Ärzte erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, welche in der Umsatzsteuer unecht befreit sind, weshalb auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Diese Befreiung gilt jedoch nur für Umsätze, die in direktem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Krankenanstalten angestellten Ärzten in Anspruch genommen werden. § 2 Abs. 6 UStG stellt nämlich umsatzsteuerlich einen in einer Krankenanstalt angestellten Arzt einem Unternehmer gleich, wenn er im Rahmen des Dienstverhältnisses ärztliche Tätigkeiten ausübt, die im Sinne des Gesetzes zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt werden. Somit sind z.B. Sonderklassegelder, auch wenn sie von den Krankenanstalten eingehoben werden, für den behandelnden Arzt und den Patienten umsatzsteuerfrei, da sie im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgen. Eine (Privat)Krankenanstalt erzielt hingegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und die Umsätze unterliegen dem begünstigten (Umsatz)Steuersatz von 10% – ein Vorsteuerabzug ist möglich.

Vor den VwGH kam nun ein Fall (GZ Ro 2017/15/0029 vom 31.1.2019), in dem ein Privatkrankenhaus Leistungen an Privatpatienten erbrachte, die im Rahmen einer Rehabilitation bzw. eines stationären Aufenthaltes ausgeführt wurden. Diese Leistungen wurden der Zusatzversicherung der Patienten in Rechnung gestellt, wobei einerseits ein 10%iger Umsatzsteuersatz weiterverrechnet und anderseits ein Teil dieser Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt wurde. Begründet wurde dies damit, dass ein „Arztanteil“ in der Gesamtleistung enthalten wäre, der umsatzsteuerfrei sei. Im Gegenzug wurde von der Krankenanstalt an den Arzt ein Pauschale für diese ärztlichen Leistungen bezahlt, wobei die an die Versicherungsunternehmen als steuerfreie Ärztehonorare verrechneten Beträge nicht mit denen an die Ärzte überrechneten Honorare übereinstimmten. Strittig war nun, ob die den gegenständlichen Sonderklassegebührenzahlungen zu Grunde liegenden ärztlichen Leistungen der Krankenanstalt oder dem behandelnden Arzt zuzurechnen sind.

Der VwGH blieb im Wesentlichen bei seiner bisherigen Rechtsprechung. Er führte aus, dass bei einem direkten Leistungsaustausch zwischen Arzt und Patient und sofern die Krankenanstalt in fremdem Namen und auf Rechnung des Arztes Leistungen weiterverrechnet, eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen kann. Wird hingegen vom Krankenhausträger ein Arztanteil verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird, sondern nur mit einem jährlichen Pauschale abgegolten wird, kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen gesonderten Entgelt gesprochen werden. Der Name des Arztes auf der Rechnung dient hier lediglich als Zusatzinformation und bedeutet nicht per se, dass die Rechnung auch tatsächlich im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgt ist. Im Ergebnis ist also eine Aufteilung der Abrechnung in einen umsatzsteuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil laut VwGH zulässig. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist nicht der gesamte „Arztanteil“ der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Wird eine Tätigkeit als steuerliche „Liebhaberei“ eingestuft, so dürfen daraus resultierende Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden bzw. nicht in Folgejahre vorgetragen werden. So können etwa Verluste aus der Vermietung und Verpachtung nicht mit positiven steuerlichen Einkünften wie z.B. Gehaltseinkünften ausgeglichen werden und dadurch Steuern gespart werden. Andererseits sind zufälligerweise resultierende Gewinne nicht steuerpflichtig. Von Liebhaberei ist gemeinhin auszugehen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lässt.

Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung muss grundsätzlich zwischen der „großen Vermietung“ und der „kleinen Vermietung“ unterschieden werden. Beide beinhalten unterschiedliche Anforderungen wie z.B. verschieden lange Betrachtungszeiträume. Noch vor der eigentlichen Liebhabereithematik wird die Abzugsfähigkeit von Werbungskostenüberschüssen bei der Überlassung von Immobilien in einigen Situationen kritisch gesehen und kann zur steuerlichen Negierung von Werbungskostenüberschüssen führen. Dies droht etwa bei mangelnder Vermietungsabsicht, bei fremdunüblichen Vertragsgestaltungen gegenüber Nahestehenden, bei Wohnraumversorgung für nahe Angehörige in Erfüllung einer Unterhaltspflicht oder auch bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (z.B. bei der gemeinsamen Ehewohnung).

Die große Vermietung i.S.d. Liebhaberei stellt die entgeltliche Gebäudeüberlassung dar, welche nicht mit der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten zusammenhängt (typischerweise die erwerbswirtschaftliche Vermietung von Geschäfts- und Büroobjekten). Bei der großen Vermietung wird grundsätzlich eine steuerlich relevante Einkunftsquelle angenommen – dennoch gibt es keinen (geschützten) Anlaufzeitraum, innerhalb dessen jedenfalls von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann. Generell kommt es darauf an, ob die Betätigung in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums einen Gesamtgewinn (Gesamt-Einnahmenüberschuss) zu erwirtschaften. Bei der großen Vermietung beträgt dieser Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. maximal 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Hierbei kommt eine stichtagsbezogene Betrachtung zur Anwendung.

Die sogenannte kleine Vermietung umfasst beispielsweise die Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Ferienhäusern, Bungalows, Eigentumswohnungen (unabhängig von der Anzahl der in einem Gebäude gelegenen Eigentumswohnungen), einzelnen Appartements etc. Bei der kleinen Vermietung ist verstärkt auf die bloße Eignung für die private bzw. familiäre Nutzung abzustellen. Unterschied zur großen Vermietung ist, dass hierbei im Falle von Verlusten grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Liebhabereivermutung zu widerlegen. Als Zeitraum für die Erzielung eines Totalüberschusses bei der kleinen Vermietung gelten 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) – es gilt ebenso eine stichtagsbezogene Betrachtung.

Mittels einer Prognoserechnung kann Liebhaberei entkräftet werden, da nachgewiesen wird, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine Einkunftsquelle vorliegt. Neben den in den Liebhabereirichtlinien genannten Elementen (z.B. sind Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen, wie etwa Rationalisierungsmaßnahmen, zu berücksichtigen) stellen sich folgende Anforderungen an eine plausible Prognoserechnung: Einbeziehung aller Jahre der Betätigung; Einbeziehung von Reparaturen und Instandsetzungsaufwendungen nach einem angemessenen (nicht willkürlich verschiebbaren) Zeitraum; Ansatz realistischer Mietzinssteigerungen; Berücksichtigung des Mietausfallsrisikos; Ansatz realistischer Fremdkapitalzinsen und Fremdwährungsrisiken sowie Orientierung an tatsächlichen Verhältnissen. Für die große Vermietung gelten diese Anforderungen genauso – allerdings gibt es einnahmenseitig eine Besonderheit bei gesetzlich beschränkten Mietzinsen i.S.d. MRG. Im Rahmen der Prognoserechnung müssen beschränkte Mietzinse durch marktübliche Mieten ersetzt werden. Grundsätzlich entscheidet über den Erfolg der Prognoserechnung, ob und wann die Verluste durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden können. Nicht berücksichtigt werden dürfen im Rahmen der Prognoserechnung jedoch die Erlöse aus der Veräußerung des Mietobjekts.

Wird eine Vermietung zunächst als Einkunftsquelle eingestuft, bleiben jedoch die Jahresergebnisse hinter der Prognose zurück, so ist zu prüfen, ob der ursprünglich absehbare Zeitraum eingehalten werden kann. Wird die Prognose allein aufgrund von „Unwägbarkeiten“ wie z.B. höhere Gewalt/Naturkatastrophen oder eine nicht erkennbare Insolvenz von Mietern verfehlt, spricht dies gegen Liebhaberei (zum oftmals schmalen Grat zwischen Unwägbarkeit und betätigungstypischem Risiko siehe jedoch Klienten-Info 08/18).

Unfälle während des Urlaubs sind oftmals doppelt tragisch – sie unterbrechen bzw. beenden die manchmal schönste Zeit des Jahres und können, gerade wenn sie im Ausland passieren, zu unerwartet hohen Kosten führen. So hatte sich das BFG (GZ RV/7104693/2016 vom 10.7.2018) mit den Konsequenzen eines Motorradunfalls in Italien auseinanderzusetzen. Im Detail fielen für den Rücktransport mit der Flugrettung von Italien nach Österreich 8.400 € an, welche von der Schwägerin des Unfallopfers bezahlt wurden. Nach vollständiger Genesung wollte der Motorradfahrer die Kosten für den Krankenrücktransport und insbesondere die Flugambulanzkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Kosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sind. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen. Das Finanzamt verwehrte jedoch die steuerliche Anerkennung mit dem Hinweis, dass die Kosten für die Flugambulanz nicht selbst von dem Motorradfahrer getragen worden sind, sondern von seiner Schwägerin. Sein Hinweis, er habe die 8.400 € seiner Schwägerin in bar zurückgezahlt, wurde mangels eindeutigen Nachweises und mit dem Hinweis, dass eine solche Vorgehensweise nicht üblich sei, abgetan.

Das BFG berücksichtigte in seiner Entscheidung auch den körperlichen und seelischen Ausnahmezustand, welcher mit einem solchen Unfall einhergehen kann. Das Vorstrecken der Kosten durch die Schwägerin zeigt auch, dass sie als einzige handlungsfähig war – im Gegensatz zu dem Verunfallten selbst, der sich im künstlichen Tiefschlaf befand, wie auch zu den geschockten anderen Familienangehörigen. Die Rückzahlung des Betrags in bar sei dem BFG folgend glaubwürdig und wird nicht zuletzt mit dem Hinweis auf die aktuell niedrigen Bankzinsen untermauert – es sei also durchaus üblich, dass ein größerer Betrag für eine Hausrenovierung bzw. für Reparaturen angespart und in Barmitteln abseits des Bankkontos aufbewahrt werde. Außerdem spricht für die tatsächliche Kostentragung der Umstand, dass die Schwägerin einen Betrag in Höhe des geborgten/zurückgezahlten Betrags zeitnah auf ihr Sparbuch eingezahlt hat.

Durch eine Krankheit hervorgerufene Kosten, das gilt auch für Kosten für Krankenrücktransporte nach einem Unfall, sofern dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, sind außergewöhnlich, erwachsen zwangsläufig und beeinträchtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, da sie den Selbstbehalt übersteigen. Folglich können (auch) die Kosten für den Rücktransport mit der Flugambulanz – nach Berücksichtigung etwaiger Versicherungsentschädigungen – steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Selbst wenn es in dem konkreten Fall für den Motorradfahrer auch steuerlich noch einmal gut gegangen ist, empfiehlt es sich trotzdem, Zahlungen bzw. Rückzahlungen gut zu dokumentieren. Bei Barzahlungen sollte ebenfalls ein Beleg angefertigt werden, der als Nachweis geeignet ist.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von in der Wohnung gelegenen Arbeitszimmern ist generell und vor allem bei Dienstnehmern nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich. Schließlich muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bilden. Einen solchen Fall, bei welchem diese Vorgaben letztlich zugetroffen haben, hatte das BFG (GZ RV/7100104/2014 vom 2.1.2019) dieses Jahr zu entscheiden. Eine angestellte Produktmanagerin, die für die Entwicklung, Herstellung und Einführung neuer Produkte für Implantate in der Gefäß- und Herzchirurgie zuständig ist, führte ihre Arbeiten im Arbeitszimmer in ihrer Wohnung durch. Maßgeblich ist dabei auch, dass seitens des Arbeitgebers kein Büro bereitgestellt wurde. Die Arbeiten bestanden in Tätigkeiten, die typischerweise in einem Arbeitszimmer durchgeführt werden können wie z.B. das Abhalten von Telefonkonferenzen, Erstellen von Unterlagen (Verkaufsstrategien, Marktanalysen) oder Literaturstudium.

Zu den Tätigkeiten zählten aber auch der Besuch von Kongressen sowie Dienstreisen zu Niederlassungen des Arbeitsgebers und zur außerhalb Österreichs gelegenen Hauptniederlassung. Derartige berufliche Aktivitäten, die sich außerhalb des Arbeitszimmers abspielten, sind nach Ansicht des BFG nicht schädlich, wenn zumindest mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Arbeitszimmer erledigt wird. Im konkreten Fall konnte ein Verhältnis von 85% (Arbeitszimmer) zu 15% (außerhalb des Arbeitszimmers) glaubhaft gemacht werden, sodass die Kosten des Arbeitszimmers als steuerliche Werbungskosten anerkannt wurden.

Eine bedeutsame Ausnahme von der Besteuerung im Rahmen der Immobilienertragsteuer liegt dann vor, wenn die so genannte Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden kann. So ist der Veräußerungserlös aus Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen samt Grund und Boden steuerfrei, wenn das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung von der Anschaffung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Gleiches gilt, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird und das Objekt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Hinsichtlich der zeitlichen Nähe zwischen Veräußerung und Aufgabe (dieses) Hauptwohnsitzes gilt eine Toleranzfrist von 1 Jahr ab Kaufvertragsdatum.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7104377/2017 vom 21.2.2019) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem eine Wohnung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten veräußert werden musste und die Steuerpflichtige die Wohnung vom Käufer in Folge zurückmietete, um weiterhin in der Wohnung bleiben zu können. Demnach war sowohl vor als auch nach der Veräußerung der Hauptwohnsitz in dieser Wohnung. Die von ihr geltend gemachte Hauptwohnsitzbefreiung wurde vom Finanzamt allerdings nicht anerkannt. Im Zuge der Entscheidungsfindung betonte das BFG, dass der Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung darin besteht, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung steht. Dies deshalb, da regelmäßig mit der Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes, zusammen mit dessen Verlegung, hohe finanzielle Aufwendungen verbunden sind, wie etwa der Erwerb selbst oder auch die Ausstattung (auch bei der Einrichtung einer neu angemieteten Wohnung).

Ein solches Finanzierungserfordernis besteht gerade dann nicht, wenn eine Wohnung unmittelbar nach der Veräußerung im Rahmen eines Mietverhältnisses weiterbenutzt wird. Das BFG ging davon aus, dass im konkreten Fall nämlich keine höheren Belastungen durch Erwerb von Eigentum bzw. Ausstattung einer neuen Mietwohnung entstanden, sondern dass beabsichtigt wurde, die durch den Verkauf der Eigentumswohnung freiwerdenden Mittel für andere Zwecke verwenden zu können (beispielsweise zur Entschuldung von auf der Liegenschaft befindlichen Lasten). Im Endeffekt ist die Hauptwohnsitzbefreiung bei Weiterbenutzung der veräußerten Wohnung (als Hauptwohnsitz) nicht anwendbar – daran ändert auch nichts, dass die Hauptwohnsitzbefreiung im Falle der Veräußerung und nachgehender Nutzung als Nebenwohnsitz zur Anwendung kommen würde. Ob der Verfassungsgerichtshof den von der Steuerpflichtigen ins Treffen geführten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz teilt und somit eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer trotz Beibehaltung des Hauptwohnsitzes ermöglicht, bleibt allerdings abzuwarten.

Mit 30.6.2019 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2019 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2018 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2019 endet. Betreffend Vorsteuern für das Jahr 2018 gilt das jedenfalls auch für das Vereinigte Königreich. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Gerade während der Sommermonate haben Ferialjobs Hochsaison. Oftmals ist es der finanzielle Anreiz, im Sommer arbeiten zu gehen; genauso gelten das Sammeln von Praxiserfahrung oder das Hineinschnuppern in ein aufregendes Berufsfeld als ausschlaggebende Gründe. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“ sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium.

Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.
Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.

Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 446,81 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.
Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttretens des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Für die Jahre 2020 bis 2023 ist in Österreich eine umfangreiche Steuerreform geplant. Der erste Teil der vorgesehenen Maßnahmen liegt als „Steuerreformgesetz I 2019/20“ bereits als Begutachtungsentwurf vor. Nachfolgend sollen ausgewählte Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden. Die ersten Änderungen sollen bereits 2020 in Kraft treten. Der weitere Gesetzwerdungsprozess bleibt freilich abzuwarten, nicht zuletzt durch die anstehenden Neuwahlen zum Nationalrat.

Tarifsenkung bei der Einkommensteuer
Wesentliches Element der Steuerreform soll eine Entlastung bei der Einkommensteuer (und somit auch bei der Lohnsteuer) durch Senkung des Steuertarifs sein. In der ersten Etappe ab 2021 ist angedacht, den Eingangssteuersatz für Einkommensbestandteile zwischen 11.000 € und 18.000 € auf 20% zu reduzieren (von 25%). Ab 2022 soll der Steuertarif für Einkommensbestandteile zwischen 18.000 € und 31.000 € auf 30% (derzeit 35%) und für Einkommensbestandteile zwischen 31.000 € und 60.000 € auf 40% (derzeit 42%) gesenkt werden. Der Spitzensteuersatz von 55% soll unbefristet beibehalten werden.

Erhöhung bei GWGs von 400 € auf 800 € (später 1.000 €)
Die schon knapp seit 40 Jahren geltende Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) soll von 400 € auf 800 € verdoppelt werden. Neben Investitionsanreizen soll es auch zu Vereinfachungen kommen, da das Führen eines Anlagenverzeichnisses vermehrt wegfallen könnte. Ab 2021 soll die Grenze bei GWGs sogar auf 1.000 € angehoben werden.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze und zusätzliche Pauschalierung
Die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer in Form der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung soll von derzeit 30.000 € (Nettoumsatzgrenze) auf den unionsrechtlichen Höchstbetrag von 35.000 € angehoben werden. Für Steuerpflichtige, die umsatzsteuerlich unter dieser Grenze bleiben, ist auch eine vereinfachte Pauschalierung in der Einkommensteuer (bei selbständigen Einkünften oder Einkünften aus Gewerbebetrieb) geplant. Neben Gesellschafter-Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern sind jedoch auch Stiftungsvorstände von dieser besonderen Pauschalierung ausgeschlossen. Die pauschalen Ausgaben werden dabei grundsätzlich in Abhängigkeit von nur drei Parametern ermittelt. Neben der Höhe des Umsatzes sind dies die Branche und die Frage, ob die Pflichtversicherungsbeiträge vollständig geleistet worden sind oder nicht. Branchenbedingt findet für Dienstleistungsbetriebe ein niedriger pauschaler Ausgabensatz Anwendung, da solche Betriebe typischerweise im Verhältnis zum Umsatz eine geringere Kostenbelastung aufweisen. Im Detail ergeben sich folgende Kombinationen für den (Ausgaben)Pauschalsatz in % der Umsätze.

Pflichtbeiträge wurden im jeweiligen Jahr vollständig entrichtet Pflichtbeiträge wurden im jeweiligen Jahr nicht vollständig entrichtet bzw. besteht eine Befreiung
Normalsatz 60 45
Reduzierter Satz für Dienstleistungsbetriebe 35 20

Im Sinne einer Vereinfachung können neben den pauschalen Betriebsausgaben keine weiteren Betriebsausgaben berücksichtigt werden, allerdings kann der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Folglich sind unter solchen Voraussetzungen weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei für die Gewinnermittlung notwendig. Sollte die 35.000 € Umsatzgrenze in einem Jahr geringfügig überschritten werden und die Umsätze höchstens 40.000 € ausmachen, so ist diese Überschreitung unproblematisch, sofern im Vorjahr der Höchstbetrag von 35.000 € nicht bereits überschritten worden ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann es auch nach zweimaligem Überschreiten der Grenze und Wegfall der Pauschalierung wiederum zur Anwendung der Pauschalierung und Inanspruchnahme der Toleranzregelung kommen.

EStG 2020 als Zukunftsmusik?
Nach wie vor im Raum steht die Vereinfachung und Modernisierung des in die Jahre gekommenen Einkommensteuergesetzes („EStG 2020“). Mit dem Ziel in Richtung Einheitsbilanz soll es etwa zu einer Harmonisierung der Firmenwertabschreibung zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht kommen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres für alle Bilanzierer angedacht wie sogar die steuerliche Anerkennung von pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungen. Schließlich soll es im Rahmen des EStG 2020 auch zu einer Zusammenfassung (zu einer Einkunftsart) der selbständigen Einkünfte mit jenen aus Gewerbebetrieb kommen.
Erhöhung des Grundfreibetrags auf 100.000 €
Die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag soll von bisher 30.000 € auf bis zu 100.000 € erhöht werden und somit Unternehmen finanziell wie auch administrativ entlasten. Erst ab einem Gewinn von 100.000 € müssen entsprechende Investitionen getätigt werden, um den Gewinnfreibetrag darüber hinaus geltend machen zu können.

Erhöhung Werbungskostenpauschale
Die Erhöhung des Werbungskostenpauschales von derzeit 132 € pro Jahr auf 300 € pro Jahr ab dem Jahr 2021 soll eine finanzielle wie administrative Entlastung für steuerzahlende Arbeitnehmer bringen, da zukünftig dann oftmals keine Arbeitnehmerveranlagung mehr notwendig sein dürfte.

Gemeinschaftsrechtkonformität bei der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft
Die Bestimmungen zur Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft (MiFiG) wurden schon mehrfach novelliert, um für kleine und mittlere Unternehmen den Zugang zu Eigenkapital – von der kritischen Gründungsphase durch die Wachstumsphase bis hin zur allfälligen Börsenfähigkeit – zu erleichtern (siehe auch KI 04/17). Nunmehr ist eine Anpassung der Bestimmungen insoweit geplant, als die steuerliche Begünstigung für die Investoren auf 75% des Ausschüttungsbetrags einer MiFiG beschränkt werden soll, da auch die MiFiG selbst lediglich im mindestens 75% des Eigenkapitals betragenden Finanzierungsbereich steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen kann. Dadurch sollen die von der Europäischen Kommission gestellten Anforderungen beihilfenrechtlicher Natur (das MiFiG-Regime unterliegt als Risikokapitalbeihilfe der EU-beihilfenrechtlichen Mitteilungspflicht) erfüllt sein. Darüber hinaus wird klargestellt, dass ein Unternehmen (auch) nicht von mehreren MiFiGs in Summe mehr als 15 Mio. € erhalten kann.

Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Zumindest wie in dem Vortrag an den Ministerrat angekündigt, soll die Körperschaftsteuer von aktuell 25% ab dem Jahr 2022 auf 23% und ab dem Jahr 2023 auf 21% abgesenkt werden. Damit würde sich Österreich dem EU-Schnitt annähern. Unter Berücksichtigung von 27,5 KESt würde die Gesamtsteuerbelastung bei Ausschüttung an eine natürliche Person von derzeit 45,63% auf 42,73% ab dem Jahr 2023 absinken.

Umsatzsteuerliche Änderungen
Neben der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze sind weitere Veränderungen in der Umsatzsteuer geplant. Nicht zuletzt aus ökologischen Überlegungen sollen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften zukünftig auch dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, wenn diese in elektronischer Form vorliegen. In eine ähnliche Richtung geht es für Elektrofahrräder (z.B. E-Bikes, Elektromotorräder) – für diese soll, vergleichbar zu Elektroautos, die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug im Falle der unternehmerischen Nutzung bestehen. Dies könnte einen Anreiz für Unternehmen bieten, den Mitarbeitern vermehrt Elektrofahrräder zur Verfügung zu stellen – im Falle einer Privatnutzung durch die Dienstnehmer soll kein steuerlicher Sachbezug anfallen. Überhaupt umfasst die geplante Steuerreform einige Maßnahmen im Umweltbereich mit dem Ziel der Umsetzung der Klima- und Energiestrategie für Österreich. Schließlich sind Vereinfachungen und Vereinheitlichungen (im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten) bei Reihengeschäften, innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei den Bestimmungen zu Konsignationslagern geplant.

Die Kosten für Familienheimfahrten bzw. für doppelte Haushaltsführung können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Wesentliches Kriterium dabei ist, dass die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist. Folglich liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes, weshalb am Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss. Doppelte Haushaltsführung wird dann steuerlich anerkannt, sofern dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann dabei z.B. in der privaten Lebensführung, in einer weiteren (eigenen) Erwerbstätigkeit oder in jener des Ehepartners liegen. Es müssen jedenfalls erhebliche objektive Gründe gegeben sein und nicht bloß persönliche Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sprechen.

Das BFG hatte sich (GZ RV/6100506/2016 vom 7.11.2018) mit einem Sachverhalt zu beschäftigten, in dem von einem Piloten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht werden wollten. Der Zweitwohnsitz ist in Wien, da er seine Flüge zu einem großen Teil von Wien aus antritt. Der Hauptwohnsitz ist in Salzburg gelegen, wo auch seine Eltern leben und er – nach der Übertragung des Eigentums am Elternhaus; den Eltern wurde ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt – notwendige (Reparatur)Arbeiten in Haus und Garten erledigen muss. Die Arbeiten sind auch Folge der schweren Erkrankung des Vaters.

Für die steuerliche Anerkennung der Kosten für Familienheimfahrten sowie für die doppelte Haushaltsführung waren die regelmäßigen Arbeiten in Haus und Garten – wie auch die bloße Tatsache des Eigentums an einem in unüblich weiter Entfernung vom Dienstort gelegenen Hauses – allerdings zu wenig. So rechtfertigt die Betreuung eines nicht der Einkünfteerzielung dienenden Liegenschaftsbesitzes die Beibehaltung eines Doppelwohnsitzes keineswegs. Ebenso wenig stellt die Pflegebedürftigkeit der Eltern einen Grund für die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten dar. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sich die Besuche bei den Eltern auf Wochenenden beschränkten und somit eine allfällige Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger als Argument für die unzumutbare Wohnsitzverlagerung nicht herangezogen werden konnte.

Die Anforderungen an die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung umfassen die Aspekte der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Dem Bundesfinanzgericht lag unlängst (GZ RV/1100165/2017 vom 21.1.2019) ein Fall zur Beurteilung vor, in dem eine Zuzahlung zu den Kosten des Altersheimaufenthalts der Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollte. Fünf Jahre zuvor hatte die Mutter – im Alter von 86 Jahren und bei guter Gesundheit – umfassendes Grundstücksvermögen unentgeltlich auch an ihre Tochter übertragen.

Bei der Beurteilung, ob in der konkreten Situation Raum für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist, müssen mehrere Umstände berücksichtigt werden. Aufwendungen aus Krankheit-, Pflege-, oder Betreuungsbedürftigkeit und folglich auch jene aus der Unterbringung in einem Altersheim können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, allerdings gekürzt um Pflegegeld oder Zuschüsse zu den Betreuungskosten. Typischerweise können nur die von der pflegebedürftigen Person selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Sofern diese Kosten (teilweise) von Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht übernommen werden, können sie steuerlich ebenso abzugsfähig sein, insoweit sie bei der unterhaltsberechtigten Person selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung besonders mit dem „Belastungscharakter“ und der Zwangsläufigkeit einer solchen Zahlung auseinander. So liegt beispielsweise keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn Pflegekosten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden. Ebenso vereiteln Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sind oder aus der Annahme einer Schenkung resultieren, das Kriterium der Zwangsläufigkeit. Im konkreten Fall mangelt es dem BFG folgend an der Zwangsläufigkeit der Kosten auf Ebene der Tochter. Eine Zwangsläufigkeit wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn die Tochter nicht durch die Annahme der früheren Schenkungen ihrer Mutter zur Zuzahlung zu den Heimkosten entscheidend beigetragen hätte. Ihre Mitverursachung zeigt sich ja gerade darin, dass sich die Pflegebedürftige durch die Schenkungen an ihre Kinder und Enkelkinder, abgesehen von ihren Pensionseinkünften, aller Mittel entledigt hat, aus denen sie die Heimkosten selbst hätte tragen können. Gleichermaßen hätte die Mutter damit rechnen müssen, dass sie im Falle von Pflegebedürftigkeit auf finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen angewiesen sein würde. An der mangelnden steuerlichen Geltendmachung ändert auch nichts, dass die Tochter im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Beteiligung an den Heimkosten verpflichtet war. Schließlich waren die Zuzahlungen der Tochter zu den Altersheimkosten betragsmäßig weit unter dem Wert der geschenkten Liegenschaften, sodass keine außergewöhnliche Belastung vorliegen konnte.