnis dazu, dass bei PKWs mit Anschaffungskosten von über 48.000 € die Kürzung der Sachbezugswerte eingeschränkt wurde.
In einem Urteil vor dem BFG (GZ RV/6100193/2016 vom 8.8.2019) hatte der Steuerpflichtige als Ausgangspunkt für die Kürzung des Kostenbeitrags den maximalen monatlichen Sachbezugswert (720 bzw. 960 €) verwendet. Das BFG schloss sich dieser Meinung an und begründete damit, dass der wörtliche Inhalt des § 4 Abs. 7 der Sachbezugsverordnung, wonach Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert mindern, sehr eng gefasst sei und keinen Interpretationsspielraum übriglasse.

Nach bisheriger Meinung der Finanzverwaltung (siehe Beispiel 3 der Rz 186 LStRL) wäre bei einem PKW mit Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 € und bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers von monatlich 300 € für einen Co2-armen PKW ein Sachbezug von 450 € zu versteuern gewesen (50.000 *1,5% – 300). Nach neuer Beurteilung durch das BFG würden nun nur mehr 420 € (max. Sachbezugswert i.H.v. 720 – 300 Kostenbeteiligung) der Steuer unterworfen.

Seit Juli 2019 ist es möglich, die grundsätzlich vierteljährlich vorzunehmende Einkommensteuer-Vorauszahlung mittels SEPA-Lastschriftmandat (SEPA steht für Single Euro Payments Area) automatisch vom Konto abbuchen zu lassen. Vorteil dabei ist, dass man sich dann nicht mehr selbst um die termingerechte Überweisung der Einkommensteuer-Vorauszahlung kümmern muss und mögliche Zahlungsverzüge und Säumnisfolgen vermeiden kann.

Grundvoraussetzung ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) an das Finanzamt – dies kann mittels Formular von der BMF-Webseite bzw. über FinanzOnline durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Erteilung der Einzugsermächtigung erhält der Steuerpflichtige wenige Tage vor jedem Einzug der Steuervorauszahlung eine Vorabinformation über die bevorstehende Abbuchung bei Fälligkeit. Während die Ankündigung der Höhe und des Zeitpunkts der Abbuchung der Einkommensteuer-Vorauszahlung wenig überraschend ist, kommt dieser Vorabinformation ein weiterer wesentlicher Informationscharakter zu. Erhält man nämlich keine solche Vorabinformation, muss wie bisher selbständig die Einkommensteuer-Vorauszahlung überwiesen werden. Informationen des BMF folgend bestehen abgesehen davon weitere Situationen, in welchen keine automatische Einziehung des Betrags der Einkommensteuer-Vorauszahlung erfolgt (erfolgen kann). Dann ist ebenso eine manuelle Überweisung durchzuführen. Beispiele dafür sind, wenn das Abgabenkonto im Minus ist, sich die Kontoverbindung geändert hat oder sich das eigene Konto im Minus befindet. Selbstverständlich kann dann jederzeit wieder ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden, um in den Genuss der automatischen Abbuchung zu gelangen. Darüber hinaus kann das SEPA-Lastschriftmandat ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden (z.B. via FinanzOnline, per Post oder Fax).

Die „Steuerreform 2020“ (Steuerreformgesetz 2020) wurde im September 2019 im Nationalrat beschlossen. Nachdem wir Sie in der Juni-Ausgabe (siehe KI 06/19) über mögliche Änderungen informiert haben, hat es aufgrund der politischen Veränderungen etwas länger bis zum finalen Beschluss gedauert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden. Neben steuerlichen Änderungen ist es auch zu Anpassungen bei den Pensionen gekommen.

Entlastung für Geringverdiener
Mehrere Maßnahmen sollen eine Entlastung für Geringverdiener bringen. Neben einer Negativsteuer durch eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (zusätzlich zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann auch ein „Sozialversicherungsbonus“ von 300 € gewährt werden) soll auch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags dazu beitragen. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um 300 €, wenn das Einkommen im Kalenderjahr nicht 15.500 € übersteigt. Bei Einkommen zwischen 15.500 € und 21.500 € vermindert sich der Zuschlag gleichmäßig einschleifend auf 0 €. Überdies wird der Pensionistenabsetzbetrag um 200 € erhöht.

Große Änderungen für Kleinunternehmer
Neben der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze für umsatzsteuerliche Zweck auf 35.000 € (Nettogrenze) von bisher 30.000 € bringt die Steuerreform 2020 auch eine zusätzliche Pauschalierung in der Einkommensteuer, sofern selbständige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Für die Höhe der pauschalen Ausgaben sind lediglich die Umsatzhöhe und die Branche ausschlaggebend. Die Ausgaben können im Normalfall mit 45% der Umsätze angenommen werden. Da Dienstleistungsbetriebe typischerweise im Verhältnis zum Umsatz eine geringere Kostenbelastung aufweisen, sind hierbei pauschale Ausgaben i.H.v. 20% der Umsätze vorgesehen. Wesentliche Folgen der Vereinfachung sind, dass neben den pauschalen Betriebsausgaben keine weiteren Ausgaben mehr berücksichtigt werden können, wohl aber der Grundfreibetrag geltend gemacht werden kann. Ebenso abzugsfähig sind Beiträge in der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vergleichbare Ausgaben. Administrative Erleichterungen sind vorprogrammiert, da für die Gewinnermittlung weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei erforderlich sind. Gegenüber dem früheren Gesetzesentwurf weggefallen ist das gesonderte Abstellen auf die Entrichtung der Pflichtversicherungsbeiträge und damit zusammenhängend gesonderte Ausgabenpauschalierungssätze.

Senkung des Krankenversicherungsbeitrags für Selbständige und Landwirte
Der Krankenversicherungsbeitrag wird für diese Gruppe um 0,85% der Beitragsgrundlage abgesenkt – die damit zusammenhängenden Kosten werden vom Bund getragen. Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige und Landwirte beläuft sich zukünftig nur mehr auf 6,8%.

Verdoppelung bei GWGs
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von 400 € auf 800 € verdoppelt, wodurch es neben Investitionsanreizen auch zu Vereinfachungen kommen dürfte, da das Führen eines Anlagenverzeichnisses vermehrt wegfallen könnte.
Pensionsanpassungsgesetz bringt gestaffelte Pensionserhöhung
Das Pensionsanpassungsgesetz 2020 führt zu einer gestaffelten Pensionserhöhung. Pensionen bis 1.111 € brutto werden um 3,6% steigen (auch Ausgleichszulage und Opferrenten). Bis zu einer Höhe von 2.500 € erfolgt eine schrittweise Absenkung bis auf den gesetzlichen Inflationswert von 1,8%. Auf übrige Pensionen kommt der gesetzliche Anpassungsfaktor von 1,8% zum Tragen, wobei ein Deckel von 94 € für Gesamtpensionen über 5.220 € eingezogen wurde. Außertourlich wird außerdem die Ausgleichszulage für Ehepaare angehoben (im Jahr 2020 steigt sie von 1.398,97 € auf 1.472 €).

Senkung der Umsatzsteuer bei E-Books
Für elektronische Publikationen kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% zur Anwendung.

Sondervorschriften für hybride Gestaltungen
Zu Klarstellungen bzw. Verschärfungen kommt es auch im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen – Ausgangspunkt dafür ist die „Anti-Tax Avoidance Directive“ (ATAD). Grundtenor hierbei ist, dass sogenannte Steuerdiskrepanzen neutralisiert werden sollen, indem in Österreich der Abzug von Aufwendungen als (Betriebs)Ausgaben versagt wird oder eine Zahlung als (Betriebs-)Einnahme zu erfassen ist. Eine Steuerdiskrepanz liegt bei einem Abzug ohne korrespondierende Einnahme (d.h. Steuerabzug in einem Staat und keine steuerliche Erfassung der korrespondierenden Erträge in einem anderen Staat) oder bei einem doppelten Abzug vor. Ein doppelter Abzug ist dann gegeben, wenn dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind. Kernelement dieser Sondervorschriften ist freilich die Existenz einer hybriden Gestaltung. Hierbei wird zwischen hybridem Finanzierungsinstrument, hybrider Übertragung, hybridem Unternehmen (Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers), hybrider Betriebsstätte (Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte) und einer unberücksichtigten Betriebsstätte differenziert. Im Sinne der Wahrung der Verhältnismäßigkeit soll gegen eine Steuerdiskrepanz nur dann vorgegangen werden, wenn sich diese im Rahmen einer solchen hybriden Gestaltung ergibt.
Die ausgewählten dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf den ersten Teil der ursprünglich groß angelegten Steuerreform und bringen zum Großteil ab dem Jahr 2020 Änderungen. Die Umsetzung weitreichender Schritte, wie die Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer oder die Vereinfachung und Modernisierung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2020), bleibt abzuwarten.

Seit Einführung der Immobilienertragsteuer für private Grundstücksveräußerungen haben sich rund um die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen ergeben, die in den letzten Jahren oftmals auch die Höchstgerichte beschäftigt haben. In diese Kette reiht sich auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (GZ Ra 2018/15/0111 vom 27.2.2019) ein, welche sich mit der Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung bei nur vorübergehender Abmeldung des Hauptwohnsitzes befasst hat.

Bekanntermaßen ist es für die Anwendbarkeit der Befreiung von der Immobilienertragsteuer erforderlich, dass die Immobilie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zum Verkauf für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben muss und mit dem Verkauf der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ebenso kommt es zur Befreiung, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird und das Immobilienobjekt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend Hauptwohnsitz war. Im eingangs angesprochenen Fall hatte der Eigentümer einer Eigentumswohnung, in der er seinen Hauptwohnsitz hatte, diesen im Zuge des Scheidungsverfahrens für eine kurze Zeit (etwas mehr als ein Monat) abgemeldet und in der Wohnung lediglich einen Zweitwohnsitz gemeldet. Seitens der Finanzverwaltung wurde daraufhin die Hauptwohnsitzbefreiung verwehrt. Im Verfahren argumentierte der Wohnungseigentümer, dass er eigentlich seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung nie aufgegeben hat, weil seine Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt haben. Der „Auszug“ in die Wohnung seines Vaters sei daher nur vorübergehend und kurzfristig erfolgt.

Der Begriff des „Hauptwohnsitzes“ wird im EStG nicht näher bestimmt. Nach Ansicht des VwGH ist es im konkreten Fall daher entscheidend, ob der Verkäufer weiterhin in der gegenständlichen Wohnung einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO innehatte und zudem, ob er weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass eine tatsächliche Benützung der Wohnung nicht ununterbrochen erfolgt ist. In dem an das Finanzamt zurückverwiesenen Verfahren wird daher zu klären sein, ob der Verkäufer die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur verkauften Wohnung (zum gemeldeten Zweitwohnsitz, in welchem seine Familie gewohnt hat) oder zum formalen Hauptwohnsitz bei seinem Vater hatte. Der VwGH hat jedoch klar ausgesprochen, dass der formalen Meldung des Hauptwohnsitzes allein keine materielle Bedeutung zukommt. Die polizeiliche An- und Abmeldung kann dabei lediglich als Indiz dienen.

Seit 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken grundsätzlich der Immobilienertragsteuer, sofern nicht ein Befreiungstatbestand gegeben ist. Insbesondere der Hauptwohnsitzbefreiung bzw. der Herstellerbefreiung kommen in diesem Zusammenhang erhebliche Bedeutung zu. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Immobilienertragsteuer sind mit 1.4.2012 in Kraft getreten, wobei Grundstücksverkäufe, welche nach diesem Stichtag abgeschlossen werden, der Steuer unterworfen werden. Bei Neugrundstücken, welche nach dem 31. März 2002 angeschafft wurden, kommt beim Verkauf ein Steuersatz von 30% auf den Veräußerungsgewinn zu tragen. Bei sogenannten Altgrundstücken (Ankauf vor dem 31. März 2002) wird die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer pauschal mit 14% des Veräußerungserlöses angenommen. Durch den besonderen Steuersatz von 30% ergibt sich hier eine Steuerbelastung von 4,2% vom Veräußerungserlös.

Vor den VwGH (GZ Ra 2017/15/0098 vom 3.4.2019) kam nun ein Fall, in dem ein Vorvertrag über den Verkauf eines Grundstücks vor dem 1.4.2012 abgeschlossen worden war. Der tatsächliche Kaufvertrag kam aber erst nach diesem Stichtag zu Stande. Das Finanzamt ging davon aus, dass der tatsächliche Kaufvertrag für den Zeitpunkt der Besteuerung maßgeblich sei und schrieb Immobilienertragsteuer vor. Das BFG schloss sich dieser Meinung an. Der Steuerpflichtige argumentierte hingegen, dass auch im alten Regime der Spekulationssteuer aufgrund der Rechtsprechung (VwGH GZ 87/13/0096 vom 9. 11.1988) der Vorvertrag für den Zeitpunkt der Besteuerung maßgeblich gewesen sei.

Der VwGH wich nun in seinem Urteil im Ergebnis von dieser alten Rechtsprechung ab. Maßgeblich für die Immobilienertragsteuer ist das tatsächliche Verpflichtungsgeschäft. Vorverträge sind im Regelfall auf den künftigen Abschluss von Kaufverträgen gerichtet und vermittelten noch keinen klagbaren und durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung einer Liegenschaft. Maßgeblich für Zwecke der Immobilienertragsteuer ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Somit schränkt der VwGH durch sein Urteil ein Abweichen zwischen zivilrechtlichem Eigentum und wirtschaftlichem Eigentum weiter ein. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist nur noch dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer insbesondere die volle Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit des uneingeschränkten Lukrierens von Wertsteigerungen hat und auch die Vermögensminderungen beim Absinken des Wertes tragen muss. Da diese Kriterien bei der Konstruktion eines Vorvertrags nicht erfüllt sind, kann die mit dem wirtschaftlichen Eigentum argumentierende alte Rechtsprechung des VwGH zu Vorverträgen nicht mehr ins Treffen geführt werden.

Die private Grundstücksveräußerung nach § 30 EStG wird also nicht durch einen Vorvertrag, sondern durch das tatsächliche Verpflichtungsgeschäft auf Übertragung eines Grundstückseigentums, in der Regel den Kaufvertrag, getätigt. Damit besteht ein Gleichklang mit der Grunderwerbsteuer, bei der ebenfalls auf den Kaufvertrag und nicht auf den Vorvertrag abgestellt wird.

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2019 bzw. ab 1. Oktober 2019 zu beachten:
Bis spätestens 30. September 2019 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2019 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2019 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein.

Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2019 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2018 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2019) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden – Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2018“ bzw. „K 1-12/2018“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2018 per 30.9.2019 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen.
Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Am 30. September 2019 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2018 in den EU-Mitgliedstaaten (somit auch noch in Großbritannien) zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.

Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.

Die Hauptwohnsitzbefreiung ermöglicht die Befreiung von der Immobilienertragsteuer und somit die steuerliche Freistellung des Veräußerungserlöses aus Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen samt Grund und Boden. Dafür muss der Hauptwohnsitz aufgegeben werden und das Eigenheim entweder für mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Das BFG hatte sich (GZ RV/7105501/2016 vom 16.5.2018) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem mit Hinweis auf die durchgehende fünfjährige Nutzung als Hauptwohnsitz die Befreiung von der Immobilienertragsteuer zur Anwendung kommen sollte.

Im Detail wollte ein leitender Beamter einer internationalen Organisation mit Sitz in Wien, der nach seiner mehrjährigen Tätigkeit in Österreich mit seiner Familie nach Australien übersiedelte, besagte Steuerbefreiung geltend machen. Wenngleich die fünfjährige Nutzung der Wohnung in Österreich unbestritten war, verneinte das Finanzamt die Befreiung mit Hinweis auf die besondere steuerliche Situation des leitenden Beamten und nigerianischen Staatsbürgers. Leitende Beamte mit einer „roten Legitimationskarte“ genießen in Österreich – wie auch z.B. Diplomaten – besondere Privilegien und Immunitäten. Aus steuerlicher Sicht gelten Sonderregelungen („Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen“), sodass diese Personen, welche weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, nur mit ihren inländischen Einkünften gem. § 98 EStG (d.h. im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht) steuerpflichtig sind. Darüber hinaus sieht Österreich eine Befreiung der Dienstbezüge vom Entsendestaat vor. Einkünfte aus Drittstaaten dürften sowieso nicht in Österreich besteuert werden, da die beschränkte Steuerpflicht niemals das Welteinkommen umfassen kann. Wie schon der VwGH vor geraumer Zeit zum Ausdruck gebracht hatte, verzichtet Österreich bei diesen Personen aufgrund völkerrechtlicher Verträge auf sein grundsätzliches Recht, deren sämtliche Einkünfte zu besteuern – und zwar auch dann, wenn diese Personen im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es ist daher beschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitzes im Inland gegeben und die entsprechenden Bestimmungen müssen angewendet werden.

Das BFG betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass im vorliegenden Fall Österreich auf die unbeschränkte Einkommensbesteuerung verzichtet und daher ein Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich seitens des ehemals leitenden Beamten anzunehmen ist. Ohne unbeschränkte Steuerpflicht können jedoch Vorschriften, welche die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzen (wie etwa die Hauptwohnsitzbefreiung), nicht zur Anwendung kommen. Der leitende Beamte war nämlich in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da Österreich auf die unbeschränkte Einkommensbesteuerung wirksam verzichtet hat. Anders ausgedrückt kann er keinen Wohnsitz in Österreich haben, da er wie ein beschränkt Steuerpflichtiger zu behandeln ist und daher im Umkehrschluss weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben kann. Im Endeffekt blieb die bereits entrichtete Immobilienertragsteuer (die beschränkte Steuerpflicht umfasst auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen) als steuerliche Belastung aufrecht – die Hauptwohnsitzbefreiung kam nicht zur Anwendung.

Ärzte erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, welche in der Umsatzsteuer unecht befreit sind, weshalb auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Diese Befreiung gilt jedoch nur für Umsätze, die in direktem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Krankenanstalten angestellten Ärzten in Anspruch genommen werden. § 2 Abs. 6 UStG stellt nämlich umsatzsteuerlich einen in einer Krankenanstalt angestellten Arzt einem Unternehmer gleich, wenn er im Rahmen des Dienstverhältnisses ärztliche Tätigkeiten ausübt, die im Sinne des Gesetzes zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt werden. Somit sind z.B. Sonderklassegelder, auch wenn sie von den Krankenanstalten eingehoben werden, für den behandelnden Arzt und den Patienten umsatzsteuerfrei, da sie im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgen. Eine (Privat)Krankenanstalt erzielt hingegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und die Umsätze unterliegen dem begünstigten (Umsatz)Steuersatz von 10% – ein Vorsteuerabzug ist möglich.

Vor den VwGH kam nun ein Fall (GZ Ro 2017/15/0029 vom 31.1.2019), in dem ein Privatkrankenhaus Leistungen an Privatpatienten erbrachte, die im Rahmen einer Rehabilitation bzw. eines stationären Aufenthaltes ausgeführt wurden. Diese Leistungen wurden der Zusatzversicherung der Patienten in Rechnung gestellt, wobei einerseits ein 10%iger Umsatzsteuersatz weiterverrechnet und anderseits ein Teil dieser Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt wurde. Begründet wurde dies damit, dass ein „Arztanteil“ in der Gesamtleistung enthalten wäre, der umsatzsteuerfrei sei. Im Gegenzug wurde von der Krankenanstalt an den Arzt ein Pauschale für diese ärztlichen Leistungen bezahlt, wobei die an die Versicherungsunternehmen als steuerfreie Ärztehonorare verrechneten Beträge nicht mit denen an die Ärzte überrechneten Honorare übereinstimmten. Strittig war nun, ob die den gegenständlichen Sonderklassegebührenzahlungen zu Grunde liegenden ärztlichen Leistungen der Krankenanstalt oder dem behandelnden Arzt zuzurechnen sind.

Der VwGH blieb im Wesentlichen bei seiner bisherigen Rechtsprechung. Er führte aus, dass bei einem direkten Leistungsaustausch zwischen Arzt und Patient und sofern die Krankenanstalt in fremdem Namen und auf Rechnung des Arztes Leistungen weiterverrechnet, eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen kann. Wird hingegen vom Krankenhausträger ein Arztanteil verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird, sondern nur mit einem jährlichen Pauschale abgegolten wird, kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen gesonderten Entgelt gesprochen werden. Der Name des Arztes auf der Rechnung dient hier lediglich als Zusatzinformation und bedeutet nicht per se, dass die Rechnung auch tatsächlich im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgt ist. Im Ergebnis ist also eine Aufteilung der Abrechnung in einen umsatzsteuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil laut VwGH zulässig. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist nicht der gesamte „Arztanteil“ der Umsatzsteuer zu unterwerfen.