Depotentnahmen sowie Depotübertragungen können grundsätzlich zur Steuerpflicht führen, da § 27 Abs. 6 EStG hierfür fiktive Veräußerungstatbestände vorsieht. Es kommt dann zur Realisierung i.S.d. Besteuerung der Kursgewinne und Anpassung der Anschaffungskosten nach dem Realisierungsvorgang. Davon besteht jedoch die Ausnahme, wenn die Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen erfolgt und auch zukünftig eine durchgehende Besteuerung im Abzugsweg gewährleistet ist. Umfasst sind alle Übertragungen auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen – insbesondere auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle; von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle; von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle; von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer ausländischen depotführenden Stelle sowie von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle.

Bei der Übertragung von einem inländischen Depot auf ein Depot desselben Anlegers bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle kommt es nur dann zur Steuerfreiheit (keine fiktive Veräußerung), wenn die Besteuerung der Kapitalanlagen weiterhin sichergestellt ist. Wichtige Voraussetzung ist überdies, dass die inländische übertragende depotführende Stelle dem Finanzamt (für Großbetriebe) auftragsgemäß bestimmte Informationen übermittelt. Die Mitteilung hat innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Übertragung und grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Die Mitteilung muss folgende Daten enthalten:

  • Den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen (bzw. Firmenwortlaut oder Bezeichnung),
  • Steuer- oder Sozialversicherungsnummer,
  • Adresse und Geburtsdatum,
  • die eindeutig identifizierbare Bezeichnung der übertragenen Wirtschaftsgüter (inkl. ISIN, Anzahl und/oder Nominale),
  • Anschaffungskosten der übertragenen Wirtschaftsgüter und
  • jene depotführende Stelle, auf die die Übertragung erfolgt.

Der KESt-Abzug (fiktiver Veräußerungstatbestand) kann nur dann unterbleiben, wenn diese Daten richtig mitgeteilt werden, wobei bis zum Verstreichen der Monatsfrist die Korrektur der mitgeteilten Daten möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Mitteilung durch den Depotinhaber selbst nicht befreiend wirkt.

Wird keine Zustimmung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erteilt, muss die übertragende inländische depotführende Stelle im Zeitpunkt der Depotübertragung die KESt zwingend abziehen. Wird die Mitteilung trotz Beauftragung nicht oder verspätet vorgenommen, ist sie unvollständig oder enthält sie falsche Daten, wird der Übertragungsvorgang steuerpflichtig (mangels Anwendung der Ausnahmebestimmung).

Schließlich muss auch bei der Übertragung von einem ausländischen Depot auf ein anderes ausländisches Depot desselben Steuerpflichtigen eine Datenmitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats erfolgen, damit die Besteuerung bei Depotentnahme vermieden werden kann. Umfasst davon sind sowohl Übertragungen innerhalb desselben Staates als auch solche in andere Staaten. Die zu meldenden Daten entsprechen grundsätzlich den oben angeführten – die Meldung hat jedoch durch den Steuerpflichtigen und nicht durch die Bank zu erfolgen.

Die wachsende Mobilität von Arbeitnehmern und nicht zuletzt die stärkere Nutzung des Homeoffice nach der COVID-19 Pandemie hat zum Teil zum Risiko geführt, dass Unternehmen eine Betriebsstätte durch das Arbeiten ihrer Mitarbeiter im Homeoffice begründen können. Das Update des OECD Musterkommentars Ende 2025 wie auch eine dazu ergangene Information des BMF vom 4. Jänner 2026 (BMF – IV/8 (IV/8), GZ 2025-1.050.421) hat lange erwartete Klarstellungen gebracht und zu einer Entschärfung des Betriebsstättenrisikos für Unternehmen geführt. In Zukunft können somit zahlreiche Mini-Betriebsstätten mit wenig Steuersubstrat, aber hohem Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Künftig ist das Begründen einer Betriebsstätte durch das Arbeiten im Homeoffice durch den Arbeitnehmer nur mehr anzunehmen, wenn in einem ersten Schritt die Person zumindest 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im Homeoffice verbringt. Wird dieses zeitliche Kriterium nicht erfüllt (gilt somit für Tätigkeiten von geringerem Ausmaß), wird keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Als Durchrechnungszeitraum gilt dabei ein beliebiger Zeitraum von 12 Monaten, der im jeweiligen Veranlagungsjahr beginnt oder endet – dies ist vorteilhaft, da sogar vorrübergehend deutlich mehr als 50 % im Homeoffice gearbeitet werden kann, ohne eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber zu begründen.

Wird das zeitliche Kriterium erfüllt, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob es einen wirtschaftlichen Grund (“commercial reason”) für die Tätigkeit im Homeoffice gibt. Entscheidend dabei ist laut BMF-Info, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Das ist dann anzunehmen, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Ein solch wirtschaftlicher Grund ist etwa anzunehmen, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt in diesem Staat erleichtert wird. Eine Abgrenzung besteht dahingehend, dass lediglich sporadischer Kontakt mit diesen Personen nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Grundes und somit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen soll.

Überdies ist kein wirtschaftlicher Grund gegeben, wenn das Unternehmen das Arbeiten im Homeoffice ausschließlich aus dem Grund ermöglicht, um diese Person zu halten oder eine Anstellung dieser Person zu ermöglichen. Ebenso wenig liegt eine Betriebsstätte vor, wenn der Dienstgeber die Arbeit im Homeoffice erlaubt, um Kosten für die zur Verfügung Stellung eines Arbeitsplatzes zu sparen. Schließlich besteht auch dann de facto kein Betriebsstättenrisiko mehr, wenn die Tätigkeit auf Wunsch des Dienstnehmers ins Homeoffice verlagert wird und es keine Anknüpfungspunkte für den Dienstgeber an den jeweiligen Staat gibt (selbst wenn überwiegend oder ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird).

Die zu begrüßenden Klarstellungen sind der BMF-Info folgend ab 2026 anzuwenden. Schließlich muss, wenn trotz des abgeschwächten Risikos eine Betriebsstätte des Dienstgebers durch die Tätigkeit des Dienstnehmers im Homeoffice begründet würde, noch immer geprüft werden, ob nicht aufgrund der Erbringung vorbereitender Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten im Endeffekt von einer Betriebsstätte abgesehen werden kann.

Bis spätestens Ende Februar 2026 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2025 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über www.elda.at (nicht aber über FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Wie zuletzt berichtet (KI 01/26) sollen in Zukunft noch höhere Grenzen eingeführt werden, um den administrativen Aufwand, der mit solchen Meldungen insgesamt verbunden ist, zu reduzieren.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2025 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

Für die Besteuerung von natürlichen Personen ist im internationalen Kontext regelmäßig der Wohnsitz maßgebend, da die meisten Staaten die Ansässigkeit und damit zusammenhängend die unbeschränkte Steuerpflicht an das Vorliegen eines Wohnsitzes bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person knüpfen.

Wenn zwei Staaten aufgrund des jeweiligen Wohnsitzes das Welteinkommen besteuern wollen, droht Doppelbesteuerung. Als Lösung sehen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor, dass weitere Kriterien beurteilt werden müssen, anhand derer der Ansässigkeitsstaat eindeutig ermittelt werden kann. Eine mögliche Doppelbesteuerung wird dann vermieden, da nur der Ansässigkeitsstaat das Welteinkommen besteuern darf und dem anderen Staat als Quellenstaat nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zukommt.
Nach dem Merkmal des Wohnsitzes ist das Kriterium des Mittelpunkts der Lebensinteressen für die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats entscheidend. Vereinfacht gesprochen soll eine natürliche Person in dem Staat – Wohnsitz als erste Stufe vorausgesetzt – ansässig sein, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2016/15/0008 vom 17.10.2017) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein in Österreich Angestellter sein Dienstverhältnis einvernehmlich gekündigt hatte, um dann bei dem Konzernunternehmen in den USA für 18 Monate zu arbeiten (als Angestellter der US-Gesellschaft). Er behielt seine Eigentumswohnung in Österreich während seiner Abwesenheit, vermietete sie jedoch nicht, da eine Vermietung über den Zeitraum der Abwesenheit nicht mit den Bestimmungen des MRG in Einklang zu bringen gewesen wäre (ein beschränkter Mietvertrag nach MRG muss auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden).
Das österreichische Finanzamt sah aufgrund der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Wohnung die Ansässigkeit weiterhin in Österreich gegeben (mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich). Trotz gleichzeitigem Wohnsitz in den USA sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich anzunehmen, welcher grundsätzlich über einen längeren Zeitraum hin betrachtet werden müsse. Regelmäßig ist bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (von weniger als zwei Jahren) von keiner Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auszugehen. Der VwGH teilte diese Ansicht und betonte, dass es für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über einen (über 1 Jahr hinausgehenden) Zeitraum ankommt. Während die familiären Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art die persönlichen Verhältnisse bestimmen, geben die örtlich gebundenen Tätigkeiten und die Vermögensgegenstände in Form von Einnahmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Verweis auf frühere Judikatur lässt eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen selbst dann in Österreich bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Außerdem kommt den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu – diese waren im vorliegenden Fall hinsichtlich Mitgliedschaft in Vereinen und anderen sozialen Engagements in den USA nur sehr gering ausgeprägt gewesen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einer Entscheidung von November 2017 wieder einmal mit der Frage, unter welcher Voraussetzung Eingangsrechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.

In den konkreten (deutschen) Fällen versagte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass keine formell richtigen Rechnungen vorlägen. Auf den Eingangsrechnungen wurden zwar der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers angeführt, aber es handle sich bei der angegebenen Firmenanschrift um einen “Briefkastensitz” bzw. eine “Briefkastenadresse”, an dem der Lieferant nur postalisch erreichbar gewesen sei. An der angegebenen Adresse würde jedoch weder eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werden noch sich der Sitz des Unternehmens befinden.

Der EuGH hielt fest, dass für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich eine Rechnung vorliegen muss. In dieser Rechnung sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Lieferanten und des Kunden anzugeben. Eine “vollständige Adresse” des Lieferanten gibt jedoch noch keinen Aufschluss darüber, ob die in der Rechnung angegebene Anschrift auch dem Ort entsprechen muss, an dem der Lieferant seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Begriff Anschrift ist also so weit zu verstehen, dass auch jede Form von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, davon umfasst ist. Diese Entscheidung ist für Steuerpflichtige sehr zu begrüßen, da es demnach für den Vorsteuerabzug nicht notwendig ist, dass an der vom Lieferanten angegebenen Adresse auch seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.