Dem globalen Trend zur Digitalisierung und zum papierlosen Schriftverkehr bzw. sogar Büro können sich auch die österreichischen Behörden nicht entziehen. Mit 1. Jänner 2020 tritt nun das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft. Davon betroffen sind einerseits alle Bundesbehörden, welche die elektronische Zustellung (E-Zustellung) ermöglichen. Andererseits sind die Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, ihre Erreichbarkeit für die Behörden im Wege der elektronischen Zustellung sicherzustellen. Ausnahmen bestehen für Unternehmen nur dann, wenn sie aufgrund des Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von UVAs verpflichtet sind bzw. wenn – wohl eher im Ausnahmefall – die technischen Voraussetzungen für die E-Zustellung nicht erfüllt sind. Eine E-Zustellung bedeutet, dass ein Dokument in dem Postkorb des Unternehmensservice Portals (USP) elektronisch zugestellt wurde – dabei erfolgt keine direkte Zustellung via E-Mail an das Unternehmen, selbst wenn eine Benachrichtigung per E-Mail über die Zustellung vorgenommen wird.

Für die erfolgreiche Einrichtung der elektronischen Zustellung sind typischerweise mehrere Schritte nötig. Neben der Aktivierung der Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur für eine erfolgreiche Authentifizierung muss sich das Unternehmen auch beim USP registrieren (dies ist auch über FinanzOnline möglich). Im Rahmen der Registrierung muss jedenfalls eine Person als USP-Administrator festgelegt werden, weitere Personen können (zusätzlich) als Postbevollmächtigte festgelegt werden. Diese Postbevollmächtigten können dann mit ihren persönlichen Zugangsdaten (wichtigstes Element ist eine gültige E-Mail Adresse) die E-Zustellungen für das Unternehmen abholen.

Die Einführung der E-Zustellung kann insoweit als „schleichender Prozess“ gesehen werden, da oftmals keine aktive Registrierung mehr für die E-Zustellung erfolgen muss. So werden Teilnehmer von FinanzOnline (mit Ausnahme jener, die auf die elektronische Zustellung von Bescheiden, Informationen etc. verzichtet haben), Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs wie auch Teilnehmer eines behördlich zugelassenen Zustelldiensts (z.B. die Österreichische Post AG oder die Bundesrechenzentrum GmbH) automatisch in das Teilnehmerverzeichnis von USP übernommen. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der übernommenen Daten (E-Mail Adresse) aus dem Vorsystem ist jedenfalls ratsam. Die Teilnahme an der E-Zustellung ist übrigens mit keinen direkten Kosten verbunden – weder für die Anmeldung noch für den laufenden Betrieb und auch nicht für die Benutzung der Handy-Signatur bzw. Bürgerkarte.

Ein maßgeblicher Vorteil der E-Zustellung liegt in der kurzen Zeitspanne zwischen Verständigung via E-Mail und Abholung des zugestellten Dokuments in dem „Postkorb“. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass grundsätzlich jedes Zustellstück (nur) 2 Wochen im Postkorb aufbewahrt wird. Sofern es nicht abgeholt (geöffnet) wird, wird es gelöscht und gilt dennoch im Regelfall und etwa in Hinblick auf den behördlichen Fristenlauf als zugestellt. Erledigungen der Finanzbehörden werden übrigens weiterhin in FinanzOnline zugestellt, jedoch erfolgt zusätzlich eine Information im USP. Selbst wenn die elektronische Zustellung ab 1.1.2020 verpflichtend ist, sind vorerst keine Sanktionen für die Nicht-Teilnahme an der E-Zustellung vorgesehen. Die Zustellung erfolgt dann weiterhin auf dem Postweg.

Mit Jahresanfang 2020 kommt es zu wichtigen Änderungen in der Umsatzsteuer, welche der Rat der Europäischen Union unter dem Titel „Quick Fixes“ ins Leben gerufen hat. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die vom Nationalrat bereits beschlossenen Änderungen.

Transportnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Um die umsatzsteuerliche Befreiung für innergemeinschaftliche (ig.) Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nachweisen, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Ab 1.1.2020 werden nun die Nachweise hierfür EU-weit harmonisiert. Der Verkäufer, sofern er die Ware selbst befördert oder versendet, muss hierfür in Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen von zwei verschiedenen (vom Verkäufer und Erwerber unabhängigen) Personen sein. Als Nachweise gelten einerseits Unterlagen zum Transport bzw. Versand (sogenannte „Gruppe A“ wie z.B. ein CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtrechnung, Rechnung des Beförderers der Gegenstände). Anderseits werden Nachweise der „Gruppe B“ angeführt, wie z.B. Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände. Der Verkäufer benötigt nun entweder zwei Dokumente der „Gruppe A“ oder er kann ein Dokument aus Gruppe A und den zweiten Nachweis aus Gruppe B vorlegen, um die Steuerfreiheit zu beweisen.
Holt der Käufer die Ware beim Verkäufer ab und transportiert sie in den anderen Mitgliedsaat, benötigt der Verkäufer neben den beiden oben angeführten Nachweisen eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Waren vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten in den anderen Mitgliedstaat transportiert wurden. Den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes folgend, ist jedoch (vorerst) auch eine Nachweisführung wie bisher möglich.

Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung für die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

Bei der Beurteilung der Steuerfreiheit einer ig. Lieferung kommt zukünftig der „Zusammenfassenden Meldung (ZM)“ größere Bedeutung zu. Ab 1.1.2020 ist sowohl die gültige UID-Nummer des Erwerbs als auch die Erklärung des Umsatzes in der ZM zwingende Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Befreiung der ig. Lieferung. Bei einem Versäumnis i.Z.m. der Abgabe und Erklärung der ZM ist vorgesehen, dass es zu keiner Versagung der Steuerfreiheit kommt, wenn das Versäumnis zur Zufriedenheit der Behörden ordnungsgemäß begründet werden kann.

Definition des Reihengeschäfts

In Zukunft wird das bisher gesetzlich nicht geregelte Reihengeschäft in einem eigenen Absatz (§ 3 Abs. 15 UStG) definiert. Ein Reihengeschäft liegt (wie bisher) vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versendet werden. Da der Gegenstand tatsächlich nur einmal bewegt wird, kann es auch wie bisher nur eine „bewegte Lieferung“ geben. Die „bewegte Lieferung“ ist die erste Lieferung in der Lieferkette, bei der einer der Vertragspartner die Beförderung entweder selbst durchführt oder beauftragt. Je nach Sachverhalt können eine oder mehrere ruhende Lieferungen vorliegen. Unter den EU-Mitgliedstaaten kam es in der Vergangenheit zu Zuordnungsproblemen der bewegten Lieferung, wenn der Unternehmer, der die Beförderung oder Beauftragung des Transports vorgenommen hat, innerhalb der Unternehmerkette gestanden hat (sogenannter „Zwischenhändler“). Nun ist geregelt, dass die Lieferung an diesen Zwischenhändler die „bewegte Lieferun“ darstellt. Dies wurde bisher von der österreichischen Finanzverwaltung auch schon so gehandhabt. Neu ist aber, dass der Zwischenhändler die Zuordnung der bewegten Lieferung beeinflussen kann, indem er mit der UID-Nummer des Ursprungslandes auftritt. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen ist dann die steuerfreie ig. Lieferung jene Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Abnehmer.

Vereinfachung beim Konsignationslager

Ein Konsignationslager bezeichnet ein Warenlager, das ein Unternehmer bei seinem Abnehmer innehat und in dem die Waren bei Bedarf des Abnehmers entnommen werden. Bisher wurde die Lieferung des Unternehmers in sein Konsignationslager (beim Abnehmer) als (steuerfreie) innergemeinschaftliche Verbringung behandelt. Zudem musste der Inhaber des Konsignationslagers im Lagestaat des Lagers einen ig. Erwerb versteuern. Beim Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager durch den Abnehmer lag eine steuerpflichtige Lieferung des Inhabers des Konsignationslagers vor. Eine Registrierung im Lagestaat seines Konsignationslagers war also prinzipiell vorgesehen, wobei einige Mitgliedsaaten Vereinfachungsregelungen vorsahen.
Ab 1.1.2020 liegt erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine (steuerfreie) ig. Lieferung des Lieferanten vor. Der Empfänger hat gegengleich einen ig. Erwerb zu versteuern. Damit diese Vereinfachung – sie soll verhindern, dass sich der Lieferer im Konsignationslagerstaat registrieren lassen muss – angewendet werden kann, müssen neben dem Umstand, dass die Gegenstände in ein Konsignationslager verbracht werden, folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Lieferer betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er eine Betriebsstätte; der Lieferer meldet die Gegenstände und die UID des Erwerbers in der ZM und der Lieferer trägt die Verbringung der Gegenstände in das Register für Konsignationsläger ein.

(Topf-)Sonderausgaben

Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die im Jahr 2019 getätigten Spenden brauchen nicht in die Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden, sondern werden grundsätzlich von den Spendenorganisationen direkt an das Finanzamt gemeldet.

KESt-Optimierung bei Wertpapieren

Seit Einführung der „Kapitalbesteuerung neu“ unterliegen neben Wertpapiererträgen auch Kursgewinne von Neubeständen – unabhängig von der Behaltedauer – der Besteuerung mit 27,5%. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig Kursverluste automatisch gegengerechnet, sodass im Endeffekt der Saldo aus Erträgen („Früchte“ wie z.B. Dividenden und Anleihenzinsen), Kursgewinnen und Kursverlusten („Stamm“ aus Neubeständen) der 27,5%igen Besteuerung unterworfen wird. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen Saldo möglichst auf null zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus den laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen bestehenden Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten zu nutzen.

Zukunftsvorsorge – Bausparen – Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2019 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.825,60 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (122,19 €). Beim Bausparen gilt für 2019 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.19 entrichtet werden, damit sie 2019 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen.

Arbeitnehmerveranlagung 2014 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2014 läuft die Frist am 31.12.2019 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen.

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
Wurden im Jahr 2016 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.19 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)

• Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €;

• Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €;

• Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden;

• Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten,

Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze);

Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €;

• Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 4,40 € pro Arbeitstag;

 

• Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € (pro Kind);

Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind;

Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.

Der näher rückende Jahreswechsel sollte zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen.

Maßnahmen vor Jahresende 2019 – Für Unternehmer

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen

Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzungen sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2019 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2019 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2019 erworben wurde).

Forschungsförderung – Forschungsprämie

Die Forschungsprämie von 14% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt – beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich.

Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €.

Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern

Für Investitionen, die nach dem 30.6.2019 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2019 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. Ab 2020 wird die Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 800 € erhöht, sodass unter Umständen Anschaffungen von Anlagen mit einem Preis zwischen 400 € und 800 € besser in das Jahr 2020 verschoben werden sollten. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen

Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).

Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 30.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2019 zu überschreiten, sollten – sofern möglich – den Abschluss der Leistungserbringung auf 2020 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze. Ab 1.1.2020 erhöht sich die Kleinunternehmergrenze übrigens auf 35.000 €.

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 5.361,72 €) können eine GSVG-Befreiung für 2019 bis 31. Dezember 2019 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 446,81 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.500 € (jeweils im Durchschnitt).

Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.

Aufbewahrungspflichten

Mit 31.12.19 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2012. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2019 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.

Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen

Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.

Energieabgabenrückvergütung

Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2014 hat bis spätestens 31.12.2019 zu erfolgen. Gerade für Dienstleistungsunternehmen mit hohem Energieverbrauch, die seit 2011 von der Energieabgabenrückvergütung ausgeschlossen waren, gibt es durch ein EuGH-Urteil aus dem Sommer 2016 wieder Chancen auf eine (rückwirkende) Erstattung. Das Finanzministerium wehrt sich allerdings weiterhin dagegen und hat eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht, welcher seinerseits wiederum einen Vorlageantrag beim EuGH eingebracht hat. Zur Sicherung der Ansprüche sollten jedenfalls entsprechende Anträge gestellt werden.

Benützt ein Dienstnehmer einen PKW des Arbeitgebers auch für private Zwecke, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt einen Sachbezug zu versteuern, der die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten erhöht. Dieser Sachbezug beträgt für PKWs mit einem Co2-Emissionswert von maximal 121 g/km (Wert 2019) pro Monat grundsätzlich 1,5% der Anschaffungskosten; liegt der Emissionswert darüber, sind pro Monat 2% der Anschaffungskosten zu versteuern. In der Sachbezugsverordnung ist aber auch ein monatlicher Höchstbetrag von 960 € (für PKWs über 121 g/km Ausstoß) bzw. maximal 720 € für PKWs mit weniger Co2-Verbrauch vorgeschrieben. Hieraus ergibt sich rein rechnerisch eine sachbezugsspezifische „Luxustangente“ in Höhe von 48.000 €. Der „normalen“ Angemessenheitsprüfung aus der Einkommensteuer (Luxustangente 40.000 €) kommt bei der Berechnung der Sachbezugswerte keine Bedeutung zu.

Sofern der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber einen Kostenbeitrag für den Firmen-PKW zu leisten hat, werden dadurch die Sachbezugswerte gemindert. Dies gilt sowohl für laufende Kostenbeiträge als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag zu den Anschaffungskosten. In der Rz 186 der Lohnsteuerrichtlinien vertrat das Finanzamt bisher die Ansicht, dass der Kostenbeitrag von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen sei. Dies führte im Ergebnis dazu, dass bei PKWs mit Anschaffungskosten von über 48.000 € die Kürzung der Sachbezugswerte eingeschränkt wurde.
In einem Urteil vor dem BFG (GZ RV/6100193/2016 vom 8.8.2019) hatte der Steuerpflichtige als Ausgangspunkt für die Kürzung des Kostenbeitrags den maximalen monatlichen Sachbezugswert (720 bzw. 960 €) verwendet. Das BFG schloss sich dieser Meinung an und begründete damit, dass der wörtliche Inhalt des § 4 Abs. 7 der Sachbezugsverordnung, wonach Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert mindern, sehr eng gefasst sei und keinen Interpretationsspielraum übriglasse.

Nach bisheriger Meinung der Finanzverwaltung (siehe Beispiel 3 der Rz 186 LStRL) wäre bei einem PKW mit Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 € und bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers von monatlich 300 € für einen Co2-armen PKW ein Sachbezug von 450 € zu versteuern gewesen (50.000 *1,5% – 300). Nach neuer Beurteilung durch das BFG würden nun nur mehr 420 € (max. Sachbezugswert i.H.v. 720 – 300 Kostenbeteiligung) der Steuer unterworfen.

Seit Juli 2019 ist es möglich, die grundsätzlich vierteljährlich vorzunehmende Einkommensteuer-Vorauszahlung mittels SEPA-Lastschriftmandat (SEPA steht für Single Euro Payments Area) automatisch vom Konto abbuchen zu lassen. Vorteil dabei ist, dass man sich dann nicht mehr selbst um die termingerechte Überweisung der Einkommensteuer-Vorauszahlung kümmern muss und mögliche Zahlungsverzüge und Säumnisfolgen vermeiden kann.

Grundvoraussetzung ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) an das Finanzamt – dies kann mittels Formular von der BMF-Webseite bzw. über FinanzOnline durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Erteilung der Einzugsermächtigung erhält der Steuerpflichtige wenige Tage vor jedem Einzug der Steuervorauszahlung eine Vorabinformation über die bevorstehende Abbuchung bei Fälligkeit. Während die Ankündigung der Höhe und des Zeitpunkts der Abbuchung der Einkommensteuer-Vorauszahlung wenig überraschend ist, kommt dieser Vorabinformation ein weiterer wesentlicher Informationscharakter zu. Erhält man nämlich keine solche Vorabinformation, muss wie bisher selbständig die Einkommensteuer-Vorauszahlung überwiesen werden. Informationen des BMF folgend bestehen abgesehen davon weitere Situationen, in welchen keine automatische Einziehung des Betrags der Einkommensteuer-Vorauszahlung erfolgt (erfolgen kann). Dann ist ebenso eine manuelle Überweisung durchzuführen. Beispiele dafür sind, wenn das Abgabenkonto im Minus ist, sich die Kontoverbindung geändert hat oder sich das eigene Konto im Minus befindet. Selbstverständlich kann dann jederzeit wieder ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden, um in den Genuss der automatischen Abbuchung zu gelangen. Darüber hinaus kann das SEPA-Lastschriftmandat ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden (z.B. via FinanzOnline, per Post oder Fax).

Die „Steuerreform 2020“ (Steuerreformgesetz 2020) wurde im September 2019 im Nationalrat beschlossen. Nachdem wir Sie in der Juni-Ausgabe (siehe KI 06/19) über mögliche Änderungen informiert haben, hat es aufgrund der politischen Veränderungen etwas länger bis zum finalen Beschluss gedauert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden. Neben steuerlichen Änderungen ist es auch zu Anpassungen bei den Pensionen gekommen.

Entlastung für Geringverdiener
Mehrere Maßnahmen sollen eine Entlastung für Geringverdiener bringen. Neben einer Negativsteuer durch eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (zusätzlich zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann auch ein „Sozialversicherungsbonus“ von 300 € gewährt werden) soll auch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags dazu beitragen. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um 300 €, wenn das Einkommen im Kalenderjahr nicht 15.500 € übersteigt. Bei Einkommen zwischen 15.500 € und 21.500 € vermindert sich der Zuschlag gleichmäßig einschleifend auf 0 €. Überdies wird der Pensionistenabsetzbetrag um 200 € erhöht.

Große Änderungen für Kleinunternehmer
Neben der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze für umsatzsteuerliche Zweck auf 35.000 € (Nettogrenze) von bisher 30.000 € bringt die Steuerreform 2020 auch eine zusätzliche Pauschalierung in der Einkommensteuer, sofern selbständige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Für die Höhe der pauschalen Ausgaben sind lediglich die Umsatzhöhe und die Branche ausschlaggebend. Die Ausgaben können im Normalfall mit 45% der Umsätze angenommen werden. Da Dienstleistungsbetriebe typischerweise im Verhältnis zum Umsatz eine geringere Kostenbelastung aufweisen, sind hierbei pauschale Ausgaben i.H.v. 20% der Umsätze vorgesehen. Wesentliche Folgen der Vereinfachung sind, dass neben den pauschalen Betriebsausgaben keine weiteren Ausgaben mehr berücksichtigt werden können, wohl aber der Grundfreibetrag geltend gemacht werden kann. Ebenso abzugsfähig sind Beiträge in der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vergleichbare Ausgaben. Administrative Erleichterungen sind vorprogrammiert, da für die Gewinnermittlung weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei erforderlich sind. Gegenüber dem früheren Gesetzesentwurf weggefallen ist das gesonderte Abstellen auf die Entrichtung der Pflichtversicherungsbeiträge und damit zusammenhängend gesonderte Ausgabenpauschalierungssätze.

Senkung des Krankenversicherungsbeitrags für Selbständige und Landwirte
Der Krankenversicherungsbeitrag wird für diese Gruppe um 0,85% der Beitragsgrundlage abgesenkt – die damit zusammenhängenden Kosten werden vom Bund getragen. Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige und Landwirte beläuft sich zukünftig nur mehr auf 6,8%.

Verdoppelung bei GWGs
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von 400 € auf 800 € verdoppelt, wodurch es neben Investitionsanreizen auch zu Vereinfachungen kommen dürfte, da das Führen eines Anlagenverzeichnisses vermehrt wegfallen könnte.
Pensionsanpassungsgesetz bringt gestaffelte Pensionserhöhung
Das Pensionsanpassungsgesetz 2020 führt zu einer gestaffelten Pensionserhöhung. Pensionen bis 1.111 € brutto werden um 3,6% steigen (auch Ausgleichszulage und Opferrenten). Bis zu einer Höhe von 2.500 € erfolgt eine schrittweise Absenkung bis auf den gesetzlichen Inflationswert von 1,8%. Auf übrige Pensionen kommt der gesetzliche Anpassungsfaktor von 1,8% zum Tragen, wobei ein Deckel von 94 € für Gesamtpensionen über 5.220 € eingezogen wurde. Außertourlich wird außerdem die Ausgleichszulage für Ehepaare angehoben (im Jahr 2020 steigt sie von 1.398,97 € auf 1.472 €).

Senkung der Umsatzsteuer bei E-Books
Für elektronische Publikationen kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% zur Anwendung.

Sondervorschriften für hybride Gestaltungen
Zu Klarstellungen bzw. Verschärfungen kommt es auch im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen – Ausgangspunkt dafür ist die „Anti-Tax Avoidance Directive“ (ATAD). Grundtenor hierbei ist, dass sogenannte Steuerdiskrepanzen neutralisiert werden sollen, indem in Österreich der Abzug von Aufwendungen als (Betriebs)Ausgaben versagt wird oder eine Zahlung als (Betriebs-)Einnahme zu erfassen ist. Eine Steuerdiskrepanz liegt bei einem Abzug ohne korrespondierende Einnahme (d.h. Steuerabzug in einem Staat und keine steuerliche Erfassung der korrespondierenden Erträge in einem anderen Staat) oder bei einem doppelten Abzug vor. Ein doppelter Abzug ist dann gegeben, wenn dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind. Kernelement dieser Sondervorschriften ist freilich die Existenz einer hybriden Gestaltung. Hierbei wird zwischen hybridem Finanzierungsinstrument, hybrider Übertragung, hybridem Unternehmen (Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers), hybrider Betriebsstätte (Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte) und einer unberücksichtigten Betriebsstätte differenziert. Im Sinne der Wahrung der Verhältnismäßigkeit soll gegen eine Steuerdiskrepanz nur dann vorgegangen werden, wenn sich diese im Rahmen einer solchen hybriden Gestaltung ergibt.
Die ausgewählten dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf den ersten Teil der ursprünglich groß angelegten Steuerreform und bringen zum Großteil ab dem Jahr 2020 Änderungen. Die Umsetzung weitreichender Schritte, wie die Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer oder die Vereinfachung und Modernisierung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2020), bleibt abzuwarten.

Seit Einführung der Immobilienertragsteuer für private Grundstücksveräußerungen haben sich rund um die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen ergeben, die in den letzten Jahren oftmals auch die Höchstgerichte beschäftigt haben. In diese Kette reiht sich auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (GZ Ra 2018/15/0111 vom 27.2.2019) ein, welche sich mit der Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung bei nur vorübergehender Abmeldung des Hauptwohnsitzes befasst hat.

Bekanntermaßen ist es für die Anwendbarkeit der Befreiung von der Immobilienertragsteuer erforderlich, dass die Immobilie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zum Verkauf für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben muss und mit dem Verkauf der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ebenso kommt es zur Befreiung, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird und das Immobilienobjekt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend Hauptwohnsitz war. Im eingangs angesprochenen Fall hatte der Eigentümer einer Eigentumswohnung, in der er seinen Hauptwohnsitz hatte, diesen im Zuge des Scheidungsverfahrens für eine kurze Zeit (etwas mehr als ein Monat) abgemeldet und in der Wohnung lediglich einen Zweitwohnsitz gemeldet. Seitens der Finanzverwaltung wurde daraufhin die Hauptwohnsitzbefreiung verwehrt. Im Verfahren argumentierte der Wohnungseigentümer, dass er eigentlich seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung nie aufgegeben hat, weil seine Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt haben. Der „Auszug“ in die Wohnung seines Vaters sei daher nur vorübergehend und kurzfristig erfolgt.

Der Begriff des „Hauptwohnsitzes“ wird im EStG nicht näher bestimmt. Nach Ansicht des VwGH ist es im konkreten Fall daher entscheidend, ob der Verkäufer weiterhin in der gegenständlichen Wohnung einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO innehatte und zudem, ob er weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass eine tatsächliche Benützung der Wohnung nicht ununterbrochen erfolgt ist. In dem an das Finanzamt zurückverwiesenen Verfahren wird daher zu klären sein, ob der Verkäufer die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur verkauften Wohnung (zum gemeldeten Zweitwohnsitz, in welchem seine Familie gewohnt hat) oder zum formalen Hauptwohnsitz bei seinem Vater hatte. Der VwGH hat jedoch klar ausgesprochen, dass der formalen Meldung des Hauptwohnsitzes allein keine materielle Bedeutung zukommt. Die polizeiliche An- und Abmeldung kann dabei lediglich als Indiz dienen.