Nach jahrelangem Warten ist das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) am 19.2.2026 in Kraft getreten. Diskutiert wurde das NaBeG lange, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die zu massiven Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung führt. Aber auch in Sachen Rechnungslegung und Offenlegung bringt das NaBeG einige Änderungen bzw. Verschärfungen.

Gleich vorweg: Einige im Begutachtungsentwurf noch enthaltene Änderungen, die auch durch die Medien gegangen sind, sind im endgültigen Gesetzestext nicht mehr enthalten. Die angedachte Verpflichtung für Holding-GmbHs zur Ermittlung der Größenklasse auf Basis konsolidierter Schwellenwerte kommt nicht und bleibt weiterhin nur auf Aktiengesellschaften beschränkt. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen weiterhin keine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss der Holding-GmbH gegeben ist, auch wenn darunter maßgebliche Tochtergesellschaften hängen. Auch die Erhöhung der Zwangsstrafen für die nicht zeitgerechte Offenlegung von Jahresabschlüssen, die einen Strafrahmen von bis zu 5 % der jährlichen Umsatzerlöse bei wiederholten Verfehlungen zur Folge gehabt hätte, ist nicht gekommen. Wohl wurden aber die Straftatbestände im Bereich der sonstigen Offenlegungsverstöße umgesetzt.

In der Rechnungslegung wird für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, das Disagio abgeschafft und durch die in der internationalen Rechnungslegung bereits etablierte Effektivzinsmethode ersetzt. Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital stehen (beispielsweise Kreditprovisionen, Disagio, einmalige Gebühren etc.), sind über die Laufzeit aufwandswirksam zu verteilen. Unwesentliche Beträge können sofort als Aufwand erfasst werden. Dies führt auch zu einer Angleichung der unternehmensrechtlichen an die steuerliche Vorgehensweise, nach welcher Geldbeschaffungskosten bisher schon zu verteilen waren. Ein aus Vorperioden bereits aktiviertes Disagio darf weitergeführt werden.

Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen haben, müssen im Lagebericht die wichtigsten immateriellen Ressourcen (z.B. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, Beschäftigte, Kundenbeziehungen etc.) anführen. Vorerst beschränkt sich diese Verpflichtung auf börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern.

Entfall des Unterschriftenerfordernisses: Weiterhin gilt, dass Unternehmer das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses zu dokumentieren haben. Diese Dokumentation kann weiterhin mit Unterschrift erfolgen. Die Unterschrift muss aber nicht zwangsläufig auf dem Jahresabschluss angebracht werden, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt wird, dass der aufgestellte Jahresabschluss nicht verändert werden kann. Dies kann beispielsweise mittels Generierung eines Codes (“Hashwert”) erfolgen, welcher sicherstellt, dass die elektronische Version der Unterlagen nur mehr durch Ausgabe eines anderen Codes verändert werden kann, und dieser Code unterschrieben wird. Ob diese Vorgehensweise sich in der Praxis dann auch durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

In Bezug auf die Offenlegungsverpflichtungen kommt es zu folgenden Änderungen:

  • Anzugeben ist bei der Offenlegung, ob eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht,
  • ob ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen ist,
  • ob ein konsolidierter Corporate-Governance-Bericht aufzustellen war oder
  • ein Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen war.

Für Einreichungen ab dem 1.7.2026 ist von den gesetzlichen Vertretern auch anzugeben, in welche Größenklasse die Gesellschaft im Berichtsjahr einzuordnen ist und ob die Gesellschaft im Berichtsjahr kapitalmarktorientiert oder eine sonstige Gesellschaft von öffentlichem Interesse war.

Verstöße unterliegen verschärften Sanktionsbestimmungen. Diesbezüglich gibt es folgende neue Tatbestände:

  • Verstöße gegen die Aufstellung der Nachberichtserstattung,
  • Verstöße gegen Angaben zum Verzicht auf die Einbeziehung von Tochterunternehmen im Konzernanhang,
  • Verstöße gegen die Angaben zur Beteiligungsaufstellung im Konzernabschluss,
  • Verstöße gegen die Angaben zur Selbsteinordnung zum Jahres- bzw. Konzernabschluss.

Die Strafbeträge belaufen sich bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften auf bis zu 7.000 € und bei kleinen Kapitalgesellschaften auf bis zu 3.600 €. Im Falle einer wiederholten Säumnis kann sich der Strafrahmen auf bis zu 20.000 € bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften bzw. auf bis zu 50.000 € bei großen Kapitalgesellschaften erhöhen. Die Neuregelungen zu den Strafbestimmungen sind erstmals auf Unterlagen anzuwenden, die einen Abschlussstichtag nach dem 31.3.2026 betreffen.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen, insbesondere i.Z.m. Ökologisierung wiedereingeführt. Mit dem Investitionsfreibetrag kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkunftsarten gesenkt werden, da der Investitionsfreibetrag zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Um nun die Konjunktur weiter in die Gänge zu bringen, wurde von der Regierung angekündigt (zu weiteren geplanten Maßnahmen siehe den Beitrag in dieser Ausgabe), die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1.11.2025 bis zum 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen.

  • IFB von 20 % (anstelle von bisher 10 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
  • IFB von 22 % (anstelle von bisher 15 %) für Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Ökologisierung – im Sinne eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen.

Wie bisher kann auch der erhöhte IFB maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch möglich ist. Darüber hinaus ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, ebenfalls ausgeschlossen.

Der Investitionsfreibetrag entfällt auch für Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig ein IFB beantragt werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.

Die Wirtschaftsgüter, für welche der IFB in Anspruch genommen werden soll, müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und Inlandsbezug vorweisen. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine taggenaue Betrachtung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung der Begünstigung. Die Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB) entfällt, sofern das Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf höhere Gewalt oder auf einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist – unabhängig von der Bezahlung – die Anschaffung oder Herstellung. Für die Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, für die Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich – die Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes spielt somit keine Rolle. In Anbetracht der Erhöhung des IFB kann die Verschiebung der Anschaffung bzw. Fertigstellung von begünstigten Investitionen in den November bzw. auf einen späteren Zeitpunkt steuerliche Vorteile bringen. Der Gesetzwerdungsprozess und die finale Umsetzung dieser geplanten Änderungen sind noch abzuwarten.

 

Die Einteilung in die jeweilige Größenklasse für Kapitalgesellschaften (Kleinstkapitalgesellschaft (Micro), Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaft laut UGB) hängt von den Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl ab. Die Größenklassenkriterien entscheiden darüber, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen oder auch darüber, ob es zu einer verpflichtenden Konzernabschlussprüfung für große Gruppen kommt. Auch für die Berichtspflichten nach der CSRD (“nicht finanzielle Berichterstattung”) ist die Größenklasse von Relevanz.

Im Zuge eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission wurden mit 1. Jänner 2024 die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatz um je 25 % angehoben. Die Umsetzung ins österreichische UGB ist nun mit 20.11.2024 durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung erfolgt.

Die neuen Schwellenwerte für die Einordnung in die verschiedenen Größenklassen sind für das Geschäftsjahr 2024 wie folgt.

Kapitalgesellschaft Bilanzsumme € Umsatzerlöse € Arbeitnehmer
Micro < 450.000
(bisher < 350.000)
< 900.000
(bisher < 700.000)
10
Klein bis 6.250.000
(bisher bis 5.000.000)
bis 12.500.000
(bisher bis 10.000.000)
bis 50
Mittelgroß bis 25.000.000
(bisher bis 20.000.000)
bis 50.000.000
(bisher bis 40.000.000)
bis 250
Groß > 25.000.000
(bisher > 20.000.000)
bis 50.000.000
(bisher bis 40.000.000)
> 250

Auch für die Konzernabschlusspflicht wurden die Grenzen um 25 % angehoben.

Entscheidend für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist, dass zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten wurden. Zu beachten ist, dass Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind (“Holding-AGs“) die Schwellenwerte für den Einzelabschluss auf Basis von konsolidierten oder aggregierten Werten zu berechnen haben. Bei Um- und Neugründungen treten die Rechtsfolgen der Größenklasse bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung ein.

Bei Abschlussprüfungen ist darauf zu achten, ob kurzfristig aus einer Pflichtprüfung eine freiwillige Prüfung (weil kleine GmbH nach den neuen Schwellenwerten) wird. Soll die Prüfung durchgeführt werden, ist jedenfalls eine neue Vereinbarung abzuschließen.

Die im Rahmen des Konjunkturpakets “Wohnraum und Bauoffensive” eingeführte erhöhte AfA für Wohngebäude ist an diverse Voraussetzungen geknüpft (siehe KI 05/24). Die schnellere Abschreibung von Wohngebäuden ist für Neubauten möglich, welche zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden. Überdies müssen gewisse ökologische Standards eingehalten werden – der so genannte “klimaaktiv Bronze Standard”.

Das BMF hat in einer Anfragebeantwortung von Anfang Mai 2024 (https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen—Ertragsteuern/Fachinformationen—ESt-KSt/gebaeudestandard-bronze.html) die Anforderungen an den “Gebäudestandard Bronze” (nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19 basierenden “klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020” des BMK) konkretisiert.

Ausgangspunkt hierfür ist, dass ein Wohngebäude, das alle klimaaktiv Muss-Kriterien erfüllt, den klimaaktiv Bronze Standard erfüllt. Für den Silber Standard müssen alle Muss-Kriterien erfüllt sein und mindestens 750 Punkte (von maximal 1.000 Punkten) erreicht werden. Für den Gold Standard muss ein Wohngebäude alle Muss-Kriterien erfüllen und mindestens 900 Punkte erreichen.

Die Muss-Kriterien für Wohngebäude in den Kategorien A bis D, um den klimaaktiv Bronze Standard zu erfüllen, sind nachfolgend dargestellt.

  • Kategorie A – Standort
    • Infrastruktur in Standortnähe,
    • Umweltfreundliche Mobilität/Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel.
  • Kategorie B – Energie und Versorgung
    • Heizwärmebedarf,
    • Primärenergiebedarf,
    • CO2-Emissionen,
    • Energieverbrauchsmonitoring (für Gebäude ab einer konditionierten Fläche von 1.000 m2 BGF),
    • Gebäudehülle luftdicht.
  • Kategorie C – Baustoffe und Konstruktion
    • Ausschluss von HFKW geschäumten Materialien/Ausschluss von PVC in Boden- und Wandbelägen,
    • Ökoindex des Gesamtgebäudes (BG3) oder Ökoindex der thermischen Gebäudehülle (BG1).
  • Kategorie D – Komfort und Raumqualität
    • Thermischer Komfort im Sommer,
    • Raumlufttechnik,
    • Messung der Innenraumluftqualität (für Neubauten ab einer konditionierten Fläche von 2.000 m2 BGF).

Unter den Muss-Kriterien ist beispielsweise in “Kategorie A – Infrastruktur in Standortnähe” zu verstehen, dass die tägliche Grundversorgung (Supermarkt, Gastronomie, Bäckerei), die soziale Infrastruktur (Kinderbetreuung, medizinische Versorgung etc.) sowie Freizeitinfrastruktur und Dienstleistungen (Post, Verwaltung etc.) am Standort vorhanden sein müssen. Dabei wird eine unterschiedlich hohe Punktezahl vergeben, je nachdem wie weit die Infrastruktureinrichtung vom Gebäudestandort entfernt ist (Luftlinie). So wird z.B. 1 Punkt vergeben, wenn die Einrichtung innerhalb 1.000 m Luftlinie liegt. Um den Bronze Standard zu erreichen, müssen bei diesem Muss-Kriterium 2 bis 75 Punkte erreicht werden. Dieses Schema gilt auch für die Muss-Kriterien in den anderen Kategorien, wobei zum Teil andere Punktzahlen erreicht werden müssen.

Ein Gebäude erfüllt den Gebäudestandard Bronze, wenn es mit einem entsprechenden klimaaktiv Qualitätskennzeichen (Plakette und Urkunde) in der Deklarationsstufe Fertigstellung ausgezeichnet ist. Die Voraussetzungen für die Auszeichnung des Gebäudes sind näher in der BMF-Anfragebeantwortung dargestellt.

Vor dem Hintergrund der in die Krise geratenen Baubranche – ausgelöst durch gestiegene Zinsen wie auch erhöhte Material- und Lohnkosten – sollen mit dem Konjunkturpaket “Wohnraum und Bauoffensive” wichtige konjunkturelle Impulse gesetzt werden, leistbarer Wohnraum geschaffen und der Zugang zu Eigentum erleichtert werden. Die wichtigsten Eckpunkte wurden Ende Februar 2024 im Rahmen eines Vortrags an den Ministerrat vorgestellt – weite Teile des Konjunkturpakets wurden bereits im Nationalrat beschlossen. Wichtige ausgewählte Aspekte werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Zu den Änderungen im Rahmen der Liebhabereibeurteilung siehe den gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe. Zum “Handwerkerbonus PLUS”, der auch ein wichtiger Teil des Konjunkturpakets ist, siehe KI 04/24.

Erhöhte AfA für Wohngebäude

Bereits im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 ist eine beschleunigte Abschreibungsmöglichkeit für Gebäude eingeführt worden. Nun wurde die Abschreibungsmöglichkeit für Wohngebäude im Betriebs- und im Privatvermögen weiter verbessert. Konkret kann in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung von Wohngebäuden der 3-fache Wert der Absetzung für Abnutzung (AfA) angesetzt werden. Im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beträgt die AfA nunmehr jeweils 4,5 % für drei Jahre. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anwendbar. Die schnellere Abschreibung von Gebäuden ist für Neubauten möglich, welche zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden und ist zudem an das Einhalten ökologischer Standards (“Klimaaktiv Bronze-Standard”) geknüpft.

Bessere Abschreibungsmöglichkeit bei Sanierungsmaßnahmen

Grundsätzlich ist der Herstellungsaufwand im Wege der AfA auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen. In gewissen Fällen − etwa bei Aufwendungen i.Z.m. Denkmalschutz − war schon bisher eine beschleunigte Abschreibung möglich. Diese beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwendungen wurde nunmehr erweitert (erstmals anwendbar ab dem Kalenderjahr 2024), damit auch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Fünfzehntelabsetzung beschleunigt abgesetzt werden können, sofern eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird. Insbesondere sind ökologisch ausgerichtete “Nachverdichtungen” damit steuerlich begünstigt.

Ökozuschlag für Wohngebäude

Die Erreichung der Klimaziele ist eine wesentliche immanente Zielsetzung auch im Rahmen der “Wohnraum- und Bauoffensive”. Deshalb wird auch die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Umrüstung auf klimafreundliche Heizungssysteme steuerlich begünstigt. Das “Öko-Sonderausgabenpauschale” hat schon bisher steuerliche Anreize für den privaten Wohnbereich geschaffen (Stichwort thermisch-energetische Sanierung und “Heizkesseltausch”). Mit einem neuen “Ökozuschlag” werden nun klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen bei vermieteten Wohngebäuden steuerlich attraktiver. Die Förderung besteht darin, dass bei vermieteten Wohnobjekten begünstigte Maßnahmen mit einem Zuschlag von 15 % für die Jahre 2024 und 2025 gefördert werden (abzugsfähig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Solche Maßnahmen sind z.B. die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern.

Wohnschirm wird aufgestockt

Der sogenannte Wohnschirm wird im Jahr 2024 um weitere 60 Mio. € aufgestockt, sodass 2024 insgesamt 125 Mio. € für den Bereich Wohnen zur Verfügung stehen. Konkret werden damit Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung gefördert, um der anhaltenden Teuerungswelle entgegenzuwirken.

Abschaffung von Nebengebühren beim Eigentumserwerb

Für 2 Jahre befristet (von 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026) werden die Nebengebühren beim Eigentumserwerb – das sind die Grundbucheintragungsgebühr und die Pfandrechtseintragungsgebühr – abgeschafft. Dies gilt für die Anschaffung des Eigenheims mit Hauptwohnsitzbegründung und ist technisch als Freibetrag bis zu 500.000 € (Anschaffungskosten) ausgestaltet. Sofern die 500.000 € überschritten werden, entfallen die Nebengebühren nur bis zu dieser Grenze – ab einem Erwerb von 2 Mio. € entfällt die Begünstigung zur Gänze. Um diese Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der bisherige Wohnsitz für zumindest 5 Jahre aufgegeben werden und der Hauptwohnsitz im neuen Eigenheim für zumindest 5 Jahre begründet werden. Der pfandrechtlich gesicherte Betrag muss für die Inanspruchnahme dieser Befreiung ausschließlich oder zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft aufgenommen worden sein.

Erleichterungen bei niedrig verzinsten Förderdarlehen zur Wohnraumschaffung

Mittels Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 wurde auch eine Zinsunterstützung für Förderdarlehen zur Wohnraumschaffung beschlossen. Die Länder haben dadurch etwa die Möglichkeit, bis zum Jahr 2028 beim Bund Mittel aufzunehmen und damit niedrig verzinste Darlehen mit einem Maximalzinssatz von 1,5 % und bis zu 200.000 € Kreditsumme für Wohnbauförderung an natürliche Personen vergeben zu können.

Die Einteilung in die jeweilige Größenklasse für Kapitalgesellschaften (Kleinstkapitalgesellschaft, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaft laut UGB) hängt von den Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl ab. Die Größenklassenkriterien entscheiden darüber, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen oder auch darüber, ob es zu einer verpflichtenden Konzernabschlussprüfung für große Gruppen kommt. Auch für die Berichtspflichten nach der CSRD (“nicht finanzielle Berichterstattung”) kann die Anhebung der Größenmerkmale Auswirkungen haben, da diese Berichtspflicht u.a. für große Kapitalgesellschaften gilt.

Im Zuge eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission wurden mit 1. Jänner 2024 die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatz um je 25 % angehoben. Die Umsetzung ins österreichische UGB hat durch das BMJ zu erfolgen, wobei durch eine Verordnungsermächtigung auch andere als von der EU-Kommission festgelegte Werte festgesetzt werden können. Die Erhöhung der Schwellenwerte soll zu Erleichterungen für österreichische Unternehmen in Hinblick auf Prüfungs- und Berichtspflichten führen. Hintergrund ist die hohe Inflation und der dadurch bedingte hohe Anstieg bei Bilanzsumme und Nettoumsätzen der Unternehmen. Die neuen Schwellenwerte der EU-Kommission sind zwingend für am oder nach dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Wahlweise können die Mitgliedstaaten die erhöhten Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anwenden.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Bei Entnahmen von bebauten Grundstücken aus dem betrieblichen in den privaten Bereich kommt grundsätzlich der Teilwert zum Ansatz, wodurch die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven aufgedeckt und einer Besteuerung unterworfen werden. Eine solche Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen erfolgte oftmals im Rahmen der Betriebsaufgabe oder um das Gebäude zu vermieten. Bislang gab es in diesem Zusammenhang immerhin die Begünstigung, dass die Entnahme von Grund und Boden zum steuerlichen Buchwert und somit steuerneutral erfolgte (vorausgesetzt, es liegt keine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gem. § 30a EStG vor). Hingegen kam bei der Entnahme von Gebäuden der Teilwert (entspricht ca. dem Verkehrswert) zum Tragen, wodurch die aufgedeckten stillen Reserven im Zeitpunkt der Entnahme versteuert werden mussten – sofern nicht eine Ausnahme im Rahmen der begünstigten Betriebsaufgabe anwendbar war. Abgelehnt wurde eine etwaige Entnahme von Gebäuden zum Buchwert damals mit der Begründung, dass Gebäude im Betriebsvermögen einer intensiveren Nutzung und daher einem anderen Werteverzehr unterliegen als im Privatvermögen. Die Folgen intensiver Nutzung sind hohe Abschreibungen und unter Umständen die Bildung hoher stiller Reserven – diese stillen Reserven wollte der Gesetzgeber anlässlich der Entnahme (sonder)besteuern. Diese Ausnahme nach § 24 Abs. 6 EStG bestand dann, wenn das Gebäude bis zur Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen war, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und der Steuerpflichtige (abgesehen vom Todesfall) entweder das 60. Lebensjahr vollendet und die Erwerbstätigkeit eingestellt hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig wurde und nicht mehr in der Lage, den Betrieb weiterzuführen.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 ist es seit 1.7.2023 zu einer bedeutsamen Ausweitung der Begünstigung (i.S.d. Ansatzes des steuerlichen Buchwerts) bei Entnahmen gekommen. Folglich können neben Grund und Boden auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte steuerneutral zum Buchwert entnommen werden – der steuerliche Entnahmewert/Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung wie z.B. die Abschreibung dar. Die Entnahme zum Teilwert (ca. Verkehrswert) kommt für Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte nur dann zum Tragen, wenn eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gem. § 30a Abs. 3 EStG besteht. Dies gilt etwa für Grundstücke des Umlaufvermögens oder bei Grundstücken von Steuerpflichtigen, deren betriebliche Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt (gewerblicher Grundstückshandel und Immobilienentwickler). Schließlich besteht eine Ausnahme für Grundstücke, soweit deren Buchwert vor dem 1.4.2012 durch eine Teilwertabschreibung gemindert wurde oder soweit stille Reserven vor dem 1.4.2012 aufgedeckt worden sind.

Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung von Gebäuden soll eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung von oft lange Zeit leerstehenden Betriebsgebäuden erreicht werden und letztlich auch aufgrund des reduzierten Leerstands die voranschreitende Bodenversiegelung in Österreich eingedämmt werden. Konkret können nunmehr lang leerstehende Betriebsgebäude für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung verwendet werden, ohne im Entnahmezeitpunkt stille Reserven aufdecken zu müssen – dies erfolgt erst im Rahmen einer späteren Veräußerung. Ebenso wird die Betriebsübergabe an Kinder unter Zurückbehaltung der Liegenschaften durch die Ausweitung der Begünstigung erleichtert.

In bestimmten Fällen nach dem 30. Juni 2023 kann freiwillig zur Besteuerung optiert werden. Dies gilt etwa für Betriebsaufgaben in Folge des Todes des Steuerpflichtigen oder in Folge von Erwerbsunfähigkeit oder bei Vollendung des 60. Lebensjahres mit Einstellung der Erwerbstätigkeit. Dann kann auf Antrag auf die Buchwertentnahme verzichtet werden und der gemeine Wert des Gebäudes bzw. auch von Gebäude(teile)n angesetzt werden. Dann kann, sofern seit Eröffnung des Betriebs oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind, der auf das Gebäude entfallende Aufgabegewinn mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden (in der Regel 25 % bis 27,5 %). Die Ausübung der Option kann etwa dann sinnvoll sein, wenn laufende Verluste oder Verlustvorträge, welche anderweitig nicht oder nicht steueroptimaler verwertet werden können, mit dem Aufgabegewinn verrechnet werden können.

Nach der Einstellung der Printausgabe der Wiener Zeitung und dem Umstand, dass das Amtsblatt der Wiener Zeitung nicht mehr in physischer Form erscheint, wurde für veröffentlichungspflichtige Informationen bei der Wiener Zeitung die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (“EVI”) eingerichtet (https://www.evi.gv.at/). Zielsetzung von EVI ist mitunter, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen im Sinne eines digitalen “schwarzen Bretts” einen zentralen und kostenfreien Zugang zu relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen – jederzeit und ohne Einschränkungen. Die mehr als 380 bestehenden Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungspflichten in der Wiener Zeitung bzw. im Amtsblatt der Wiener Zeitung bleiben daher aufrecht – dies betrifft auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von großen Aktiengesellschaften nach § 277 Abs. 2 UGB. Seit 1. Juli 2023 muss die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse auf EVI erfolgen.

Praktisch betrachtet hat die Veröffentlichung weiterhin durch den verpflichteten Rechtsträger bzw. durch die zuständige Stelle zu erfolgen. Im Falle der Veröffentlichung des Jahresabschlusses für die (große) Aktiengesellschaft also durch den Vorstand, wobei zwei Möglichkeiten vorgesehen sind. Der Vorstand kann die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in EVI wie bisher selbst bei der Wiener Zeitung in Auftrag geben. Die Übermittlung von Veröffentlichungen erfolgt per E-Mail (an office@evi.gv.at), wobei eine Veröffentlichung in der Regel innerhalb von vier Werktagen erfolgt. Dabei prüft das EVI-Team die Einhaltung der allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen (z.B. das Dateiformat, welches beispielsweise pdf sein kann; gescannte Dokumente erfüllen jedoch nicht die Veröffentlichungsbedingungen) und veröffentlicht dann den Jahresabschluss.

Alternativ kann bei Einreichung der erforderlichen Unterlagen der Rechnungslegung zum Firmenbuch verlangt werden, dass das Firmenbuchgericht den Jahresabschluss an die Wiener Zeitung zur Veröffentlichung in EVI übermittelt. Bei dieser Variante ist der Jahresabschluss an das Firmenbuch auch in einer für die Weitergabe an die Wiener Zeitung geeigneten elektronischen Fassung einzureichen. Dabei prüft das Firmenbuchgericht die Fassung nicht weiter, sondern leitet nur an die Wiener Zeitung weiter. Diese zweite Variante gilt erst für Jahresabschlüsse für nach dem 30. November 2022 beginnende Geschäftsjahre und daher noch nicht für Abschlüsse zum 31.12.2022.

Die Veröffentlichung in EVI ist grundsätzlich unentgeltlich, wobei für die Unternehmen eine Entgeltpflicht entstehen kann, sofern für die Vornahme der Veröffentlichung in EVI ein zusätzlicher Aufwand entsteht – etwa aufgrund von Formatierungen, um den formalen Vorgaben entsprechen zu können.

Der modernisierte Investitionsfreibetrag (IFB – siehe dazu auch KI 04/23) sieht einen erhöhten IFB i.H.v. 15 % für die Anschaffung bzw. Herstellung von klimafreundlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens vor – nämlich dann, wenn die Investition aus dem Bereich Ökologisierung stammt. Ende Mai 2023 ist schließlich die Finalfassung der Öko-IFB-Verordnung veröffentlicht worden, welche Details zu jenen ökologischen Wirtschaftsgütern enthält, für die der höhere IFB in Anspruch genommen werden kann. Zeitlich betrachtet bezieht sich die Verordnung auf Anschaffungen bzw. Herstellungen, die nach dem 31.12.2022 erfolgen.

Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf haben sich folgende bedeutsame Änderungen in der Öko-IFB-VO ergeben:

  • Der Öko-IFB von 15 % ist nun auch für (öffentlich sowie nicht öffentlich zugängliche) Wasserstofftankstellen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der erhältliche Wasserstoff als Antriebskraft für Brennstoffzellenfahrzeuge ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern
  • Ebenso in der Finalfassung der Verordnung enthalten sind Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan. Neu ist dabei, dass der Öko-IFB auch bei der Geltendmachung von Teilbeträgen der Anschaffungs- und Herstellungskosten zusteht, sofern die Registrierung in der Herkunftsdatenbank bei Fertigstellung erfolgt.
  • Der Öko-IFB von 15 % steht auch für Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen zu.
  • Die Finalfassung der Öko-IFB-VO enthält auch die Möglichkeit der Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst. Bisher konnte das Finanzamt in Fällen, in denen keine Förderung gewährt wird, für die Beurteilung, ob die entsprechende Investition in den Bereich Ökologisierung fällt, auf eine Beurteilung durch qualifizierte Dritte (beispielsweise Ziviltechniker) zurückgreifen bzw. gleichzeitig eine Plausibilisierung auf Verlangen des Steuerpflichtigen durchführen lassen. Die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50.000 € beschränkt. Auf Verlangen des Finanzamts ist dann glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für den Öko-IFB im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung erfüllt waren.

Im Rahmen des ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 ist der Investitionsfreibetrag (IFB) in modernisierter Version wieder eingeführt worden. Der IFB ist in § 11 EStG geregelt und kann für seit 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Anspruch genommen werden.

Der IFB verfolgt seit jeher das Ziel, Investitionsanreize für gewinnerzielende Unternehmen zu schaffen, indem im Jahr der Anschaffung zusätzliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Der IFB ist vom getätigten Investitionsvolumen abhängig und führt zu einer echten Steuerersparnis, nicht lediglich zu einer Steuerstundung. Grundsätzlich beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen erhöht sich der IFB auf 15 %, wenn die Investition aus dem Bereich Ökologisierung stammt.

Der modernisierte IFB ist mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr pro Betrieb gedeckelt (der maximale IFB beträgt daher 100.000 bzw. 150.000 €) – im Falle von Rumpfwirtschaftsjahren ist zu aliquotieren (1/12 des Höchstbetrags für jeden Monat). Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, so kann der IFB auch von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, welche auf das einzelne Jahr entfallen, geltend gemacht werden (Wahlrecht – alternativ ist die Inanspruchnahme des gesamten IFB im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung möglich). Aufgrund der Deckelung des IFB ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von ähnlichen begünstigenden Maßnahmen, wie z.B. der Forschungsprämie oder der Investitionsprämie unkritisch. Der IFB hat auch keine Auswirkungen auf die laufende Abschreibung des jeweiligen Wirtschaftsgutes. Allerdings kann der IFB nicht für Wirtschaftsgüter beansprucht werden, für welche der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde.

Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen infolge einer Rückausnahme der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch gewährt wird. Darüber hinaus nicht möglich ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (es handelt sich dabei um jene Kategorien von Wirtschaftsgütern, für welche die erhöhte Investitionsprämie in Anspruch genommen werden konnte bzw. die degressive AfA). Jedenfalls ausgeschlossen sind unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig ein IFB beantragt werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.

Um den IFB in Anspruch nehmen zu können, muss eine betriebliche Einkunftsart vorliegen und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen (der IFB geht also nicht bei Pauschalierung). Der IFB ist in der Steuererklärung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung an der entsprechenden Stelle anzuführen. Bei Wirtschaftsgütern, für welche der IFB in Anspruch genommen wird, ist dieser im Anlagenverzeichnis bzw. in der Anlagenkartei auszuweisen. Verglichen mit dem im Jahr 2001 ausgelaufenen (alten) IFB hat weder unternehmensrechtlich noch steuerrechtlich ein bilanzieller Ausweis zu erfolgen.

Für die Anschaffung bzw. Herstellung ökologischer Wirtschaftsgüter kann der erhöhte IFB von 15 % geltend gemacht werden. Details dazu sind in der Öko-IFB-VO (noch im Entwurfsstadium) zu finden. Umfasst von der höheren Begünstigung sind beispielsweise Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar sind, emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen, Fahrräder, Transportfahrräder etc. jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger oder auch Photovoltaikanlagen.

Die Wirtschaftsgüter, für welche der IFB in Anspruch genommen werden soll, müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und Inlandsbezug vorweisen. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine taggenaue Betrachtung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung der Begünstigung. Die Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB) entfällt, sofern das Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf höhere Gewalt oder auf einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist. Bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz zu Buchwerten läuft die Behaltefrist beim Rechtsnachfolger weiter.