Bis spätestens Ende Februar 2021 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2020 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2020 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine Zulassungssteuer und fällt in Österreich an, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an einen Kunden geliefert wird oder erstmalig zum Verkehr zugelassen wird. Im Jahr 2021 kommt es für Autofahrer überwiegend zu Verteuerungen. Anbei die Änderungen im Überblick:
Änderungen ab 1.1.2021

• Ab 1.1.2021 wurde die Berechnungsformel für die NoVA neugestaltet, wodurch es bei rund 50% der neu in Österreich zugelassenen Fahrzeugen zu Preiserhöhungen kommen wird. Bereits vor längerer Zeit wurde die Berechnungsmethode der NoVA geändert und das Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) angepasst (siehe auch KI 04/19). Nun kommt es zu einer Änderung der bisher angewandten Berechnungsformel. Künftig soll die Berechnungsformel für die NoVA wie folgt lauten:
(CO2 -Emissionswert in g/km – 112g/km) : 5  Im Vergleich zur bisherigen Berechnungsweise wird also nun vom CO2-Emissionswert nicht mehr der Wert 115, sondern nur mehr 112 abgezogen. Wie bisher wird vorerst bei einem CO2-Ausstoß über 275 g/km der Betrag je Gramm über dieser Höchstgrenze mit 40 Euro bestraft (sogenannter Malusbetrag). Der einmalige Abzug von 350 € gilt auch weiterhin.

• Motorbezogene Versicherungssteuer: Bereits seit 1. Oktober 2020 kam bei der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer eine neue Methode zur Anwendung. Ab 1.1.2021 gilt eine weitere Verschärfung bei den Abzugsbeträgen für die Leistung und den CO2-Ausstoß. Statt der bisherigen Formel (kW – 65) * 0,72 + (CO2 – 115) * 0,72 = monatliche Steuer, wird die Kfz-Steuer (motorbezogene Versicherungssteuer) ab 1. Jänner 2021 folgendermaßen berechnet:

(kW – 64) * 0,72 + (CO2 – 112) * 0,72 = monatliche Steuer
Sowohl beim Abzug für die Leistung als auch dem CO2-Ausstoß kommen damit künftig verringerte Werte zum Tragen. Das bedeutet, dass die motorbezogene Versicherungssteuer für Neufahrzeuge ab 2021 höher ausfallen wird als bisher.
Änderungen ab 1.7.2021

• Die bereits bis 2024 vorgesehenen jährlichen Verschärfungen für PKW beinhalten ein weiteres Absenken des CO2-Abzugsbetrags und Malus-Grenzwertes sowie eine Erhöhung des Malusbetrags und des Höchststeuersatzes. Der Malus-Grenzwert wird ab 1.7.2021 auf 200 g/km gesenkt und verringert sich daraufhin laufend bis zum 1.1.2025. Für Fahrzeuge mit CO2-Emissionswerten über 200 g/km werden ab 1.7.2021 je Gramm zusätzlich 50 € statt wie bisher 40 € als Malusbetrag fällig.

• Für PKW wird der Höchststeuersatz ab 1.7.2021 von 32% auf 50% angehoben. Hiervon werden nur sehr hochpreisige Sport- oder Geländewägen betroffen sein.

• Ab 1.7.2021 unterliegen nun auch Klein-LKW der NoVA. Hierzu zählen Kfz, die der Güterbeförderung dienen und eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen. Prominente Vertreter dieser Klasse sind z.B. der Fiat Ducato 2,3, Ford Transit Kastenwagen und der VW Crafter. Bei der Berechnung des Steuersatzes kommt folgende Formel zur Anwendung: (CO2-Emissionswert in g/km – 165 g/km) : 5 = Steuersatz in Prozent
Der Malus-Grenzwert wird per 1.7.2021 mit 253 g/km für Klein-LKW festgesetzt, der CO2-Ausstoß über dieser Grenze wird mit einem Malusbetrag von 50 € bestraft. Der Abzugsbetrag von 350 € gilt für Klein-LKW wie für PKW.

• Ab 1.7.2021 kommt für Motorräder ein Höchststeuersatz von 30% statt bisher 20% zur Anwendung.

• Für Menschen mit Behinderung kommt es mit Jahresmitte zu einer positiven Neuerung hinsichtlich der NoVA: ab 1.7.2021 ist die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe auch beim Fahrzeug-Leasing (statt wie bisher nur beim Fahrzeug-Kauf) möglich.

• Generell gilt, dass sämtliche emissionsfreie Kfz von der NoVa befreit sind, weshalb es zur Neuformulierung der bisherigen Befreiung für elektrisch angetriebene Kfz gekommen ist. Dies gilt beispielsweise für rein elektrisch oder durch eine Brennstoffzelle mit Wasserstoff angetriebene Kfz. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind der in den Fahrzeugpapieren eingetragene CO2-Ausstoß und die Antriebsart.
Die neuen Regelungen ab dem 1.7.2021 gelten für alle Fahrzeuge, für die der Kaufvertrag ab dem 1. Juni 2021 (unwiderruflich) abgeschlossen wird. Sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen wird und die Lieferung des Fahrzeuges bis zum 31. Oktober 2021 nicht zu Stande kommt, kommen auch die neuen Regelungen zur Anwendung.

Neben kontinuierlichen Fördermaßnahmen und steuerlichen Unterstützungen gegen den Umsatzausfall der Unternehmen (seitens des BMFs), ergreift auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) entsprechende Schritte, um von Seiten der Sozialversicherung die coronabedingten Liquiditätsprobleme der heimischen Betriebe in den Griff zu bekommen. Überdies soll auch zur Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen beigetragen werden. Konkret ist ein 2-Phasen-Modell vorgesehen, durch welches noch (coronabedingt) ausständige (Sozialversicherungs)Beiträge (d.h., Beitragsrückstände) möglichst bis Jahresende (2021) beglichen bzw. in weiterer Folge mit Ratenvereinbarungen getilgt werden können.

In Phase 1 sollen die bis einschließlich 31.3.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände beglichen bzw. – je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens – weitestgehend reduziert werden. Als Mittel dafür dienen Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022. Die Anträge auf diese Ratenvereinbarungen können im März gestellt werden.

Phase 2 hat zum Ziel, etwaige am 30. Juni 2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Der dafür angesetzte zeitliche Rahmen geht bis 31.3.2024, wobei einige Anforderungen an die Inanspruchnahme geknüpft sind (etwa die Glaubhaftmachung, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet werden kann).

Als unterstützende Maßnahme werden die gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 um 2 Prozentpunkte und somit auf 1,38% gesenkt. Ausgenommen von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen sind Sozialversicherungsbeiträge, welche in Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung enthalten sind. Diese Beiträge müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechend bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK entrichtet werden (auch um die Ratenvereinbarungen aufrechterhalten zu können). Überdies ist zu beachten, dass trotz dieser Erleichterungen und der pandemiebedingten Ausnahmesituation die Grundregeln der Lohnverrechnung weiterhin gelten und die gesetzlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen eingehalten werden müssen.

Ebenso müssen Meldeverpflichtungen fristgerecht erledigt werden.

Insbesondere in Zeiten des Lockdowns wird Home-Office als Allheilmittel gepriesen, um die Mobilität der Bevölkerung einzuschränken und mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus verringern zu können. Neben praktischen Problemen wie technischer Ausstattung (z.B. eine entsprechend starke Internetverbindung), Vereinbarung mit Kinderbetreuung etc. hat es bislang im Home-Office auch an verbindlichen rechtlichen Rahmenbedingungen gefehlt.

Ende Jänner hat nun der Ministerrat wichtige Eckpunkte einer Home-Office-Regelung beschlossen. Neben gegenseitiger freiwilliger Basis (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für die Arbeit im Home-Office sind nachfolgende Punkte von großer Bedeutung.

• Die Vereinbarung von Home-Office soll die Schriftform bedingen und es ist eine gegenseitige Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen.

• Alle Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen haben auch im Home-Office Gültigkeit. Für Schäden, die Haushaltszugehörige oder Haustiere an Arbeitsmitteln des Arbeitgebers verursachen, soll der Arbeitnehmer haften.

• Überdies gelten die Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch im Home-Office. Wenngleich das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhält, so soll – zwecks Einhaltung der Schutzbestimmungen – eine entsprechende Unterweisung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsplatzgestaltung verpflichtend werden.

• Die Corona-Regelung zur Unfallversicherung soll grundsätzlich auch für die Arbeit im Home-Office übernommen werden.

• Die Arbeitsmittel, wie z.B. ein Notebook, werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Arbeitnehmereigene Arbeitsmittel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist.

• Die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel soll keinen Sachbezug darstellen. Überdies soll der steuerfreie Ersatz von Mehrkosten auf Seiten der Arbeitnehmer möglich sein (für 100 Tage à 3 €). Voraussetzung ist – vergleichbar der Geltendmachung von Taggeldern – ein entsprechender Nachweis, dass im Home-Office gearbeitet wurde.

• Damit man auch im Home-Office z.B. nicht auf einen den Rücken schonenden Bürosessel verzichten muss, sollen für die belegmäßig nachgewiesene Anschaffung von ergonomischen Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz Werbungskosten bis zu 300 € im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können. Diese Maßnahme soll bereits für die Veranlagung 2020 gelten.

• Mitunter auch dadurch bedingt, dass ein Ende des „Home-Office-Zeitalters“ nicht unmittelbar abzusehen ist, sollen die mit dem Home-Office zusammenhängenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorerst bis 2023 befristet sein.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen sowie über die Gesetzwerdung informieren.

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, sind in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit gegeben. Bei einer geringeren Beteiligung liegen typischerweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, sofern die allgemeinen Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sind. Sollten Personen mit Minderheitenanteil gesellschaftsrechtlich ein Recht auf Sperrminorität ausüben können, liegen laut § 25 Abs. 1 Z 1 EStG trotzdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, sofern die allgemeinen Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sind.

Bei einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ra 2018/13/0061 vom 19.5.2020) war im Gesellschaftsvertrag der GmbH festgelegt, dass Gesellschafterbeschlüsse nur mit einer Mehrheit von 90% gefasst werden können. In der GmbH gab es eine Gesellschafter-Geschäftsführerin (mit 25,25% Beteiligung) sowie drei Gesellschafter mit jeweils 23,25% und einen Gesellschafter mit einer 5%-igen Beteiligung. Fraglich war insbesondere, wie die Gesellschafter mit 23,25% steuerrechtlich zu behandeln sind, die alle jedoch nicht Geschäftsführer der GmbH waren. Durch den Gesellschaftsvertrag war faktisch sichergestellt, dass nur einstimmig Beschlüsse in der GmbH gefasst werden können. Insofern kam sogar dem Gesellschafter mit lediglich 5% Beteiligung ein Vetorecht zu. Alle Gesellschafter hatten eine Gewerbeberechtigung und einen gleichlautenden Vertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen, wonach sie IT-Dienstleistungen für die Kunden der GmbH erbrachten – aber ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung und ohne fixen Arbeitsort bzw. ohne fixe Arbeitszeit. Die Gesellschafter konnten aber die Infrastruktur der GmbH nützen. Die Entlohnung erfolgte mit gesondertem Stundensatz aufgrund einer monatlichen Rechnung.

Strittig war die Einordnung der Einkünfte der drei Gesellschafter mit einer nicht wesentlichen Beteiligung (jeweils 23,25%) und ohne Geschäftsführerbefugnis (jedoch mit Sperrminoritätsrecht). Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht teilten die Auffassung, dass die nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter aufgrund der Sperrminorität steuerlich nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG als Dienstnehmer der GmbH anzusehen waren, weshalb die Bezüge in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen wären.

Der VwGH hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte klar, dass der angesprochene Spezialtatbestand nur für Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden ist, da per Definition nur auf Fälle abgezielt wird, in denen eine Weisungsgebundenheit von vornherein (wegen der Sperrminorität) nicht gegeben sein kann. Im vorliegenden Fall konnten die Gesellschafter, welche nicht als Geschäftsführer tätig waren, zwar aufgrund ihrer vertraglichen Sperrminorität Generalversammlungsbeschlüsse verhindern, aber es war ihnen aufgrund ihrer Beteiligungsverhältnisse nicht möglich, sich den Weisungen der einzigen Gesellschafter-Geschäftsführerin zu widersetzen (d.h., sie konnten nicht über die Geschäftsführerin bestimmen, um deren Anweisungen nicht folgen zu müssen). Da der Verweis auf § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG im konkreten Fall ins Leere ging (da nicht alle Merkmale für diese Sonderbestimmung erfüllt waren), konnten auch die Einkünfte der Gesellschafter nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen. Schließlich lagen auch die sonst typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht vor, sodass die Gesellschafter Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielten.

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2020 ist demnach – trotz Corona-Krise – bis spätestens 15. Februar 2021 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2021) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Diese beiden Maßnahmen sollen zur Entlastung von Unternehmen bei Investitionen beitragen und auch zu Erleichterungen bei Vermietung und Verpachtung führen. Da keine zeitliche Befristung vorgesehen ist, handelt es sich um „Dauerrecht“. Die degressive Abschreibung stellt steuerlich – zu Fragen im Rahmen der Bilanzierung und hinsichtlich Maßgeblichkeit siehe den Beitrag „Bilanzierung von Covid-19-Maßnahmen im Jahresabschluss“ – eine Alternative zur linearen Abschreibung dar und kann maximal 30% pro Jahr ausmachen (es handelt sich dabei um die „geometrisch“ degressive AfA). Konkret erfolgt die AfA in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz (höchstens 30%), wobei der Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert den entsprechenden Jahresbetrag der Abschreibung ergibt. Die degressive Abschreibung kann im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden und auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern.

Die degressive Abschreibung kann für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewendet werden; im Falle der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend (auch wenn die Herstellung vor dem 1. Juli 2020 begonnen worden ist). Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung (nicht aber umgekehrt) ist mit Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres zulässig – es ist dann der vorhandene Restbuchwert durch die Restnutzungsdauer zu dividieren. Durch den Wechsel zur linearen Abschreibung wird jedenfalls eine Vollabschreibung des Wirtschaftsgutes ermöglicht. Schließlich ist auch die Halbjahresregelung auf die degressive Abschreibung anzuwenden.

Bestimmte Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgenommen; es handelt sich dabei z.B. um unkörperliche (falls nicht i.Z.m. Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science) oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, (grundsätzlich) Pkws und Kombis, mit fossiler Energie betriebene Energieerzeugungsanlagen usw.
Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Gebäude ist eine beschleunigte Abschreibung möglich, indem im ersten Jahr eine „dreifache Abschreibung“ (das Dreifache des regulären Abschreibungssatzes) und im zweiten Jahr eine zweifache Abschreibung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei einem Bürogebäude gilt daher beispielsweise eine AfA von 7,5% im ersten Jahr und 5% im zweiten Jahr; danach geht es mit der AfA von 2,5% weiter. Die Halbjahresabschreibungsregelung gilt bei Gebäuden ausdrücklich nicht, sodass auch bei der Inbetriebnahme in der zweiten Hälfte des (ersten) Wirtschaftsjahres drei volle Jahresabschreibungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Phase III der Kurzarbeit beginnt mit 1. Oktober 2020 und umfasst den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021. Phase III kann dabei eine Verlängerung zu Phase II darstellen oder auch in Form eines Erstantrags in Anspruch genommen werden. Die Mindestarbeitszeit wurde auf 30% angehoben und die Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens. Für weitere Infos siehe auch KI 08/20.

Der Fixkostenzuschuss als wichtige Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise geht nun in die zweite Phase. Wie schon mehrmals berichtet, soll der Fixkostenzuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten beitragen (er darf allerdings nicht zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden). Den Fixkostenzuschuss (II) können grundsätzlich Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich beantragen, welche eine operative Tätigkeit ausüben (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb). Überdies müssen sie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Zuschuss zu deckenden Fixkosten zu minimieren. Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und auch nicht rückzahlbar – er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.

Der Fixkostenzuschuss II ist auch durch verbesserte Rahmenbedingungen gekennzeichnet. Neben der Verdoppelung der Dauer der Periode, für welche der Zuschuss beantragt werden kann, wurden auch die Anforderungen an die Inanspruchnahme gesenkt und der Umfang des Zuschusses erhöht. Verständlicherweise dürfen angefallene Fixkosten keineswegs doppelt im Rahmen von Fixkostenzuschuss I und II berücksichtigt werden. Die geförderten Fixkosten sind breit gefächert und umfassen:

• Geschäftsraummieten und Pacht,
• AfA für Anschaffungen vor dem 16. März 2020 sowie fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter,
• betriebliche Versicherungsprämien,
• Zinsaufwendungen,
• Leasingraten (im Vergleich zu Phase I sind Leasingraten nun zur Gänze förderungswürdig) – sofern für das geleaste Wirtschaftsgut die (fiktive) AfA geltend gemacht wird, gilt dies nur für den Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
• betriebliche Lizenzgebühren,
• Telekommunikation, Strom, Gas, Energie- und Heizkosten,
• Wertverlust von mindestens 50% (durch die COVID-19-Krise bedingt) bei verderblicher/saisonaler Ware,
• Personalaufwand (ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen), angemessener Unternehmerlohn (höchstens 2.666,67 € inklusive Sozialversicherungsbeiträge abzüglich Nebeneinkünfte), Geschäftsführerbezüge bei Kapitalgesellschaften (sofern nicht nach ASVG versichert),
• Beantragungskosten (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter) i.Z.m. dem Fixkostenzuschuss II in Höhe von 500 €, sofern unter 12.000 € Zuschuss beantragt werden,
• Aufwendungen zur Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen (sogenannte frustrierte Aufwendungen; ein Zuschuss für dies kann auch rückwirkend für Phase I beantragt werden),
• sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (die nicht das Personal betreffen).

Bei der Berechnung bzw. Höhe des Fixkostenzuschusses ist es insoweit zu einer bedeutsamen Änderung gekommen, da sich der Zuschuss nunmehr linear berechnet (d.h. bei 85% Umsatzausfall werden beispielsweise 85% der Fixkosten erstattet). Bislang erfolgte eine stufenweise Förderung. Der Zuschuss wird schon ab 30% Umsatzausfall (statt 40%) gewährt und kann bis zu 100% betragen. Betriebe mit weniger als 100.000 € Umsatz im letztveranlagten Jahr können pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Die Untergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt 500 € und die Obergrenze liegt bei 5 Mio. € pro Unternehmen.

Bei der Berechnung der Förderhöhe spielt der Umsatzrückgang eine bedeutende Rolle. Hierbei kann zwischen der quartalsweisen und der monatlichen Betrachtungsweise unterschieden werden. Bei der quartalsweisen Betrachtungsweise erfolgt der Vergleich zwischen Q3 und Q4/2020 mit den entsprechenden Quartalen des Vorjahres bzw. werden Q4/2020 und Q1/2021 mit den entsprechenden Vorjahresquartalen verglichen. Wählt man die monatsweise Betrachtungsweise, so sind aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sechs auszuwählen, welche zeitlich zusammenhängen. Sofern der Fixkostenzuschuss bereits in Phase I beantragt worden ist, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume für Phase II an die Phase I anschließen.

Die Beantragung des Fixkostenzuschusses II erfolgt wie schon für Phase I über FinanzOnline an die COFAG, wobei die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sind. Die Auszahlung erfolgt schließlich in zwei Tranchen. Da „grünes Licht“; seitens der EU-Kommission noch aussteht, ist es bei dem Start der Antragsannahme für den Fixkostenzuschuss II zu Verzögerungen gekommen – der Antrag für Auszahlung der 1. Tranche kann jedenfalls bis 15. Dezember 2020 erfolgen. Der Beantragungszeitraum für die 2. Tranche erstreckt sich von 16. Dezember 2020 bis 31. August 2021.

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 „coronabedingt“ per 31.12.2020 (anstelle 30.9.2020) zu erfolgen. Mit dem 4. COVID-19 Gesetz wurde nämlich die Frist für die Veröffentlichung ausnahmsweise von 9 auf 12 Monate verlängert. Die Verlängerung auf 12 Monate für die Einreichung beim Firmenbuch gilt jedoch nur für Bilanzstichtage zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 (und somit für Jahresabschlüsse, die am 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten).

Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen automationsunterstützt verhängte Zwangsstrafen.

Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.