Das BFG hatte sich (GZ RV/5101083/2016 vom 10. August 2022) mit einem nicht ganz alltäglichen Fall auseinanderzusetzen. Konkret wurde der private Pkw in der Nacht gestohlen, bevor eine dienstliche Fahrt hätte angetreten werden sollen, woraufhin der Restwert des gestohlenen Privat-Pkws sowie die Kosten für das Ersatzauto steuerlich in Abzug gebracht werden sollten (der Autodieb wurde strafrechtlich verurteilt und zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet). Für die Geltendmachung als Werbungskosten wurde argumentiert, dass der Pkw Voraussetzung sei, um die berufliche (nichtselbständige) Tätigkeit als Betreuerin für Unternehmensgründer innerhalb Österreichs ausüben zu können. Die steuerliche Kompensation durch eine außergewöhnliche Belastung wurde damit untermauert, dass auf einen Diebstahl der Charakter einer außergewöhnlichen Belastung zutreffe.

Das BFG setzte sich in der Entscheidungsfindung intensiv mit den Voraussetzungen für die Geltendmachung als Werbungskosten wie auch für eine außergewöhnliche Belastung auseinander. So ist die steuerliche Geltendmachung als Werbungskosten nur dann möglich, wenn der Verlust unmittelbar während der beruflichen Verwendung eintritt – z.B. durch einen Unfall mit einem gelegentlich verwendeten Pkw anlässlich einer Dienstfahrt. Da jedoch im konkreten Fall der Pkw weder während der Dienstreise noch auf einer beruflichen Fahrt gestohlen wurde, sind die Voraussetzungen für abzugsfähige Werbungskosten nicht gegeben.

Die steuerliche Inanspruchnahme als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwachsen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Darüber hinaus darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Das Instrument der außergewöhnlichen Belastung dient daher der Berücksichtigung von Aufwendungen der privaten Lebensführung, die das Einkommen eines Kalenderjahres belasten, bei der Erstellung des auf durchschnittliche Verhältnisse angelegten Einkommensteuertarifs aber unberücksichtigt bleiben. Da die Ausgaben zu Lasten der Allgemeinheit gehen (sollen), müssen sie zwangsläufig erwachsen.

In seiner Entscheidung betonte das BFG auch, dass nicht jede Vermögensminderung eine Aufwendung sein muss, sondern Einkommens- und Vermögensverwendung sein kann. Reine Vermögensverluste etwa, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten (etwa durch Diebstahl, Brand, Unfall oder Kursverluste bei Wertpapieren) belasten nicht das Einkommen des Steuerpflichtigen und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass der Vermögensschaden durch den Diebstahl des Pkws (mangels Belastung des Einkommens) per se keine außergewöhnliche Belastung sein kann. Vergleichbares gilt für die Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeuges. Diese Kosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, da Aufwendungen, die zur Wiederbeschaffung untergegangener Wirtschaftsgüter des Privatvermögens getätigt werden, grundsätzlich zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen. Dem VwGH folgend ist eine Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist, z.B. bei der Zerstörung der Wohnungsreinrichtung durch Brand. Somit können die Kosten für den Ersatzwagen und auch der Restwert des gestohlenen Privat-Pkws weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden.

Im gegenständlichen Fall des VwGH (GZ Ra 2022/13/0035 vom 20.10.2022) wurden einem Unternehmen zwei Bescheide zugestellt. Gegen beide Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben. Jedoch stellte sich im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung über den einen Bescheid heraus, dass die Beschwerde über den anderen Bescheid niemals bei der Behörde eingelangt ist. Eine Sendungsnachverfolgung war aufgrund des verstrichenen Zeitraums nicht mehr möglich. Somit wurde vom Finanzamt angenommen, dass das Schriftstück am Postweg verloren gegangen ist und die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid ungenützt abgelaufen ist.

Das Unternehmen stellte binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme über den Verlust der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Ein solcher Antrag ist möglich, wenn eine Partei aufgrund eines Irrtums eine Frist versäumt und sie dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Hierfür darf jedoch die mögliche Aufklärung des Irrtums nicht durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben sein. Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in welchem die Partei oder deren Vertreter bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den Irrtum erkennen konnte, eingebracht werden.

Strittig war nun, ab wann die dreimonatige Frist für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung zu laufen begonnen hat. Die Finanzbehörde und das Bundesfinanzgericht waren der Ansicht, dass diese Frist bereits abgelaufen war. Für das Unternehmen sei nämlich bereits deutlich früher aus Amtshandlungen im Verfahren gegen den anderen Bescheid (dessen Beschwerde nicht verloren ging!) erkennbar gewesen, dass die gegenständliche Beschwerde nicht eingelangt war. Aus diesem Grund wäre die dreimonatige Wiedereinsetzungsfrist bereits verstrichen.

Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass der Verlust einer Sendung auf dem Postweg ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ist, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt. Dabei kann man davon ausgehen, dass dies beim Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes auch der Fall ist, da mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann. Der VwGH betonte auch, dass es nicht notwendig ist, grundsätzlich immer zu überprüfen, ob ein Schreiben bei der Behörde eingelangt ist.

Ob im konkreten Fall der Irrtum über den Verlust des Schriftstücks zu einem früheren Zeitpunkt (vor Bekanntwerden durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung) zumutbar erkennbar gewesen ist, wurde im bisherigen Verfahren nicht hinreichend festgestellt. Ebenso hatte sich das BFG nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob das Unternehmen auffallend sorglos war und nur aus diesem Grund den Irrtum nicht aufgeklärt hat. Nach Ansicht des VwGH ist der Antrag auf Wiedereinsetzung durch das Unternehmen somit fristgerecht eingebracht worden.

Aus der Praxis betrachtet mag es auf den ersten Blick erfreulich sein, dass der Steuerpflichtige keinen Nachteil erleiden soll, wenn auf dem Postweg Schriftstücke verloren gehen. Jedoch kann die Frage, wann der Irrtum erkennbar war, nur einzelfallbezogen beantwortet werden – dies gilt auch hinsichtlich relevanter Fristen beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ebenso kann der Beweis, dass kein auffallend sorgloses Verhalten vorliegt, mitunter schwierig sein. Wichtige Schriftstücke – wie etwa eine Beschwerde – können persönlich beim Finanzamt eingebracht werden oder oftmals auch über FinanzOnline (bzw. per Fax), um einen Verlust auf dem Postweg zu vermeiden.

In aller Regel wird der Bilanzstichtag als Tag der Umgründung gewählt. Ursache dafür sind meist praktische Überlegungen, weil der ohnehin verpflichtend aufzustellende Jahresabschluss dann gleichzeitig als Umgründungsbilanz herangezogen werden kann und kein Zwischenabschluss erforderlich ist. In den meisten Fällen ist der Bilanzstichtag der 31.12. Diese oftmals zu beobachtende Konstellation kann bei steuerlichen Unternehmensgruppen und Umgründungen zwischen einem bereits der Gruppe zugehörigen Mitglied und einer noch nicht in die Gruppenbesteuerung einbezogenen Konzerngesellschaft eine Rolle spielen.

In einem jüngst beendeten Verfahren hatte sich der VwGH (Ro 2022/15/0032 vom 19.10.2022) mit der Frage zu beschäftigen, ob es für die Fortführung einer steuerlichen Unternehmensgruppe bei einer Verschmelzung ausreichend ist, wenn die übernehmende Gesellschaft erst mit dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag Teil der Unternehmensgruppe wird. Im konkreten Fall ging es um die Verschmelzung zweier Schwesterngesellschaften. Die übertragende Gesellschaft war seit weniger als drei Jahren Teil einer steuerlichen Unternehmensgruppe, die übernehmende Gesellschaft war hingegen am Verschmelzungsstichtag noch nicht Teil der steuerlichen Unternehmensgruppe. Als Verschmelzungsstichtag wurde der 31.12. gewählt und die übernehmende Gesellschaft wurde mit 1.1. in die steuerliche Unternehmensgruppe aufgenommen.

Die Finanzverwaltung argumentierte, dass es zu einer Rückabwicklung der Gruppenbesteuerung bei der übertragenden Gesellschaft kommt, weil diese innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer auf eine zum Zeitpunkt der Verschmelzung gruppenfremde Gesellschaft verschmolzen wurde. Der Ausnahmetatbestand der Vermögensübertragung innerhalb einer (steuerlichen) Unternehmensgruppe war nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht erfüllt, weil die Verschmelzung am 31.12. vollzogen worden ist und die übernehmende Gesellschaft zu diesem Tag noch kein Gruppenmitglied gewesen ist, sondern erst am 1.1. der Gruppe beigetreten ist. Etwas zugespitzt formuliert lautet die Frage, ob es einen relevanten Unterschied zwischen dem 31.12. 24 Uhr und dem 1.1. 00:00 Uhr gibt.

Für den VwGH ist der bei Umgründungen vorgesehene Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtags gleichzusetzen mit dem 1.1. um 00:00 Uhr. Da zu diesem Zeitpunkt auch die übernehmende Gesellschaft in die Gruppe aufgenommen wurde, hat eine Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe stattgefunden. Es liegt eine sogenannte nahtlose Gruppenzugehörigkeit vor. Dieser Umstand ist ausreichend für die Fortführung der Unternehmensgruppe.

Nicht übersehen werden sollte: Eine notwendige Voraussetzung für die zuvor dargestellte Fortführung ist, dass auch die übernehmende Gesellschaft bereits eine ausreichend finanzielle Verbindung mit dem Gruppenträger hatte. Würde eine finanzielle Verbindung erst durch die Verschmelzung rückwirkend entstehen, wäre der nahtlose Übergang nicht gegeben. Insgesamt ist die Entscheidung des VwGH sehr zu begrüßen, weil anderenfalls Umgründungsvorgänge unnötig verkompliziert worden wären.

Die Energiekostenpauschale soll dazu beitragen, dass Kleinst- und Kleinunternehmen die hohen Energiekosten bewältigen können. Es handelt sich dabei um eine Pauschalförderung zwischen 110 € und 2.475 €, welche sich in Abhängigkeit von der Branche und der Höhe des Jahresumsatzes (Mindestumsatz muss 10.000 € betragen, der Höchstjahresumsatz 400.000 €) berechnet. Die Energiekostenpauschale kann voraussichtlich ab Mitte Mai 2023 rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden – administrativ ist dabei zu beachten, dass die Förderung vom Unternehmen selbst beantragt werden muss und nicht stellvertretend durch den Steuerberater erfolgen kann.

Ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, kann über den Selbst-Check auf www.energiekostenpauschale.at abgeklärt werden (anhand des ÖNACE-Codes). Neben den Umsatzgrenzen ist vor allem wichtig, dass es ein in Österreich ansässiges Unternehmen ist, das gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig ist. Ausgenommen sind im Umkehrschluss etwa Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- oder Versicherungswesen, freie Berufe usw. Eine weitere Begrenzung liegt darin, dass für denselben Zeitraum nicht gleichzeitig der Energiekostenzuschuss und die Energiekostenpauschale beantragt werden können.

Die Förderung beträgt für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2022 mindestens 410 € und maximal 2.475 €, für den Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2022 mindestens 300 € und maximal 1.800 € und für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 mindestens 110 € und maximal 675 €. Dabei kann zwischen den drei Förderperioden eine Förderperiode und somit eine Pauschalförderung gewählt werden.

Ende April 2023 ist das Abgabenänderungsgesetz 2023 im Status des Begutachtungsentwurfs veröffentlicht worden. Ausgewählte Aspekte sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

  • Die außerbetriebliche Nutzung (z.B. für Wohnzwecke) leerstehender Betriebsgebäude soll steuerlich erleichtert werden – insbesondere um die Bodenversiegelung einzudämmen. Hintergrund ist, dass bisher betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude – trotz Leerstands – häufig im Betriebsvermögen verblieben sind, um die Entnahmebesteuerung von Gebäuden zu vermeiden. Nunmehr soll die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen – wie es schon bei der Entnahme von Grund und Boden der Fall ist – zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe nach § 24 Abs. 6 EStG entfällt dann in weiterer Folge.
  • Die Modernisierung von technischen Prozessen erfolgt auch im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen, indem die bisher analoge KESt-Befreiungserklärung durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung ersetzt werden soll („Digitale Befreiungserklärung“).
  • Der Begutachtungsentwurf enthält auch Aussagen zu Kryptowährungen im betrieblichen Bereich. Wenn Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks im betrieblichen Bereich zufließen, sollen sie ebenfalls nicht im Zuflusszeitpunkt, sondern erst im Zuge der späteren Veräußerung steuerlich erfasst Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung auch im betrieblichen Bereich zu keiner sofortigen Besteuerung führt.
  • Bei der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung soll es zu einer Klarstellung bzw. Vereinfachung kommen. Die Kleinunternehmerpauschalierung setzt grundsätzlich voraus, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anwendbar ist. Ist jedoch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung deswegen nicht anwendbar, weil dieser eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, konnte bisher in diesen Fällen die einkommensteuerliche Kleinunternehmerregelung nicht geltend gemacht werden (betroffen sind davon etwa Ärzte oder Bausparkassen- und Versicherungsvertreter). Zukünftig soll es unschädlich sein, wenn eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung der Kleinunternehmerbefreiung vorgeht – die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer kann dann trotzdem genutzt werden.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess auf dem Laufenden halten.

Aktuell kommt es vermehrt zu Ungemach technischer Natur seitens des Finanzamts. So wurden in letzter Zeit vom Finanzamt häufig Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Finanzamtszuständigkeit versendet.

Konkret handelt es sich dabei um einen Wechsel vom Finanzamt für Großbetriebe zum Finanzamt Österreich. Ärgerlich dabei ist, dass mit dem Übergang der Behördenzuständigkeit eine Änderung der Bankverbindung für die Zahlung laufender Abgaben einhergeht. Idealerweise handelt es sich dabei nur um eine temporäre Unannehmlichkeit, die in vielen Fällen auf einen technischen Fehler zurückzuführen ist es ist eine zeitnahe Rückübertragung zum richtigen Finanzamt zu erwarten. Inzwischen bzw. sofern der Zuständigkeitswechsel gerechtfertigt ist, sollte besonderes Augenmerk auf die korrekte Bankverbindung des Finanzamts gelegt werden.

Ebenso sind in letzter Zeit gefälschte Nachrichten per SMS und WhatsApp in Umlauf, welche als Absender „FINANZAMT“ aufweisen. In der Nachricht wird das Versäumnis vorgeworfen, offene Forderungen nicht beglichen zu haben und mit einem angeblichen Pfändungsverfahren gedroht (wenn nicht unverzüglich gezahlt wird). Da es sich dabei um eine Fälschung handelt und die Nachricht nicht vom Finanzamt stammt, sollte der mitgesendete Link nicht geöffnet werden und die Nachricht gelöscht werden.

Durch die jüngst von der Europäischen Zentralbank im Kampf gegen die Inflation beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,5 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 2,88 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

  Seit 22.3.2023 Bis 8.2.2023
Stundungszinsen 4,88 % 4,38 %
Aussetzungszinsen 4,88 % 4,38 %
Anspruchszinsen 4,88 % 4,38 %
Beschwerdezinsen 4,88 % 4,38 %
Umsatzsteuerzinsen 4,88 % 4,38 %

Die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers sind naturgemäß streng. So dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht abgezogen werden, außer ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Für die steuerliche Anerkennung ist überdies erforderlich, dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist. Das BFG hatte sich in einer Entscheidung (GZ RV/7102468/2021 vom 2.12.2022) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer trotz parallel bestehenden Büros, steuerlich abzugsfähig sein können.

Der Ausgangssachverhalt war derart, dass eine Steuerpflichtige selbständig tätig war und in ihrem häuslichen Büro, in ihrer Praxis an einem anderen Ort und im Büro des Hauptauftraggebers die Mitarbeiter ihres Hauptauftraggebers arbeitspsychologisch betreute. Darüber hinaus wurden Workshops abgehalten und Gesundheitsmodule angeboten. Bedeutsam war dabei, dass für die unmittelbaren Gespräche im Rahmen der arbeitspsychologischen Betreuung Büroräumlichkeiten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden. Die Vor- und Nachbereitung von Gesprächen und Workshops, die Ausarbeitung von Protokollen für den Auftraggeber sowie die telefonische Beratung der Mitarbeiter des Hauptauftraggebers (vertraglich war eine 24h-Erreichbarkeit vereinbart) findet im häuslichen Arbeitszimmer statt. Zeitlich betrachtet wurden pro Monat für die arbeitspsychologische Betreuung ungefähr 60 Stunden verrechnet, wobei die Vor- und Nachbereitung im häuslichen Büro nochmals so viel Zeit in Anspruch nahm.

Das BFG erkannte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als steuerliche Betriebsausgabe an. Entscheidend dafür ist, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht nur in dem Gespräch mit den Mitarbeitern des Hauptauftraggebers und in der Durchführung von Workshops besteht, sondern auch die Vor- und Nachbereitung und Berichterstattung wesentlich im Interesse des Auftraggebers stehen. Die Notwendigkeit, diese vor- und nachgelagerten Tätigkeiten in einem Büroumfeld zu tätigen, schien für das BFG als erwiesen und somit konnte das häusliche Arbeitszimmer auch als der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen gesehen werden. Hingegen hatte das Finanzamt den Mittelpunkt und Schwerpunkt der Tätigkeit der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in dem von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Büro gesehen.

VwGH-Rechtsprechung folgend ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach dem typischen Berufsbild. Mit anderen Worten ist bei der Beurteilung des Mittelpunks der Tätigkeit auf eine Gesamtbetrachtung der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit abzustellen. Für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers im vorliegenden Fall spricht auch, dass zwar vom Hauptauftraggeber ein Büro zur Verfügung gestellt wurde, dieses aber nur zur unmittelbaren Gesprächsführung und gerade nicht für Verwaltungsaufgaben genutzt werden durfte. Somit wird klar, dass vom materiellen Kern her die Tätigkeit im häuslichen Büro überwogen hat (vor allem aufgrund von Vor- und Nachbereitungstätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten). Auch in zeitlicher Hinsicht hat die Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer gegenüber der Auswärtstätigkeit überwogen, sodass alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen und Ausgaben, einschließlich der Kosten seiner Einrichtung, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Aufgrund der zwischenzeitlich explodierten und weiterhin volatilen Strompreise boomt auch im Privatbereich die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen. Dazu kommt auch ein steigendes Umweltbewusstsein. Die Anschaffung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist auch steuerlich durchaus interessant. Einkommensteuerlich wurde ab der Veranlagung 2022 eine Einkommensteuerbefreiung für die Einspeisung von elektrischer Energie aus PV-Anlagen eingeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn die Engpassleistung der Anlage maximal 25 Kilowattpeak (kWp) beträgt und nicht mehr als 12.500 kWh pro Jahr eingespeist wurden. Der über 12.500 kWh hinausgehende Teil ist steuerpflichtig und wird in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Die Eigennutzung der erzeugten Energie stellt kein Einkommen dar und ist im Übrigen auch von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Umsatzsteuerlich wird mit der Einspeisung von elektrischer Energie aus privaten PV-Anlagen in der Regel die Kleinunternehmergrenze von 35.000 € netto pro Jahr nicht überschritten, sodass zwar die Stromlieferung umsatzsteuerbefreit ist, jedoch auch grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zusteht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, indem dieser Verzicht dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben wird. Sofern mehr als 50 % des produzierten Stroms in das Netz eingespeist werden, kann dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage, aber auch aus den Installations- und Wartungsleistungen zurückgeholt werden. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung führt dazu, dass die Stromlieferungen an den Energieversorger der 20%igen Umsatzsteuer unterliegen. Es kommt dabei zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Energieversorger).

Ein Kostenfaktor für einen selbst wird dann allerdings die Eigenverbrauchsbesteuerung auf den privat genutzten Strom. Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten, die sich aus der anteiligen Abschreibung bei einer 20jährigen Abschreibungsdauer ergeben. Die Kosten des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs sind aber im Vergleich zum Vorsteuerabzug anlässlich der Anschaffung vergleichsweise sehr gering, sodass dies üblicherweise im Privatbereich die steuerlich optimale Vorgehensweise ist. Genauer durchrechnen sollte man sich das auch, wenn es sonst noch weitere Umsätze gibt, die unter der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei behandelt werden (z.B. steuerbefreite Vermietungsumsätze oder geringe nebenberufliche Einkünfte). Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung anlässlich der Anschaffung einer PV-Anlage verlieren nämlich dann auch derartige Umsätze ihre Steuerbefreiung.

Aufgrund anhaltend hoher Energiepreise ist der Energiekostenzuschuss nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Unterstützung betroffener Unternehmen (zur Verlängerung des Energiekostenzuschusses siehe auch KI 01/23). In einer Medieninformation des BM für Arbeit und Wirtschaft sind unlängst weitere Details zur praktischen Umsetzung bekannt gemacht worden.

Die Verlängerung des Energiekostenzuschusses 1 umfasst das 4. Quartal 2022. Die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss 1 für Q4 2022 ist von 29. März bis 14. April über den aws Fördermanager möglich. Die Antragsphase geht von 17. April bis 16. Juni 2023.

Der Energiekostenzuschuss 2 ist bekanntermaßen durch einige Neuerungen gegenüber dem Energiekostenzuschuss 1 gekennzeichnet, wie z.B. durch den Wegfall des Kriteriums der Energieintensität in der Stufe 1 und 2 oder durch eine höhere Förderintensität der Mehrkosten sowie neue Fördergrenzen. Der förderfähige Zeitraum des Energiekostenzuschusses 2 ist mit 1.1. bis 31.12.2023 festgelegt. Die Antragstellung soll dabei in zwei Zeiträumen erfolgen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ist für das 3. Quartal 2023 (August/September) vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 soll das 1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) sein – je nach beihilferechtlichen Voraussetzungen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.